Voraussetzungen für die Veröffentlichung eines Urheberrechtsurteils

HG.2002.23Übriges Gericht11.02.2005ImmaterialgüterrechtGutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Bewilligung, das Urteil in einer Schweizer und einer deutschen Fachzeitschrift zu kopierten Stoffen zu veröffentlichen. Das Gericht hielt fest, dass Article 66 URG ein aktuelles Informationsinteresse voraussetzt und ein solches bestand, weil die Parteien auf demselben Textilmarkt tätig waren, die Beklagten bereits Kopien verkauft hatten und die Veröffentlichung die Urheberschaft sowie das nach dem teilweisen Verzicht der Klägerin auf Unterlassungsansprüche verbleibende beschränkte Weiterverkaufsrecht klären würde. Das Gericht verwarf den Einwand der Beklagten widersprüchlichen Verhaltens und beschränkte die Veröffentlichung auf Fachzeitschriften, mit einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft und der Veröffentlichung des konkreten Dispositivs sowie von Stoffbildern auf Kosten der Beklagten.

Omnilex-Regeste

Art. 66 URG; Voraussetzungen und Umfang der Urteilsveröffentlichung in Urheberrechtsfällen. Der Anspruch auf Veröffentlichung setzt ein aktuelles schutzwürdiges Interesse voraus, nämlich ein Informationsbedürfnis eines relevanten Personenkreises, das durch das Urteil allein nicht befriedigt werden kann. Die Veröffentlichung dient der Klarstellung, der Rechtssicherheit und der Generalprävention; ihr kann auch eine Ausgleichs- oder Genugtuungsfunktion zukommen. Die Massnahme unterliegt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der durch die Wahl geeigneter Publikationsorgane sowie durch die Beschränkung des Wortlauts, der Form und der Dauer der Veröffentlichung gewahrt werden kann. Ein teilweiser Verzicht auf Unterlassungsansprüche schliesst eine Veröffentlichung nicht zwingend aus, wenn diese selbst die verbleibenden Rechte und die Marktsituation klären kann.

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

II.

  1. a) Die Klägerin verlangt, die Beklagten seien zu verpflichten bzw. sie sei auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen, das Urteil je in einer schweizerischen und einer deutschen Fachzeitschrift auf einer halben Seite zu veröffentlichen. (...).

b) Die Klägerin begründet ihr Begehren um Urteilspublikation in der Klageschrift zum ersten Teil der Stufenklage damit, dass durch den Vertrieb der nachgeahmten Stoffe eine Marktverwirrung entstehe. Sie habe ein berechtigtes Interesse, dass für Käufer und Endabnehmer der Stoffe die wahre Urheberschaft geklärt sei. Heute macht sie zusätzlich geltend, gerade wegen des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch mit dem Ziel, die Lagerware der Beklagten noch zu verkaufen, entstehe ein erhöhtes Risiko einer Marktverwirrung und ein Interesse daran, die wahre Urheberschaft der Ware klarzustellen und aufzuzeigen, dass die beiden Stoffe nur noch in begrenztem Rahmen verkauft werden dürften. Die Beklagten erachten das Festhalten der Klägerin an der Urteilspublikation für widersprüchlich. Wenn nun wegen des klägerischen Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch die Beklagten berechtigt seien, die Lagerware noch zu verkaufen, begünstige dies die Marktverwirrung, indem den Beklagten gestattet werde, widerrechtlich hergestellte Ware auf den Markt zu bringen. Die Beklagten würden einerseits mit der Urteilspublikation als widerrechtlich Handelnde an den Pranger gestellt; gleichzeitig würde den Beklagten gestattet, den Markt mit widerrechtlich hergestellter Ware zu beliefern. Eine Marktverwirrung sei ohnehin zu verneinen, weil die Klägerin selber die beiden Stoffe nicht noch über andere Kanäle abgesetzt habe; die von den Beklagten vertriebene Ware sei als einzige auf dem Markt gewesen und als solche nicht zwangsläufig der Klägerin zuzurechnen, weil sie nur urheberrechtlich geschützt, jedoch nicht durch einen Registereintrag gekennzeichnet sei.

c) Im Abschnitt über den zivilrechtlichen Rechtsschutz im Urheberrecht sieht Art. 66 URG auch die Veröffentlichung des Urteils vor. Danach kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird, wobei dem Gericht, das über Art und Umfang der Veröffentlichung entscheidet, ein grosses Ermessen zusteht (vgl. BGE 126 III 209). Für das deutsche Recht besteht eine entsprechende Bestimmung in § 103 UrhG, wonach die obsiegende Partei ermächtigt werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.

Das schweizerische Recht knüpft den Anspruch auf Urteilspublikation einzig an die Rechtsverletzung und nennt keine weiteren Voraussetzungen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse muss jedoch gegeben sein; es muss ein Informationsbedürfnis für einen weiteren Personenkreis bestehen, welches durch das Urteil allein nicht befriedigt werden kann (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N 1 zu Art. 66 URG; F. Dessemontet, Le droit d’auteur, Lausanne 1999, N 765). Die Urteilspublikation dient der Aufklärung der interessierten Kreise und damit der Rechtssicherheit, aber auch der Generalprävention (vgl. von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, N 850; Lucas David, SIWR I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, S. 99; C.Baudenbacher, Lauterkeitsrecht- Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, N 141 f. zu Art. 9 UWG). Mehrheitlich wird der Urteilspublikation auch eine Wiedergutmachungs- bzw. Genugtuungsfunktion zugesprochen (vgl. Dessemontet, a.a.O., N 765; David, a.a.O., S. 99; Kamen Troller, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, S. 366; von Büren/Marbach, a.a.O., N 850; a.M. Barrelet/Egloff, a.a.O., N 1 zu Art. 66 URG; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 141 zu Art. 9 UWG, der die Genugtuung zwar für eine Folge, jedoch nicht für eine Funktion der Urteilspublikation hält). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl. BGE 126 III 209). Dies kann durch die Wahl der Publikationsorgane erfolgen, so dass das Urteil zwar die interessierten Kreise erreicht, aber nicht ungebührliche Publizität erlangt (z.B. Veröffentlichung in der Fachpresse statt in Tageszeitungen; vgl. David, a.a.O., S.101).

d) Die Klägerin hat ein Interesse daran, ihren potentiellen Kunden via Fachzeitschrift mitzuteilen, dass die umstrittenen Stoffe Kreationen aus ihrem Haus und nicht solche der Beklagten sind und dass es ihr zusteht, zu entscheiden, wo sie produziert und über welche Kanäle sie abgesetzt werden dürfen. Die Parteien stehen diesbezüglich in einer Konkurrenzsituation. Die Beklagten erklärten bis zuletzt, dass sie an sich nicht bereit seien, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen, auch wenn sie sich heute im Interesse einer Beendigung des Prozesses mit einem Gewinnherausgabeanspruch in der Höhe von Fr. 25'000.-- einverstanden erklären (vgl. Klageantwort II, S. 7). Unter den gegebenen Umständen will die Klägerin zu Recht ihre Urheberschaft an den betreffenden Stoffen bei den interessierten Stellen kommuniziert haben; die Beklagten haben Kopien davon bereits verkauft, dies bevor die Klägerin die betreffenden Stoffe sonst auf den Markt gebracht hat, und werden - nach dem klägerischen Teilverzicht auf den Unterlassungsanspruch - in begrenztem Umfang noch verkaufen. Damit hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse dargetan. Der Klägerin kann der an sich begründete Anspruch auf Publikation des Urteils nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens ganz versagt werden, weil sie teilweise auf den Unterlassungsanspruch verzichtet, um - im (finanziellen) Interesse beider Parteien - den Verkauf der Lagerware statt deren Vernichtung zu ermöglichen, denn gerade durch den Inhalt der Urteilspublikation kann klargestellt werden, dass die Beklagten noch in begrenztem Umfang berechtigt sind, die Stoffe auf den Markt zu bringen. Die Fachzeitschriften sind auch die geeigneten Publikationsorgane, da es nicht darum gehen kann, eine breite Öffentlichkeit über den Urheberrechtsverstoss der Beklagten zu informieren, sondern die potentiellen Kunden der Parteien aus der Textilbranche über die Herkunft der Stoffe aufzuklären (Verhältnismäs-sigkeit). Zudem ist die Befugnis der Klägerin, das Urteil zu publizieren, in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, indem eine Veröffentlichung innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei den genannten Publikationsorganen verlangt werden muss.

Die Beklagten machen geltend, dass sie durch die Publikation als widerrechtlich Handelnde an den Pranger gestellt würden. Eine gewisse negative Publizitätswirkung bei Veröffentlichung des für die Beklagten ungünstigen Urteils ist eine Folge des widerrechtlichen Handelns und kann bei berechtigtem Interesse der Klägerin an einer Publikation kein Grund für einen Verzicht darauf sein.

e) Besondere Aufmerksamkeit ist dem Wortlaut der Veröffentlichung zu schenken, da der vorliegende Fall in zwei Stufen entschieden wurde und für die Veröffentlichung nur die definitiven Entscheidpunkte von Interesse sind. Es kann daher nicht einfach eine Veröffentlichung des Urteilsdispositivs angeordnet werden. Aus der Veröffentlichung muss einerseits hervorgehen, dass der Unterlassungsanspruch und der Gewinnherausgabeanspruch gutgeheissen worden sind, dass aber anderseits die Beklagten berechtigt sind, die Lagerware noch zu verkaufen. Der Klägerin ist daher zu erlauben, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, den in Ziff. 5 des Dispositivs im Wortlaut wiedergegebenen Text unter Beifügung der Abbildungen der Stoffmuster in den beiden von ihr genannten Fachpublikationen (...), auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

Schlagwörter

copyrightjudgment publicationlegitimate interestproportionalityspecialist journalsmarket confusion

Yes. The plaintiff showed a legitimate interest because the publication could inform the relevant textile trade audience about the origin of the disputed fabrics and clarify the limited resale right of the defendants' stock.

Art. 66 URG requires a current need for information that the judgment alone does not satisfy. Here, the parties were competitors, the defendants had already sold copies, and the publication would serve clarification and proportional notice within the relevant specialist market.

No. The partial waiver did not bar publication; rather, the publication could itself explain that the defendants retained only a limited right to sell remaining stock.

Any negative publicity for the defendants was a consequence of their unlawful conduct and did not outweigh the plaintiff's legitimate informational interest. Proportionality was ensured by limiting publication to specialist journals, by requiring a specific text, and by imposing a three-month deadline after finality.

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