Aus den Erwägungen:
[…]
b) In der Vergangenheit erfolgte Wettbewerbsverstösse im Sinne der Ziffern 1/i und 1/ii der klägerischen Rechtsbegehren sind sachverhaltlich erstellt. Offenbar hat die Beklagte die vom Handelsgerichtspräsidenten beanstandeten Verhaltensweisen nach dem Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 zumindest in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1/i und 1/ii eingestellt (Klageschrift, Rz. 151). Die Klägerin macht denn auch keine neuen, d. h. nach Abschluss des Massnahmeverfahrens vorgefallene, Wettbewerbsverstösse geltend (vgl. Klageschrift, Rzn. 32 ff.). Zumal die Beklagte ihr Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidigt, ist die als unlauter qualifizierte Angabe bzw. Abbildung zu verbieten. Die umfangreichen Rechtsbegehren der Klägerin sind jedoch im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf das notwendige und geeignete Mass zu beschränken.
c) Ausreichend und damit verhältnismässig ist ein an die Beklagte gerichtetes Verbot, mit der lauterkeitsrechtlich unzulässigen Behauptung und Abbildung zu werben, das heisst ihre Waren unter Ausnützung der absatzfördernden Wirkung dieser Behauptung bzw. Abbildung in den Verkehr zu bringen. Dazu ist die Beklagte zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass sämtliche sich in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen Werbematerialien (Produktverpackungen, Anhängeretiketten, Informationsblätter, Produktkataloge), welche die verbotene Aussage und/oder Abbildung enthalten, nicht in der Schweiz in den Verkehr gelangen können oder dass diese Aussage bzw. Abbildung in den Werbematerialien unkenntlich gemacht wird. Die Beklagte ist in der Wahl der geeigneten Mittel frei, solange die Aussage bzw. Abbildung für den Konsumenten tatsächlich dauerhaft unkenntlich gemacht wird. In Bezug auf die Werbung im Internet ist die Beklagte zu verpflichten, ihre Vertriebspartner dazu anzuhalten, auf die als unlauter qualifizierten Werbeaussage bzw. Abbildung zu verzichten – soweit überhaupt eine Nutzung dieser Aussage bzw. Abbildung stattgefunden hat bzw. stattfindet.
d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Einfuhr der beklagtischen Waren in die Schweiz oder die Lagerung dieser Waren in der Schweiz bereits auf den Wettbewerb auswirken sollte. Grundsätzlich kann ein Verbot der Einfuhr und Lagerung von Ware, deren Vertrieb an sich unlauter ist, durchaus angezeigt sein, da es sich um Vorbereitungshandlungen handeln könnte. Im vorliegenden Fall, in dem es bloss um Verpackungen u. Ä. geht, die vor der Ausstellung in Verkaufsräumen ohne weiteres entfernt werden können, rechtfertigt sich das beantragte weitreichende Verbot jedoch nicht.
e) Zumal die Beklagte sich nach Darstellung der Klägerin an das vom Handelsgerichtspräsidenten ausgesprochene Verbot gehalten hat (Klageschrift, Rz. 151; Replik, S. Rz. 13), sie die streitgegenständlichen Staubsauger-Modelle nun offenbar aus dem Sortiment genommen hat und ihr eine Wiederaufnahme des Verkaufs derselben Modelle unter Verwendung der streitgegenständlichen unlauteren Werbeaussauge bzw. Abbildung nun definitiv verboten wird, wäre die Verpflichtung der Klägerin zu einem Rückruf allenfalls noch vorhandener Restbestände oder zur Aufforderung ihrer Vertriebspartner zu einem Unkenntlichmachen der verbotenen Werbeaussage bzw. Abbildung unverhältnismässig. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit dem Massnahmeentscheid vom 8. Mai 2015 bereits ein Rückruf von Werbematerialien bei direkt belieferten Grossverteilern angeordnet wurde. Der erforderliche Aufwand und die zu erwartenden negativen Auswirkungen einer solchen Anordnung auf die Reputation der Beklagten stehen in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, welche die Klägerin aus einem Rückruf allfällig vorhandener Restmengen ziehen könnte. Im Übrigen hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die Verpackung der streitgegenständlichen Modelle nach wie vor, d. h. auch nach dem Abschluss des Massnahmeverfahrens, mit der nun als unlauter qualifizierten Werbeaussage bzw. Abbildung versehen wurde und somit von nennenswerten Restmengen im Markt ausgegangen werden kann. Mit Ausnahme eines Online-Katalogs für das Jahr 2015 (kläg.act. 18), in welchem sich die Angabe GLEICHE STAUBAUFNAHME WIE EIN HERKÖMMLICHER BODENSTAUBSAUGER* sowie die Abb. vii befinden, hat sie Darlegungen zu den Werbemassnahmen der Beklagten in den letzten zwei Jahren jedoch unterlassen.