Erwägungen:
I.
Die Beklagte, welche den Handel mit grafischen Materialien bezweckt, hat ihren Sitz in E. und verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien à Fr. 1'000.-- (kläg.act. 7; vgl. kläg.act. 6). Die Beklagte wurde am 24. Mai 1993 durch X., Y., Z. sowie den Geschäftsführer der Klägerin, U. mit Wohnsitz in Deutschland, gegründet (kläg.act. 8 = bekl.act. 2) und am 7. Juni 1993 im Handelsregister eingetragen (kläg.act. 5). Die Aktien, welche U. bei der Gründung zeichnete, "wurden am Gründungstag vollumfänglich auf die Klägerin übertragen, so dass diese mit einem Anteil von 35 % Minderheitsaktionärin der Beklagten ist" (vgl. Klage Rz.10; Beilage zur Eingabe vom 05.10.2006, Aktienzertifikat über 35 Namenaktien der Beklagten vom 24.05.1993 mit rückseitiger Zession von U. auf die Klägerin vom 24.05.1993). In Art. 28 der Statuten der Beklagten vom 24. Mai 1993 wird neben dem Gerichtsstand folgende Schiedsklausel vorgesehen:
"Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft werden unter Ausschluss der ordentlichen Rechtswege durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht entschieden".
Ferner werden in Art. 28 der Statuten Einzelheiten über die Konstituierung und den Sitz des Schiedsgerichts sowie über das anwendbare Verfahren geregelt. Diese Schiedsklausel ist unverändert in der revidierten Fassung der Statuten vom 11. Dezember 2002 (kläg.act. 14) und in der aktuellen Fassung der Statuten vom 2. März 2004 enthalten (bekl.act. 3).
Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.
II.
a) Die Klägerin verlangt als Aktionärin der Beklagten mit der vorliegenden Klage Auskunft über verschiedene Geschäftsvorfälle und Einsicht in einen Darlehensvertrag der Beklagten mit den Gründeraktionären X. und Y. Sie stützt ihren Anspruch auf Aktienrecht und auf die Statuten der Gesellschaft (kläg.act. 14). Unbestrittenermassen handelt es sich somit um eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin als Aktionärin und der Beklagten, mithin um eine Streitigkeit zwischen "Aktionären und der Gesellschaft" im Sinne von Art. 28 der Statuten (kläg.act. 14, bekl.act. 2, 3). Bestritten ist, dass sich die Klägerin der Schiedsklausel unterworfen hat.
b) Unbestritten ist, dass sich die Gründeraktionäre, d.h. insbesondere U., der Schiedsabrede in Art. 28 der Statuten der Beklagten unterworfen haben, indem sie diese unmittelbar nach der Schiedsklausel unterzeichnet haben (bekl.act. 2). U. war und ist unbestrittenermassen Geschäftsführer der Klägerin. Er übertrug die 35 von ihm gezeichneten Aktien am Gründungstag vom 24. Mai 1993 vollumfänglich auf die Klägerin (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 05.10.2006). Auf der Rückseite des Aktienzertifikats über 35 Namenaktien der Beklagten vom 24. Mai 1993, auf welcher die Zession der Aktien von U. an die Klägerin festgehalten wird, findet sich keine zusätzliche Vereinbarung betreffend die Abtretung der Aktien; eine solche ist auch nicht von der Klägerin behauptet worden.
Art. 178 Abs. 1 IPRG stellt eine materielle IPR-Norm dar, in welcher die Minimalanforderungen der für eine gültige Schiedsvereinbarung zulässigen Form unmittelbar festgelegt werden (Volken, N 19 zu Art. 178 IPRG). Dem Formerfordernis von Art. 178 Abs. 1 IPRG liegen ein Schutzgedanke und ein Klarstellungszweck zugrunde. Zum einen soll mit dem Element der Klarstellung die nötige Sicherheit mit Bezug auf Annahme der Schiedsvereinbarung erreicht werden. Zum andern sollen die Parteien eines internationalen Handelsvertrages durch das Formerfordernis darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Schiedsklauseln bewusst schliessen (Volken, N 21f. zu Art. 178 IPRG; Wenger, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 178 IPRG). Wie bereits ausgeführt, genügt es bei internationalen Verhältnissen, wenn die Schiedsvereinbarung "schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung" erfolgt, "die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht" (Art. 178 Abs. 1 IPRG). In Bezug auf die Willenserklärungen sind somit die Unterzeichnung durch den Erklärenden und die Kenntnisgabe der Unterzeichnung an den Erklärungsempfänger nicht mehr erforderlich. Für das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung bedarf es beidseitig der Formwahrung, wobei jedoch ein Erklärungsaustausch nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der in Textform nachgewiesenen Äusserungen die Zustimmung aller Beteiligten zur Schiedsvereinbarung hervorgeht (Volken, N 29, 31 zu Art. 178 IPRG; BSK-Wenger, Art. 178 N 13, 14 und 16). In BGE 121 III 45 unterschied das Bundesgericht – entsprechend der zum NYÜ entwickelten Lehre und Rechtsprechung – zwischen den in einem Dokument festgehaltenen Schiedsabreden und denjenigen, die sich aus dem Tausch von schriftlichen Erklärungen ergeben, und hielt fest, im letzteren Fall bestehe kein Unterschriftserfordernis, und unter gewissen Umständen könne zudem ein bestimmtes Verhalten aufgrund von Treu und Glauben die Schriftform überflüssig machen. Vorliegend wurde diesem Formerfordernis grundsätzlich Genüge getan, indem die Schiedsklausel in einer schriftlichen Erklärung, nämlich den Statuten der Beklagten, enthalten ist, welche von den Gründeraktionären, d.h. insbesondere auch von U., unterzeichnet worden ist. Damit bestand für die Gründeraktionäre eine gültig abgeschlossene Schiedsklausel. Nachdem die Aktie ein kausales Wertpapier ist, in dem die verkörperten Rechte insbesondere aus den Statuten und allenfalls GV-Beschlüssen zu entnehmen sind (BSK OR II-Baudenbacher, Art. 622 N 7), gingen - bei Anwendung schweizerischen Rechts, wovon die Parteien ausgehen - grundsätzlich sämtliche Rechte und Pflichten mit der Abtretung der 35 Aktien durch U. an die Klägerin über. Insbesondere gehen auch nach Art. 170 OR Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsklauseln, sofern sie nicht mit besonderer Rücksicht auf die Person des Zedenten abgeschlossen wurden oder ihre Abtretung von den ursprünglichen Parteien ausgeschlossen wurde, auf den Zessionar über (BSK OR I-Girsberger, Art. 170 N 8). Die Klägerin wandte ein, sie habe beim Gesellschaftsbeitritt, d.h. beim Erwerb der 35 Namenaktien der Beklagten, keine andere Vereinbarung mit U. getroffen, was aus dem Aktienzertifikat mit rückseitiger Zession ersichtlich sei. Auf die Statuten der Beklagten und insbesondere auf die diesbezügliche Schiedsklausel sei in keiner Weise Bezug genommen worden, und diese seien auch nicht mit der Aktienübertragung auf die Klägerin als Erwerberin der Aktien übertragen oder übergeben worden.
a) Die Frage, ob in Bezug auf die Form eine Schiedsvereinbarung gemäss Art. 178 Abs. 1 IPRG gültig abgeschlossen worden ist, stellt sich nur beim Abschluss der Schiedsvereinbarung. Mithin betrifft die Frage, ob einer Schiedsklausel auch indirekt zugestimmt werden kann, z.B. durch die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, deren Statuten eine Schiedsvereinbarung enthalten, nicht die Form, sondern den Inhalt des Gesellschaftsbeitritts (IPRG-Wenger, Art. 178 N 8; Volken, N 23f. zu Art. 178 IPRG). "Ist die Schiedsvereinbarung aber einmal gültig zustande gekommen, so kann sie zusammen mit dem Rechtsverhältnis, auf welches sie sich bezieht, durch Rechtsnachfolge auf einen Dritten übergehen, ohne dass es auf dessen Zustimmung ankäme und deshalb ohne dass dieser die für den Abschluss vorgeschriebene Form nach Abs. 1 erneut wahren müsste" (IPRG-Wenger, Art. 178 N 8; vgl. Art. 178 N 67 zur rechtsgeschäftlichen Zession). Damit kann ohne Zustimmung des Betroffenen und deshalb formlos eine Schiedsklausel kraft Körperschaftsrechts für das Mitglied einer entsprechend organisierten juristischen Person verbindlich werden. Dies trifft insbesondere auf einen Dritten zu, welcher einer juristischen Person beitritt, indem er eine Aktie der Gesellschaft erwirbt, deren Statuten eine Schiedsklausel enthalten (IPRG-Wenger, Art. 178 N 8 und N 63 m.w.H.). Werden also - anders ausgedrückt - Beteiligungsrechte an einer Kapitalgesellschaft übertragen, ist in gleicher Weise wie bei einer Forderungsabtretung an einen Dritten davon auszugehen, dass die in den Statuten enthaltene Schiedsklausel auch für den Erwerber verbindlich wird (Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 448). Art. 178 Abs. 1 IPRG ist somit auf Schiedsklauseln, die in Gesellschaftsstatuten enthalten sind, entsprechend anwendbar, wobei deren Anwendung nur ausgeschlossen ist, wenn einer Partei auf missbräuchliche Weise der Zugang zum ordentlichen Richter entzogen würde (Volken, N 38 zu Art. 178 IPRG; vgl. ferner Walter/Bosch/Brönnimann, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Kommentar zu Kapitel 12 des IPR-Gesetzes, Bern 1991, S. 83; Lalive/Poudret/Reymond, N 10 und 13 zu Art. 178 IPRG; Werner Wenger, Die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, BJM 1989, S. 343f.). Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die von Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9.A., Bern 2004, § 10 Rz. 63, geäusserte Auffassung, wonach bei einer Übertragung von Aktien die Formerfordernisse an eine Schiedsabrede kaum je erfüllt sein dürften, da ein Rechtsnachfolger eines Aktionärs, der eine Schiedsabrede schriftlich in den Gesellschaftsstatuten geschlossen hat, bei der Rechtsnachfolge ebenfalls schriftlich, d.h. mit einer Unterschrift versehen, sich ausdrücklich auf die Schiedsabrede beziehen müsste, damit diese ihm gegenüber ebenfalls Gültigkeit beanspruchen würde, da sich diese Ausführungen ausschliesslich auf Art. 6 des schweizerischen Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit beziehen, welche Regel eben gerade von derjenigen von Art. 178 Abs. 1 IPRG abweicht (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10.A., Bern 2007, § 10 N 54, wo die erwähnte Passage der 9. Auflage nicht mehr enthalten ist).
b) Nichts zu ihren Gunsten kann die Klägerin ableiten aus dem Entscheid BGE 117 II 98 ff., bei welchem eine Auffanggesellschaft in ein Werkvertragsverhältnis mit Schiedsvereinbarung eingetreten ist. Das Bundesgericht (wie auch das angerufene Schiedsgericht) verneinte dabei die Massgeblichkeit der Schiedsklausel gegenüber der Nachfolgegesellschaft, nicht weil Schiedsvereinbarungen nicht übertragbar wären, sondern weil die Zession des Grundgeschäftes nicht rechtsgültig zustande gekommen war, da die ursprünglichen Vertragsparteien ein Abtretungsverbot vereinbart hatten. Die Klägerin beruft sich vorliegend auch zu Unrecht auf den Grundsatz, wonach der Verzichtswille nicht leichthin angenommen werden kann, nachdem dieser nur gilt, wenn zweifelhaft ist, ob eine Schiedsabrede gültig zustande gekommen ist, nicht aber, wenn sie durch Rechtsnachfolge auf einen Dritten übergeht. In BGE 129 III 681 wird in Bezug auf das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung auf das Gebot einer restriktiven Auslegung hingewiesen, jedoch festgehalten, dass, wenn das Vorliegen einer Schiedsabrede feststehe, kein Anlass zu einer restriktiven Auslegung mehr bestehe. Wie bereits ausgeführt, steht vorliegend die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch die Gründeraktionäre in Art. 28 der Statuten der Beklagten fest, und es stellt sich nur die Frage, ob die Schiedsklausel mit dem Erwerb von 35 durch U. gezeichneten Aktien der Beklagten auf die Klägerin übergegangen ist.
Im Entscheid BGE 128 III 54 E.2b/aa (= Pra 2002 Nr. 90) hielt das Bundesgericht fest, es bestehe kein Zweifel, dass eine Schiedsvereinbarung selbst Personen verpflichten könne, welche die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben. Diese Ausführungen stellen zumindest einen gewissen Hinweis dafür dar, dass das Bundesgericht von der Verbindlichkeit von Statutenbestimmungen für später hinzutretende Mitglieder juristischer Personen, ohne dass diese die Statuten unterzeichnet haben, ausgeht, auch wenn es in jenem Fall um die Klage eines Zessionars ging, der sich die Forderung aus einem Vertrag mit Schiedsabrede hatte abtreten lassen. Auch in BGE 129 III 735 E.5.3.1 (= Pra 2004 Nr. 178) bestätigte das Bundesgericht die Anwendbarkeit einer Schiedsabrede gegenüber einem Dritten. Es hielt fest, dass es unter gewissen Voraussetzungen, wie etwa der Forderungsabtretung, der Schuldübernahme oder der Übertragung eines Vertragsverhältnisses, in konstanter Praxis anerkenne, dass eine Schiedsvereinbarung selbst Personen verpflichten könne, die sie nicht unterzeichnet haben und die darin nicht aufgeführt sind. Der in der bundesgerichtlichen Praxis angewendete Liberalismus betreffend die Form der Schiedsvereinbarung auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zeige sich auch in der Flexibilität, mit welcher das Problem der Schiedsklausel durch Verweis behandelt werde. So könne eine Partei durch einen blossen Verfahrensschritt einer Schiedsklausel zustimmen oder bei Vorliegen entsprechender Umstände könne eine bestimmte Verhaltensweise nach Treu und Glauben die Einhaltung einer Formvorschrift ersetzen. Insgesamt bestehe kein Anlass, zu strenge Anforderungen hinsichtlich der formellen Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsklausel auf einen Dritten zu stellen (BGE 129 III 735 E.5.3.1 m.w.H.). Entgegen den Ausführungen der Klägerin vertritt das Bundesgericht im soeben erwähnten Entscheid nicht die Auffassung, dass ein entscheidendes Element für die Ausdehnung einer Schiedsabrede auf einen Dritten darstelle, ob der Dritte beim Abschluss oder der Durchführung des Vertrages mitgewirkt habe (BGE 129 III 730 E.5.1.1, wo auf die französische Rechtsprechung hingewiesen wird, welche die gegenwärtige Tendenz der internationalen Schiedspraxis gut veranschauliche).
Insgesamt ist festzuhalten, dass auf Grund der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts an die formelle Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsgerichtsklausel auf einen Dritten nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts, die im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vom "Utilitätsgedanken" geprägt ist, mithin ist möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (BGE 130 III 71f. E.3.2; 129 III 681 E.2.3).
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Gründeraktionärs U. der in Art. 28 der Statuten enthaltenen Schiedsabrede, welche von den Gründeraktionären unterzeichnet und damit für diese gültig geworden ist, unterworfen hat, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien am 24. Mai 1993 die Statuten unterzeichnet hatte. Im Übrigen wäre aber im Hinblick auf die Gültigkeit der Schiedsklausel auch gegenüber der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen, dass die Statuten der Beklagten mit der Schiedsabrede bei deren Gründung vom alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführer der Klägerin, U., unterzeichnet und die von ihm gezeichneten Aktien noch am gleichen Tag auf die Klägerin übertragen worden waren. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann unter gewissen Umständen auch ein bestimmtes Verhalten auf Grund von Treu und Glauben die Schriftform überflüssig machen (BGE 121 III 45 E.3). U., welcher bei Unterzeichnung der Statuten sowohl alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin als auch Verwaltungsrat der Beklagten war und als natürliche Person die Statuten der Beklagten unterzeichnet hatte, kannte deren Inhalt und insbesondere die darin enthaltene Schiedsabrede. Die Klägerin muss sich angesichts dieser Umstände nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr das Wissen und Verhalten ihres alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers anrechnen lassen, womit auch aus diesem Grund eine Unterzeichnung der Statuten durch die Klägerin nicht notwendig war. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen zwischen der Klägerin und der Beklagten eine langjährige enge geschäftliche Beziehung bestand, indem die Beklagte während mehreren Jahren die Alleinvertreterin der Klägerin in der Schweiz war. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liegt dabei, nachdem es sich um eine Wissensanrechnung und nicht um eine Haftung handelt, kein Durchgriff, welcher nur unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zulässig wäre, vor. Auf Grund dieser Überlegungen ist auf die Klage nicht einzutreten.