Erwägungen
I.
Unbestrittenermassen beschränkte sich die Einzelfirma B seit 2003 auf die Erbringung von Personaldienstleistungen, d.h. auf die Fenstermontage mit geliehenem Personal. Von Dezember 2003 bis Mitte 2004 schloss die Klägerin mit dem Beklagten verschiedene Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab, wobei A als Geschäftsführer der Klägerin sowohl für die Klägerin unterzeichnete als auch für die B (kläg. act. 5a-5i). Die Klägerin macht geltend, diese vom Beklagten getätigten "In-sich-Geschäfte" hätten für sie ein Verlustgeschäft dargestellt, weil dieser sich selbst Sonderkonditionen gewährt habe. Ein allfälliger diesbezüglicher Schaden wird jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. In den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen wird jeweils darauf hingewiesen, dass "unsere ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ ... wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages" sind. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin stellte der Beklagte im Namen der Klägerin seiner Einzelfirma für die Überlassung dieser Arbeitnehmer Rechnung, wobei einige Rechnungen beglichen, viele aber unbezahlt geblieben seien. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin erhielt D, Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der Klägerin, von dieser Praktik des Beklagten erst Anfang Juni 2004 Kenntnis, nachdem andere Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung - welche vom Beklagten bestritten werden - aufgetreten seien.
Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Klägerin mit P. B. vom 1. Juni 2004 (kläg.act. 5g) wurde eine Entschädigung von Fr. 34.-- pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer, bei 42 bis 45 Wochenstunden vereinbart. Die Rechnungen betreffend P. B. wurden vom Beklagten im Namen der Klägerin mit einem Stundenansatz von Fr. 37.-- dem Beklagten (B) zugestellt (kläg.act. 6a-6k). Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit T. D. datiert vom 29. Mai 2004 und sah eine Entschädigung von Fr. 30.50 pro Stunde vor (kläg.act. 5d), welcher Stundenansatz vom Beklagten namens der Klägerin entsprechend in Rechnung gestellt wurde (kläg.act. 7a-h). Der entsprechende Vertrag mit A. S. vom 1. Juni 2004 (kläg.act. 5h) sah einen Stundenansatz von Fr. 40.-- vor, welcher vom Beklagten namens der Klägerin der Einzelfirma des Beklagten auch entsprechend in Rechnung gestellt wurde (kläg.act. 8a-8j).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er eine Teilzahlung der offenen Rechnungen betreffend Überlassung von Personal in der Höhe von mindestens Fr. 36'000.-- bis 12. August 2004 garantiere (kläg.act. 13). Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 21. Juni 2004 den Beklagten betreffend ausstehende Rechnungsbeträge für die Überlassung von Personal im Betrag von Fr. 32'583.35 (kläg.act. 9). Per 30. Juni 2004 erhöhte sich der offene Saldo des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Fr. 44'166.15 (kläg.act. 10), und per 9. Juli 2004 belief sich der offene Rechnungsbetrag auf total Fr. 48'584.15 (kläg.act. 11). Den vorliegend eingeklagten Betrag von Fr. 48'584.15 mahnte die Klägerin am 20. Juli 2004 erneut (kläg.act. 12). Unbestrittenermassen bezahlte der Beklagte weder den bis 12. August 2004 versprochenen Betrag von Fr. 36'000.-- noch nannte er einen Termin für die Bezahlung der Restsumme von Fr. 12'584.15 (kläg.act. 14). Mit Schreiben vom 17. August 2004 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin zu den Gründen, welche zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hatten, Stellung und hielt fest, dass er nach Erfüllung der ihm zustehenden Ansprüche aus Arbeitsvertrag bereit sei, den ihm von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 48'584.15 zu bezahlen (kläg.act. 15). Nachdem der Beklagte in Bezug auf den ausstehenden Betrag am 6. September 2004 erneut gemahnt wurde, verwies er auf die vor Landgericht in Vaduz geltend gemachten Ansprüche aus Arbeitsvertrag in der Höhe von rund Fr. 100'000.-- (kläg.act. 16, 17).
II.
Vorliegend besteht ein internationales Verhältnis, indem die Klägerin im Fürstentum Liechtenstein domiziliert ist und die Einzelfirma des Beklagten ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Das Fürstentum Liechtenstein ist kein Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 22 ff. ZPO N 5; G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3.A., Bern 1998, S. 159; Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.A., Zürich 2004, Vor Art. 2 N 11). Bei der ordentlichen Zuständigkeit gemäss Art. 2 LugÜ wie auch bei den besonderen Gerichtsständen (Art. 5-15 LugÜ) stellt das Übereinkommen auf den Wohnsitz des Beklagten ab, nicht auf denjenigen des Klägers. Dies bedeutet, dass das LugÜ unabhängig davon, ob der Kläger In- oder Ausländer ist, und ob er innerhalb oder ausserhalb Europas wohnt, für die Festlegung der Zuständigkeit anwendbar ist (Volken, vor Art. 2 IPRG N 17; Walter, IZP, S. 176 unten und Anm. 37). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. als Einzelfirma ihren Sitz gemäss Art. 53 LugÜ) in der Schweiz hat, welche Vertragsstaat des LugÜ ist, muss er in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden (Art. 2 LugÜ; vgl. Volken, Vor Art. 2 IPRG N 29; Keller/Kren Kostkiewicz, N 15 zu Art. 112 IPRG; Walter, IPZ, S. 176). Art. 2 LugÜ legt ausschliesslich die internationale Zuständigkeit fest, womit nach den massgeblichen Vorschriften des IPRG die örtliche Zuständigkeit festzustellen ist (Walter, IZP, S. 175 f.). Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton St. Gallen hat, ist das Handelsgericht des Kantons St. Gallen örtlich zuständig (Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG).
In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit stützte sich die Klägerin auf Art. 14 Abs. 1 ZPO, wogegen der Beklagte vorbrachte, vorliegend handle es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, welcher vor ein Arbeitsgericht gehöre. Damit sei die Klage zufolge Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen.
Beide Parteien sind im schweizerischen bzw. in einem entsprechenden ausländischen Handelsregister eingetragen und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--, womit diese Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Die Streitigkeit hängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen, wenn die Parteien den Vertrag im Hinblick auf ihre Unternehmung abgeschlossen haben. Dabei geht es um eine Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern, womit Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vorneherein nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen, z.B. wenn der Arbeitnehmer aus einer früheren selbständigen Tätigkeit im Handelsregister eingetragen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4b zu Art. 14 ZPO; GVP 1992 Nr. 45). Die vorliegende Klage stützt sich auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge (kläg. act. 5), welche zwischen der Klägerin, vertreten durch den Beklagten als deren Geschäftsleiter, und der Einzelfirma des Beklagten abgeschlossen worden waren (vgl. Art. 22 des liechtensteinische Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Arbeitsverleih [AVG] und zur identischen Regelung des Art. 22 des schweizerischen AVG BSK OR I-Rehbinder/Portmann, Art. 319 N 32, Art. 343 N 4). Unabhängig davon, dass es sich um sogenannte In-sich-Geschäfte handelte, standen sich mit der Klägerin und dem Beklagten zwei gleich geordnete Unternehmen gegenüber. Davon zu unterscheiden ist das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten als deren Arbeitnehmer, welches nicht Gegenstand der von der Klägerin eingeleiteten Klage ist. Damit ist das Handelsgericht zur Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig.
b) Unbestrittenermassen macht der Beklagte als Kläger im Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag mit der Klägerin (kläg.act. 19; vgl. kläg.act. 25a – 25e) geltend (vgl. Duplik S. 2 VIII.). In der Verfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 8. Oktober 2004 wird in diesem Sinne auch festgehalten, dass es um eine Forderung in der Höhe von Fr. 103'731.02 (geltend gemachte ungerechtfertigte fristlose Entlassung) und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geht (kläg.act. 18). Wie bereits festgehalten, stützt die Klägerin die vorliegende Klage nicht auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen und in der Folge fristlos gekündigten Anstellungsvertrag (kläg.act. 19), sondern auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge, welche die Klägerin mit dem Beklagten als Einzelunternehmer unter seiner Firma B abgeschlossen hatte. Unbestrittenermassen werden die vorliegenden Forderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht weder verrechnungsweise noch widerklageweise geltend gemacht. In Bezug auf die vorliegenden Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen und die Ansprüche des Beklagten vor dem Fürstlichen Landgericht aus Arbeitsvertrag besteht somit keine sachliche Identität, indem die Ansprüche weder aufgrund des gleichen Rechtsgrundes noch gestützt auf den gleichen Sachverhalt zu beurteilen sind. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Litispendenz ist unbegründet, und auf die Klage ist einzutreten. Ob die Verrechnungsforderungen vorliegend zu beurteilen sind, welche der Beklagte gestützt auf den Arbeitsvertrag mit der Klägerin geltend macht, ist nachfolgend (hinten Ziff. III.) zu prüfen.
Der Beklagte reichte am 25. April 2005 fristgemäss eine nachträgliche Eingabe mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2005, die nachträgliche Prozesseingabe des Beklagten sei mitsamt den Beilagen aus dem Recht zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die nachträgliche Eingabe des Beklagten ist (inkl. Beilagen 1-3) ohne weiteres aus dem Recht zu weisen, nachdem dieser in der nachträglichen Eingabe nicht im einzelnen dartut, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3a und b zu Art. 164 ZPO; GVP 1993 Nr. 65). Sie erschöpft sich im übrigen auch in einer weiteren (nicht mehr zulässigen) Stellungnahme zu Ausführungen der Klägerin, insbesondere auch zu den Verrechnungsansprüchen aus dem Anstellungsvertrag.
Der Beklagte stellte in der Duplik und an Schranken den Antrag, der zwischen den Streitparteien anhängige Rechtsstreit sei so lange zu unterbrechen, bis ein rechtskräftiges Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vorliegt (Duplik S. 13). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b ZPO sistiert der Richter den Prozess, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt. Eine eigentliche Abhängigkeit von einer Entscheidung in einem anderen Verfahren und damit eine zwingende Sistierung ist selten anzunehmen. Ferner ist auch eine Beeinflussung oder Vereinfachung des Prozesses durch ein anderes Verfahren, ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt, vom Richter gemäss Art. 62 Abs. 2 ZPO unter Abwägung aller Interessen und im Hinblick auf das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu würdigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3 zu Art. 62 ZPO). Vorliegend hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben sein sollen. Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend um Ansprüche, welche die Klägerin aus den mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ableitet, wogegen es sich im Verfahren vor dem Fürstlichen Landesgericht um Ansprüche aus Arbeitsvertrag, welche in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Ansprüchen stehen, geht. Über die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten, arbeitsvertraglichen Ansprüche ist nachfolgend zu befinden. Das Sistierungsgesuch des Beklagten ist abzuweisen.
Unbestrittenermassen schloss die durch den Beklagten vertretene Klägerin mit der Einzelfirma des Beklagten Arbeitnehmerüberlassungsverträge in Bezug auf die Arbeitnehmer P. B. , T. D. und A. S. ab (kläg.act. 5d, 5f, 5g; vgl. Duplik S. 9). Ferner stellte die Klägerin dem Beklagten unbestrittenermassen für erbrachte Leistungen Rechnungen zu, wobei Rechnungsbeträge von insgesamt Fr. 48'584.15 offen blieben (kläg.act. 6-8). Der Beklagte erhob gegen diese Rechnungen grundsätzlich keine Einwendungen, indem er bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2004 der Klägerin zusicherte, eine Teilzahlung der offenen Rechnungen von mindestens Fr. 36'000.-- bis zum 12. August 2004 zu leisten und den Restbetrag in der Folge zu bezahlen (kläg.act. 13, 14). Den in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt Fr. 48'584.15 anerkannte der Beklagte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 17. August 2004 (kläg.act. 15 S. 5). Im Schreiben vom 9. September 2004 wandte der Beklagte gegenüber der Klägerin zum ersten Mal ein, es seien zu Unrecht Überstundenleistungen verrechnet worden, welche laut Verträgen nicht vereinbart worden seien. Dabei begründete er weder diesen Einwand noch legte er dar, um welchen Betrag die Rechnungen zu reduzieren seien (kläg.act. 17). Auch an Schranken begründete der Beklagte die erneut erhobenen Einwendungen betreffend Überstundenentschädigungen nicht hinreichend. In der Duplik anerkannte der Beklagte ausdrücklich, dass er der Klägerin aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen einen Gesamtbetrag von Fr. 46'571.-- schulde (Duplik S. 10 oben). Bei dieser Anerkennung ist er zu befassen. Nicht nachgewiesen und bestritten sind die Vorbringen des Beklagten, dass seine Einzelfirma die Spesen der Arbeitnehmer (Kosten der Übernachtung, Fahrspesen, Parkgebühren) übernommen habe (Duplik S. 9f.; nachträgliche Eingabe Klägerin S. 5 Ziff. 7). Im Übrigen legte der Beklagte weder in den Rechtsschriften noch an Schranken die Höhe der diesbezüglich geltend gemachten Forderungen dar und begründete diese nicht hinreichend substantiiert. Den Arbeitsverträgen mit T. D., P. B. und A. S. kann im Übrigen entnommen werden, dass diese allfällige Spesenforderungen direkt an die Klägerin hätten stellen müssen (kläg.act. 20a–20c, je Ziff. 5). Der Beklagte legte hingegen nicht dar, dass er aufgrund der Arbeitnehmerüberlassungsverträge oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kläg.act. 5, 21) berechtigt gewesen wäre, für den überlassenen Arbeitnehmern allenfalls bezahlte Spesen eine Entschädigung von der Klägerin zu verlangen.
Ausgewiesen sind auch die in den Rechnungen angeführten Zuschläge von 25 % für Überzeit, wenn mehr als 9 Stunden pro Tag gearbeitet werden musste. Unbestrittenermassen wurden die dem Beklagten fortlaufend zugestellten Rechnungen von diesem nie beanstandet, sondern er hatte vielmehr den Gesamtbetrag von Fr. 48'584.15 ausdrücklich anerkannt (kläg.act. 15). Im Übrigen wird in den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ausdrücklich festgehalten, dass ein bestimmter Stundenansatz zuzüglich Mehrwertsteuer bei 42 – 45 Wochenstunden vereinbart ist, wobei Überstundenzuschläge entsprechend einer Preisliste vereinbart werden (kläg.act. 5). Unbestrittenermassen ist bei T. D. der Stundenansatz von Fr. 30.50 und bei A. S. von Fr. 40.-- anzuwenden und von der Klägerin auch entsprechend in Rechnung gestellt worden (vgl. vorne Ziff. I.1. S. 3 f.). Vom Beklagten in der Duplik nicht begründet worden ist, weshalb bei P. B. der Stundenansatz Fr. 34.-- statt wie in Rechnung gestellt Fr. 37.-- betragen soll. Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagte zu behaften, dass er einen Bruttoanspruch der Klägerin in der Höhe von Fr. 46'571.-- anerkennt. Nachdem er den nicht anerkannten Differenzbetrag mit den von B übernommenen Spesen begründet, ist davon auszugehen, dass von ihm der Stundenansatz von Fr. 37.- anerkannt worden ist. Im übrigen lässt der Beklagte unbeachtet, dass gemäss Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (kläg.act. 5) die Mehrwertsteuer hinzuzuzählen ist und Überstundenzuschläge zu berechnen sind, sofern mehr als 45 Wochenstunden geleistet worden sind. Der Beklagte räumte ausdrücklich ein, dass die Preisliste der Klägerin, Stand 2004, als integrierender Bestandteil der Arbeitnehmerüberlassungsverträge vereinbart worden war (kläg.act. 5, 21; Duplik S. 2f. Ziff. 9). In der erwähnten Preisliste werden die Überstundenzuschläge ausdrücklich geregelt, und der Beklagte hat nicht substantiiert vorgebracht, in welcher Rechnung welcher Überstundenzuschlag nicht gerechtfertigt sein soll. Nachdem der Beklagte die einzelnen Rechnungen, welche ihm fortlaufend zugestellt worden waren und deren Höhe er ausdrücklich anerkannt hatte, vorliegend insbesondere in Bezug auf die Überstundenzuschläge und die Höhe der Stundenansätze nicht substantiiert bestritten hat (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 91 ZPO), ist davon auszugehen, dass die Rechnungsbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 48'584.15 ausgewiesen und zu schützen sind.
Der Beklagte hat gegen die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Diese sind, nachdem der Beklagte rechtsgenüglich gemahnt worden ist (kläg.act. 9-11), ausgewiesen. Der Beklagte ist damit, sofern ihm keine Verrechnungsforderungen zustehen, zu verpflichten, der Klägerin Fr. 48'584.15 nebst 5 % Zins über den Betrag von Fr. 32'583.35 seit 21. Juni 2004, über den Betrag von Fr. 11'582.80 seit 30. Juni 2004 und für den Betrag von Fr. 4'418.-- seit 9. Juli 2004 zu bezahlen.
III.
Der Beklagte machte geltend, es stünden ihm aus dem Arbeitsvertrag mit der Klägerin (kläg.act. 19) Gegenforderungen von mehr als Fr. 100'000.-- zu, welche der Klageforderung verrechnungsweise entgegengehalten würden. Die Klägerin erhob in diesem Zusammenhang die Einrede der Litispendenz und wandte ferner ein, gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei es dem Beklagten vertraglich untersagt, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen. Die Fragen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie die weitere Frage, ob eine Beurteilung der Verrechnungsforderung angesichts der beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Klage zulässig ist, brauchen nicht entschieden zu werden, wenn - was nachfolgend zu prüfen ist - die Möglichkeit der Verrechnung aufgrund der vereinbarten AGB zu verneinen ist.
Die Klägerin machte geltend, gemäss Ziff. I.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kläg. act. 21) sei es dem Beklagten vertraglich untersagt, allfällige Verrechnungsforderungen geltend zu machen. Der Beklagte wandte im Schriftenwechsel ein, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei seien mit dem Beklagten für die streitgegenständliche Arbeitskräfteüberlassung nicht vereinbart worden. An Schranken führte der Beklagte aus, er bestreite die Anwendbarkeit der ABG nicht mehr, und er hielt fest, er habe den Text der AGB selber erarbeitet. Im Schriftenwechsel machte er auch geltend, die AGB seien nichtig im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB, während er, nachdem er gemäss seinen Ausführungen die AGB selber verfasst hatte, diesen Einwand sinngemäss nicht mehr aufrecht erhielt. Bei diesen an Schranken gemachten Ausführungen ist der Beklagte zu behaften. Im übrigen wäre aber auch davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit der AGB gültig vereinbart worden war und das in den AGB festgehaltene Verrechnungsverbot nicht nichtig ist.
a) In den vom Beklagten als Geschäftsleiter der Klägerin und vom Beklagten als Inhaber seiner Einzelfirma unterzeichneten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen betreffend T. D., A. S. und P. B. wird Folgendes festgehalten: „Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages“ (kläg.act. 5d, 5f und 5g). Die Unterschriften des Beklagten für die Klägerin und für die B befinden sich unter diesem Vertragspassus. Indem ausdrücklich auf die AGB der Klägerin (kläg.act. 21) verwiesen wurde, wurden diese Bestandteil der einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Nachdem es sich vorliegend um In-sich-Geschäfte handelt, kann der Beklagte auch nicht einwenden, ihm seien die AGB der Klägerin nicht bekannt gewesen oder diese seien ihm nicht übergeben worden. Als Geschäftsführer der Klägerin mussten ihm deren AGB bekannt sein, und er hat sich dieses Wissen, indem er auch für seine Einzelfirma B handelte, anrechnen zu lassen. Damit steht fest, dass die AGB der Klägerin als jeweiliger Bestandteil der Arbeitnehmerüberlassungsverträge gültig vereinbart worden sind. In Ziff. I.3. AGB (kläg.act. 21) wird Folgendes festgehalten: “Dem Kunden ist untersagt, Ansprüche von Q (Klägerin) aus diesem Vertrag mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen“. Aufgrund dieses gültig vereinbarten Verrechnungsausschlusses ist der Beklagte nicht berechtigt, die behaupteten Gegenforderungen aus dem Arbeitsvertrag vorliegend verrechnungsweise geltend zu machen, sofern – was nachfolgend zu prüfen ist – die AGB der Klägerin nicht nichtig sind.
b) Gemäss Ziff. I.6. AGB (kläg.act. 21) wird die Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart. Nach § 879 Abs. 3 ABGB ist eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht. Eine gröbliche Benachteiligung ist dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Danach ist einerseits auf die sachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich, andererseits auf das Ausmass der „verdünnten Willensfreiheit“ des Vertragspartners abzustellen (Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Bd. I, 36.A., Wien 2003, § 879 E 628, E 631). Ein auffallendes Missverhältnis besteht etwa bei Garagierungsbedingungen, nach denen das Unternehmen nur für Schäden haftet, die nachweislich von ihm oder seinen Gehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, oder der Ausschluss des Wandelungsrechts, wenn der wesentliche Mangel entweder von vornherein unbehebbar ist oder vom Verkäufer trotz Verbesserungsversuchs nicht beseitigt werden kann, ferner etwa bei der Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche auf 6 Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder (Dittrich/Tades, E 649, E 651 und E 662 zu § 879 ABGB). Vorliegend kann – auch unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung – nicht davon ausgegangen werden, dass durch ein Verrechnungsverbot ein erhebliches Missverhältnis zum Nachteil eines Vertragsteils besteht. Ein erhebliches Missverhältnis ist auch nach schweizerischer Rechtauffassung nicht anzunehmen, nachdem der Schuldner gemäss Art. 126 OR zum Voraus auf die Verrechnung Verzicht leisten kann (vgl. BSK OR I-Däppen, Art. 126 N 5; BGE 129 II 218). Ein erhebliches Missverhältnis in den AGB der Klägerin ist aber auch deshalb nicht anzunehmen, nachdem es vorliegend um In-sich-Geschäfte der Klägerin, vertreten durch den Beklagten als deren Geschäftsführer, und der Einzelfirma des Beklagten ging, womit eine mögliche Benachteiligung der schwächeren Vertragspartei von vorneherein ausser Betracht fällt. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass über die vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gestützt auf den in Ziff. I.3. AGB vorgesehenen Verrechnungsausschluss nicht zu befinden ist. Damit besteht auch kein Grund, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz zu sistieren.