Erwägungen
I.
Am 16. August 1999 schlossen der Vertreter von X. AG (Klägerin), FIFA-Agent Y., und P. F.C. (Beklagte) einen Vertrag. Gegenstand dieser Vereinbarung war der Transfer des von X. AG vertretenen Spielers Z. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass P. F.C. bis am 30. September 1999 USD 15'000.-- und bis am 30. Dezember 1999 weitere USD 15'000.-- bezahlt, wenn der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2000 verlängert wird. Wird der Arbeitsvertrag um zwei weitere Jahre bis 30. Juni 2002 verlängert, so hat P. F.C. weitere USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2000 und nochmals USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2001 zu bezahlen.
Am 5. Februar 2003 reichte X. AG Klage gegen P. F.C. auf Bezahlung von USD 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. September 1999, von USD 15'000.-- nebst 5 % seit 30. Dezember 1999 und USD 30'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 2000 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein.
Die Klage wurde über die griechische Rechtshilfebehörde der Beklagten in Thessaloniki am 11. Juni 2003 (act. 15) zugestellt. Auch die am 31. Oktober 2003 angesetzte Nachfrist von zehn Tagen (act. 17), zugestellt am 2. März 2004 (act. 25), liess die Beklagte unbenützt verstreichen. Am 12. November 2004 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei die Beklagte nicht erschien.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit notwendig, nachfolgend eingegangen.
II.
Die Beklagte hat sich am Schriftenwechsel nicht beteiligt. Es muss deshalb bei Ausbleiben an der Hauptverhandlung kein neuer Verhandlungstermin angesetzt werden. Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Beklagten durchgeführt werden (Art. 173 ZPO).
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 ZPO. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. Die Beklagte hingegen hat ihren Sitz in Thessaloniki, Griechenland, und ist in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen (kläg. act. 1a.7 und 1a.7a). Der eingeklagte Streitwert von USD 60'000.-- nebst Zins übersteigt die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--. Somit ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben.
III.
Die Parteien haben in der besagten Vereinbarung unter Ziff. 3 abgemacht, dass auf die Vereinbarung das Regelwerk der FIFA ("FIFA rules") und schweizerisches Recht anwendbar sind (kläg. act. 1a.1). Die schweizerische Klägerin und die griechische Beklagte können im Bereich Obligationenrecht, wenn es sich wie vorliegend nicht um einen vom IPRG speziell geregelten Vertrag handelt, eine Rechtswahl vornehmen. Die Formerfordernisse aus Abs. 2 sind erfüllt (Art. 116 IPRG). Zwingend anwendbare Gesetzesbestimmungen sind keine zu berücksichtigen (Art. 18 IPRG). Die Parteien haben vorliegend eine kumulative Rechtswahl getroffen: schweizerisches Recht und das FIFA-Regelwerk sind auf den Vertrag vom 16. August 1999 anwendbar.
Es stellt sich die Frage, ob das FIFA-Regelwerk als anationales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein kann.
Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird teilweise abgelehnt, dass anationales Recht gewählt werden kann, mit dem Argument, dass ein hoheitlich eingesetztes Gericht immer staatliches Recht anzuwenden habe (VISCHER, Internationales Vertragsrecht, Bern 1962, S. 62; HEINI, Festschrift für Prof. Dr. Rudolf Moser (Hrsg. SCHWANDER), Zürich 1987, S. 71f.; KNOEPFLER, Le contrat dans le nouveau droit international privé suisse, in: DESSEMONTET (Hrsg.), Le nouveau droit international privé suisse, Lausanne 1988, S. 87); von anderen aber bejaht (PATOCCHI, Das neue internationale Vertragsrecht der Schweiz, in: Schriftenreihe SAV Bd 7, S. 36). Von SIEHR und AMSTUTZ/VOGT/WANG wird die Meinung vertreten, dass für staatliche Gerichte die Wahl ausserstaatlichen Rechts präzise sei, wenn in der konkreten Materie hinreichende Quelle für ein internationales Recht des Welthandels, für ein "new law merchant" oder ein transnationales Recht vorhanden seien (SIEHR, Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag (Hrsg. FORSTMOSER), Zürich 1999, S. 501 f.). Wenn Rechtsgrundsätze, die eine dem Rechtssicherheitsgedanken genügende innere Kohärenz sowie einen dem Posultat der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung tragenden materiellen Gehalt aufweisen wie z.B. die UNIDROIT Principles, so sei eine solche Verweisung zuzulassen (AMSTUTZ/VOGT/WANG, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, Art. 116 N 21).
Das FIFA-Regelwerk kann insoweit den UNIDROIT Principles gleichgestellt werden, da es sowohl eine genügende innere Kohärenz als auch einen materiellen Gehalt aufweist, der dem Postulat der Einzelfallgerechtigkeit sicherlich Rechnung trägt. Zudem kann ihm auch "Transnationalität" zugeschrieben werden, da der FIFA weltweit nationale Verbände angehören, die Kraft ihrer Mitgliedschaft die Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA zu befolgen haben (Art. 10 Abs. 4 FIFA-Statuten).
Bezüglich der streitigen Forderung ist genauer zu untersuchen, ob das FIFA-Regelwerk als lex specialis eine adäquate Regelung enthält oder ob allenfalls die Anwendung von schweizerischem Recht im unterbreiteten Fall passender erscheint.
Das FIFA-Reglement ist gegenüber dem schweizerischen Recht als lex specialis ausgestaltet, das speziell für Spielervermittlungen ein Reglement erlassen hat (Circular No. 803). Die Klägerin liess sich bei der Vereinbarung mit der Beklagten von einem FIFA-Agenten vertreten.
In Art. 22 des Spielervermittler-Reglements vom 10. Dezember 2000, welches die Tätigkeit von Spielervermittlern regelt, wird festgehalten, dass bei Streitigkeiten zwischen einem Verein und/oder einem zweiten Spielervermittler und einem Spielervermittler, die beim gleichen Verband registriert sind (nationale Streitigkeiten), der betroffene Verband zuständig ist (Abs. 1). Jede andere Beschwerde, die nicht unter Abs. 1 fällt, ist der Spielerstatut-Kommission der FIFA zu unterbreiten. Weiter sind die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Spielervermittlers in schriftlicher Form an den zuständigen Nationalverband bzw. an die FIFA zu richten. Solche Beschwerden sind bis spätestens zwei Jahre nach den ihr zugrunde liegenden Vorfällen und auf jeden Fall binnen sechs Monaten, nachdem der betreffende Vermittler seine Tätigkeit aufgegeben hat, einzureichen.
Allerdings enthält das Spielervermittlerreglement für die Regelung von Streitigkeiten über nicht bezahlte Vermittlungsgelder keine materielle Bestimmungen. Es ist aber geregelt, dass "Beschwerden" innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorfall bei der Spielerstatutkommission vorzulegen sind. Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu betrachten. Die Verwirkung ist insofern von der Verjährung zu unterscheiden, als dass erstere zum Untergang des betreffenden Rechts führt, letztere zum Verlust der Durchsetzbarkeit (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2003, N 3574). Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements ist derart formuliert, dass nach zwei Jahren "Beschwerden" nicht mehr unterbreitet werden können, was einem Verlust des subjektiven Recht gleich kommt. Diese Regelung erscheint nachvollziehbar, da es sich bei der Spielervermittlertätigkeit um ein schnelllebiges Geschäft handelt und die FIFA ein Interesse hat, Streitigkeiten in diesem Bereich rasch zu erledigen. Zudem dürfte es kaum im Sinne der FIFA sein, wenn Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements so interpretiert würde, dass die Beschwerden in den ersten zwei Jahren der Spielerstatut-Kommission und danach staatlichen Gerichten zu unterbreiten sind.