Abzugsfähigkeit der Kosten für den Arbeitsweg mit dem Auto bei der Einkommenssteuer

I/1-2005/93Übriges Gericht11.01.2006SteuerrechtTeilweise gutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Verheiratete Steuerpflichtige aus Flawil fochten die Einkommenssteuerveranlagung der Steuerbehörde für das Jahr 2003 an und machten geltend, dem Ehemann seien die Kosten für den Arbeitsweg nach Sirnach mit seinem Privatauto zum Abzug zuzulassen. Die Kommission befand, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei unzumutbar, da die tägliche Hin- und Rückfahrt mit Bahn und Bus einschliesslich Fusswegen und Wartezeiten 117 Minuten gegenüber 44 Minuten mit dem Auto dauere. Die Beschwerde wurde deshalb teilweise gutgeheissen: Der Abzug für das Privatauto in Höhe von CHF 5,492 wurde zugelassen, das steuerbare Einkommen für 2003 auf CHF 53,500 herabgesetzt und den Steuerpflichtigen ein Viertel der Kosten auferlegt, wobei ihnen CHF 400 zurückerstattet wurden.

Omnilex-Regeste

Art. 39 Abs. 1 lit. a StG; Art. 18 StV: Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs. Für den Arbeitsweg ist grundsätzlich der öffentliche Verkehr das notwendige Verkehrsmittel; die tatsächlichen Kosten des öffentlichen Verkehrs sind abzugsfähig. Kosten für ein Privatauto können nur geltend gemacht werden, wenn kein öffentlicher Verkehr zur Verfügung steht oder dessen Benützung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann sich aus einem erheblichen zeitlichen Nachteil ergeben; der Vergleich darf jedoch nicht auf der Grundlage idealer Bedingungen für den privaten Verkehr und ungünstiger Bedingungen für den öffentlichen Verkehr vorgenommen werden. Führt die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschliesslich Fusswegen, Wartezeiten und Umsteigevorgängen zu einer eindeutig unverhältnismässigen zeitlichen Belastung, ist die Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar, auch wenn die Schwelle von 90 Minuten nicht erreicht wird (consid. 2c).

Gesamter Gesetzestext

Präsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher; a.o. Gerichtsschreiberin Nina Schwendener

In Sachen

X. und Y. Z.,

Rekurrenten,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Einkommens- und Vermögenssteuern 2003

Sachverhalt:

A.- Die Ehegatten X. und Y. Z. wohnen in der eigenen Wohnung an der A-Strasse in Flawil. X.Z. ist seit dem 1. Juli 2003 als kaufmännischer Angestellter in Sirnach beschäftigt. In der Steuererklärung 2003 deklarierten die Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 48'412.-- und kein steuerbares Vermögen. Sie brachten beim Arbeitsweg des Ehemannes die Kosten für ein privates Motorfahrzeug in Abzug. Die Veranlagungsbehörde liess dagegen für den Arbeitsweg nach Sirnach. nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zu. Die Steuerpflichtigen wurden für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.

B.- Gegen die Veranlagung erhob X.Z. mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 Einsprache. Er beantragte, es seien keine Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, dafür die Kosten für das private Motorfahrzeug gesamthaft zuzulassen. Zur Begründung brachte er vor, die Fahrt mit dem Auto bringe gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel eine Einsparung von gut zwei Stunden pro Tag. Zudem sei er dienstlich auf das private Motorfahrzeug angewiesen. Die Veranlagungsbehörde traf daraufhin Abklärungen über die Arbeitsverhältnisse.

Mit Einsprache-Entscheid vom 10. Mai 2005 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab mit der Begründung, dass der zeitliche Mehraufwand mit dem öffentlichen Verkehrsmittel bedeutend weniger als 90 Minuten betrage und deshalb die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei. Überdies sei das Ausmass der Dienstfahrten nicht ausgewiesen.

C.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X. und Y. Z. mit Eingabe vom 7. Juni 2005 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Fahrtkosten zum Arbeitsort mit dem privaten Motorfahrzeug von Fr. 6'471.-- seien gemäss Deklaration zum Abzug zuzulassen. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass die vom kantonalen Steueramt angegebenen Wegdistanzen nicht mit den tatsächlichen übereinstimmten und mit dem privaten Motorfahrzeug für den Arbeitsweg eine Einsparung von knapp zwei Stunden pro Tag erreicht werden könne.

Mit Vernehmlassung vom 19. August 2005 beantragte die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen.

Mit Schreiben vom 12. September 2005 nahmen die Rekurrenten Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. Juni 2005 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Rekurrent berechtigt ist, die Kosten für die Fahrt mit dem Privatauto vom Wohnort an der A-Strasse in Flawil zum Arbeitsort an der F-Strasse in Sirnach für die Zeit ab 1. Juli 2003 zum Abzug zu bringen.

a) Die Rekurrenten behaupten, dass sie durch die Benützung des Privatautos täglich knapp zwei Stunden für den Arbeitsweg einsparen könnten und dass die von der Vorinstanz berechneten Distanzen nicht mit den tatsächlichen übereinstimmten. Zudem seien die Wartezeiten zu beachten, und um das Mittagessen einnehmen zu können, sei der Rekurrent auf das Auto angewiesen.

b) Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Abzugsfähig sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten, wenn der Arbeitsort in einer beachtlichen Entfernung zum Wohnort liegt (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 41). Für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort gelten grundsätzlich die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel als notwendig. Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels sind deshalb abziehbar (Art. 18 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). Benützt ein Steuerpflichtiger trotzdem ein privates Motorfahrzeug, kann er als notwendige Kosten jene Auslagen abziehen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären (Art. 18 Abs. 2 StV). Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (z.B. bei beachtenswerter Entfernung von der nächsten Haltestelle, schlechten Bahn- und Busverbindungen, ungünstigem Fahrplan und übermässig langen Wartezeiten), werden die Kosten des privaten Motorfahrzeuges gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen (Anhang zu Art. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1, in Verbindung mit AS 2002 S. 2474) abgezogen (Art. 18 Abs. 3 StV). So gilt unter anderem die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar, wenn der zeitliche Mehraufwand durch dessen Benützung bei einmaliger Hin- und Rückfahrt mehr als 90 Minuten pro Tag ausmacht oder eine berufliche Notwendigkeit für das Privatauto besteht (vgl. St. Galler Steuerbuch 39 Nr. 3 Ziff. 2.2, Fassung 1.1.1999, abgekürzt: SG StB). Für den Zeitvergleich darf nicht beim privaten Verkehrsmittel stets auf optimale und bei den öffentlichen Verkehrsmitteln stets auf ungünstige Verhältnisse abgestellt werden (SGE 2002 Nr. 5).

c) Umstritten sind zunächst die Wegstrecken Wohnort bis Bahnhof Flawil und Arbeitsort bis Bahnhof Sirnach, die der Rekurrent bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu Fuss zurücklegen muss. Das Gericht kommt gestützt auf die Berechnung von TwixRoute und eine Überprüfung mit den Landeskarten des Bundesamtes für Landestopografie Nrn. 1073 und 1094 (1:25000) zum Ergebnis, dass die Distanz in Flawil knapp 800 Meter und die Distanz in Sirnach knapp 1'100 Meter beträgt. Diese Wegstrecken sind zu Fuss in rund 10 bzw. 15 Minuten zurückzulegen.

An öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn und Bus) standen dem Rekurrenten im Jahre 2003 zu den Pendelzeiten folgende Verbindungen zur Verfügung, welche alle voraussetzen, dass in Wil umgestiegen wird:

Flawil ab 06.40 Uhr 06.58 Uhr 07.24 Uhr

Sirnach an 07.10 Uhr 07.17 Uhr 07.49 Uhr

30 Min. 19 Min. 25 Min.

Sirnach ab 17.08 Uhr 17.40 Uhr 18.08 Uhr

Flawil an 17.38 Uhr 18.17 Uhr 18.38 Uhr

30 Min. 37 Min. 30 Min.

Durchschnittlich ergibt dies einen täglichen Zeitaufwand von 57 Minuten. Rechnet man den Fussmarsch dazu sowie 2-mal fünf Minuten Wartezeit, so ergibt sich ein täglicher Zeitbedarf mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von 117 Minuten.

Der Zeitbedarf für das private Motorfahrzeug wird vom Rekurrenten mit 15 - 25 Minuten angegeben. Die Vorinstanz rechnet mit 22 Minuten, was als Durchschnitt realistisch erscheint. Der durchschnittliche zeitliche Mehrbedarf bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittel beträgt somit 73 Minuten (117 Minuten abzüglich 44 Minuten). Damit liegt der Mehrbedarf unterhalb der Schwelle von 90 Minuten, bei der in jedem Falle zeitliche Unzumutbarkeit vorliegt. Wird die 90-Minutenschwelle nicht erreicht, heisst das aber noch nicht, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar wäre. Ungünstige Verbindung, lange Fusswege, häufiges Umsteigen, Relation von Reisezeit und Zeitersparnis müssen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, wenn ein zeitlicher Mehraufwand von deutlich mehr als einer Stunde ausgewiesen ist, ebenfalls berücksichtigt werden.

In der Streitsache erachtet das Gericht die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar. Allein die Wegstrecken, die zu Fuss zurückgelegt werden müssen, summieren sich mit den notwendigerweise einzurechnenden Wartezeiten auf eine Stunde pro Tag. Dazu kommt, dass die wenigen Verbindungen immer mit Umsteigen verbunden sind und die relativ kurzen Fahrzeiten damit unterbrochen werden. Dem steht ein Zeitbedarf für Hin- und Rückweg von 44 Minuten mit dem privaten Motorfahrzeug gegenüber. Das bedeutet, dass der Zeitaufwand mit dem öffentlichen gegenüber dem privaten Verkehrsmittel mehr als das Zweieinhalbfache beträgt. Ein solches Ungleichgewicht ist nicht mehr verhältnismässig. Der zeitliche Mehraufwand von 73 Minuten erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar.

d) Dem Rekurrenten sind die Auslagen für das private Motorfahrzeug zum Abzug zuzulassen. Allerdings beträgt nach TwixRoute die Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort nicht 28 km, sondern nur 22 km. Es ergeben sich somit bei 115 Tagen für das halbe Jahr 5'060 km. Zusammen mit dem bereits anerkannten 4'248 km sind somit 9'308 km à Fr. 0.59, das ergibt Fr. 5'492.--, zum Abzug zuzulassen. Die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 726.-- entfallen. Es ergibt sich somit neu ein steuerbares Einkommen für 2003 von Fr. 53'500.--. Das entspricht einer Teilgutheissung des Rekurses.

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu einem Viertel den Rekurrenten aufzuerlegen; drei Viertel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten Fr. 400.-- zurückzuerstatten.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 10. Mai 2005 aufgehoben.

  2. Die Rekurrenten werden für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 53'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.

  3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu einem Viertel unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum Betrag von Fr. 200.--; drei Viertel der Kosten trägt der Staat.

  4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 400.-- zurückzuerstatten.

Schlagwörter

commuting expensespublic transportprivate vehicletax deductionreasonablenesstime comparisontax assessmentprocedural costs

Yes. Given the overall travel-time comparison, public transport was unreasonable and the private-car costs had to be allowed.

The public-transport journey, including walking distances, waiting times, and transfers, took about 117 minutes daily versus 44 minutes by car; the resulting 73-minute additional time and disproportionate relation between the two modes made public transport unreasonable.

The taxable income for 2003 was reduced to CHF 53,500 and taxable wealth remained nil.

The car deduction of CHF 5,492 replaced the previously allowed public-transport deduction of CHF 726, producing a lower net taxable income than in the assessment.

One quarter of the costs were imposed on the appellants and three quarters borne by the State; the advance payment was offset and CHF 400 reimbursed.

Costs followed the partial success of the appeal.

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