Entscheid vom 18. Juli 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer
Geschäftsnr.
FZG 2023/2
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung von Familienzulagen
Sachverhalt
Erwägungen
Ebenfalls in formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht akzeptabel, dass die Rückforderungsverfügung weder den Namen eines verantwortlichen bzw. zuständigen Mitarbeiters aufführe noch eine Unterschrift trage (act. G 1. S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin allerdings korrekt ausführte, gilt gemäss Rechtsprechung in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht und ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis - anders als im Obligationenrecht (OR; SR 220, vgl. Art. 13 Abs. 1 OR) - auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2022, 8C_665/2022, E. 3.3 und vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2). Demnach ist für die Gültigkeit von Verwaltungsverfügungen eine Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, solange sie von keinem Spezialgesetz ausdrücklich verlangt wird (BGE 112 V 87 E. 1). Die in Bezug auf mittels EDV verfassten und erlassenen Massenverfügungen entwickelte Rechtsprechung wurde vereinzelt auf individuell ausgefertigte (IV-)Verfügungen ausgeweitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 5.2). Das erscheint insofern konsequent, als im Bundessozialversicherungsrecht eine Unterschrift weder bei Massenverfügungen noch bei individuellen Verfügungen ausdrücklich verlangt wird (vgl. Art. 49 ATSG).
Auch lässt sich im Übrigen weder aus dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 49 ATSG noch aus den Bestimmungen zum Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 Abs. 3 f. ATSG) ableiten, dass der Name der im angefochtenen Entscheid betroffenen Person nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schreibweise wiederzugeben wäre. Stattdessen genügt es, im Entscheid die betroffene Person korrekt mit Vor- und Nachnamen zu nennen. Somit sind sowohl der angefochtene Einspracheentscheid als auch die strittige Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin der für die Tochter der Beschwerdeführerin ausgerichteten Familienzulagen vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2021 in Höhe von Fr. 5'040.-- rechtmässig ist.
Demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der Verfügung vom 21. Dezember 2022 (act. G 3.1.22) bildete die Frage eines Ausgleichs für erlittene Nachteile aufgrund staatlicher Covid-Massnahmen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Auf den Antrag eines Ausgleichs für erlittene Nachteile ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Zugleich ist auch festzuhalten, dass die Gründe für den Lehrabbruch der Tochter der Beschwerdeführerin spätestens im Januar 2020 und somit offensichtlich in einer Zeit vor Ausbruch von Covid19 in Europa bzw. vor dem Bestehen einer hiesigen Epidemie anzusiedeln sind, weshalb ein Zusammenhang zwischen staatlichen Corona-Massnahmen und dem Fehlen der Voraussetzungen für Ausbildungszulagen klar nicht gegeben ist.
Sodann fordert die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Genugtuung von Fr. 840.--, da ihr im Dezember 2022 durch die Arbeitgeberin mitgeteilt worden sei, im Dezember 2022 und Januar 2023 werde aufgrund der Rückforderung durch die Familienausgleichskasse kein Lohn ausbezahlt. Erst nach massiver Intervention habe die Arbeitgeberin auf diese Art der Rückforderung verzichtet. Es sei jedoch bedenklich, wie unmenschlich die Beschwerdeführerin bezüglich der Rückforderung behandelt worden sei (act. G 1 Ziff. 6). Auch eine solche Forderung war weder Inhalt der angefochtenen Verfügung noch des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids. Zudem sind keine rechtlichen Grundlagen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen Genugtuungsanspruch infolge einer durch die Arbeitgeberin oder die Beschwerdegegnerin allenfalls erfolgten (aus den Akten jedoch nicht vollständig ersichtlichen) inkorrekten Vorgehensweise bezüglich des Rückforderungsanspruchs geben würden. Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eine seit September 2018 bis zum aktuellen Tag lückenlose Nachrechnung und Korrektur der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Zwar sei durch das (Familien-)Gericht entschieden worden, dass ab September 2018 die Kinder- und Ausbildungszulagen der Beschwerdeführerin zu überweisen seien, allerdings sei es verpasst worden, sie darüber zu informieren, dass die Zulagen beantragt werden müssten. So seien diverse Monate keine Zulagen entrichtet worden (act. G 1 Ziff. 7). Wie jedoch den Akten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin sehr wohl bereits am 9. November 2018 Antrag auf Familienzulagen ab 1. September 2018 gestellt (act. G 3.1.1), worauf ihr die Zulagen auch zugesprochen wurden (act. G 3.1.9, vgl. auch Sachverhalt Aa). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu bzw. ist auf den Antrag ebenfalls nicht einzutreten, nachdem er nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids war.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder bestehe, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren. Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3; im Jahr 2020: Fr. 2'370.--/Monat, im Jahr 2021: Fr. 2'390.--/
Monat).
Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (49ter Abs. 1 AHVV). Auch als beendet gilt die Ausbildung, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).
Die Wegleitung des BSV über die Renten in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2020) hält zudem fest, dass die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Das angestrebte Bildungsziel hat entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss zu führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss zu ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (RWL, Rz 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL, Rz 3359).
Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien eruiert werden. Dabei genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Diesbezüglich ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispielsweise befindet sich eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (RWL Rz 3360). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch - für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder - zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz 3361). Sind diese Voraussetzungen bei einem Praktikum nicht erfüllt, so wird es trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299, RWL Rz 3361.1). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma wird nicht als Ausbildung anerkannt gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 317, E. 3.3, mit Hinweisen).
Gemäss dem später eingereichten Praktikantenvertrag vom 30. März 2020 vereinbarte die Tochter der Beschwerdeführerin mit der C.___ GmbH ein befristetes Praktikum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2020. Dabei wurde festgehalten, dass die Möglichkeit bestehe, das Arbeitsverhältnis bei gegenseitigem Einverständnis zu verlängern (act. G 7.6). Wie aus der von der Beschwerdeführerin bereits mit der Beschwerde eingereichten Aufstellung hervorgeht, wurde das Praktikum demgegenüber per 31. Juli 2020 vorzeitig beendet (act. G 1.2).
Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) setzt die berufliche Grundbildung lediglich die abgeschlossene obligatorische Schule voraus. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 209 E. 4.1 aber festgehalten hat, setzt eine ordentliche Lehre als Kleinkinderzieherin zwar weder ein gesetzliches noch ein reglementarisches Praktikum voraus, jedoch entspricht es einer Tatsache, dass praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten, ein Praktikum verlangen (vgl. u.a. VPOD Zentralschweiz: Nase voll! Kita-Praktika endlich abschaffen!, unter: https://zentralschweiz.vpod.ch, abgerufen am 23.05.2024). Gemäss Rechtsprechung soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 211f. E. 5.3). Obgleich weitere Unterlagen dazu fehlen, ist gestützt auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten davon auszugehen, dass sich die Absicht zur späteren Ausbildung bei der Tochter der Beschwerdeführerin aus der Tatsache ergibt, dass ein siebenmonatiges Praktikum eingegangen wurde mit der Möglichkeit zur Verlängerung. Folglich zeugt auch die Dauer dieser Anstellung für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren, unabhängig davon, dass das Praktikum schliesslich nach zwei Monaten wieder aufgegeben worden ist. Nachdem als Gehalt ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 800.-- vereinbart worden war, spricht auch dieser nicht gegen die Annahme einer anspruchsbegründenden Ausbildung. Somit ist ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2020 anzuerkennen. Für die weiteren vorliegend strittigen Monate vom 1. Februar bis 31. Mai 2020 und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ist demgegenüber der Ausbildungstatbestand mangels Vorhandensein der vorausgesetzten Sachverhaltselemente nicht erfüllt.
Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin mit Tauchkursen und Praktikum als D.___ in E.___ von Ende November 2018 bis Ende Februar 2019 nicht den vorliegend fraglichen Zeitraum betrifft (vgl. act. G 7.2) und für diesen keinen Anspruch auf Familienzulagen bewirkt. Somit hat er auch keinen Einfluss auf die fragliche Rückforderung.
Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind. Die zuständige Behörde hat dabei materiell über zweierlei zu verfügen (bzw. einspracheweise zu entscheiden): einerseits über den "neuen" Leistungsanspruch an sich (Wiedererwägung oder prozessuale Revision, vgl. Art. 53 ATSG), anderseits über den Umfang der Rückforderung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es steht ihr grundsätzlich frei, formell beides in eine Verfügung zu verpacken oder in separaten Verfügungen zunächst über den neuen Anspruch auf Familienzulagen und in einem späteren Zeitpunkt über den Rückforderungsbetrag zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Nachdem gestützt auf die vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ohne Grundlage bzw. ohne dass ihre Tochter die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen erfüllt hätte, Kinderzulagen nach dem FamZG bezogen hat, erweist sich die ursprüngliche Zusprache der Zulagen als unrichtig. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb mit Hinweis) und erfüllt daher die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der seither verfügten und ausbezahlten Kinderzulagen durch die Beschwerdegegnerin. Folglich durfte Letztere grundsätzlich auf ihre frühere Verfügung zurückkommen und einen Anspruch auf Zulagen für die besagte Zeit aberkennen, sofern die Rückforderung noch nicht verwirkt war.
Infolge der Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin betreffend die Auflösung des Lehrvertrags ihrer Tochter per Ende Januar 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin erst durch die telefonische Rückfrage beim Amt für Berufsbildung am 13. Oktober 2022 Kenntnis über die neuen rechtlich relevanten Tatsachen (act. G 3.1.14). Ihre Rückforderung durch Verfügung vom 21. Dezember 2022 (act. G 3.1.22) erging somit rechtzeitig und war zu dieser Zeit gemäss der anwendbaren neuen Gesetzesregelung nicht verwirkt.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin folglich den Betrag von Fr. 4'480.-- für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 (16 Monate x Fr. 280.--) zurückzuzahlen.
Die Beschwerdeführerin verlangt sodann, dass die auf den Ausbildungszulagen angefallenen Sozialversicherungsabzüge zu beachten seien, weshalb die Rückforderung nicht ausserhalb von Lohnabrechnungen vorzunehmen sei. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, da Familienzulagen nicht unter den massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) fallen und somit nicht AHV/IV/EO/ALV- beitragspflichtig sind. Damit kann eine Rückforderung unabhängig von Lohnzahlungen erfolgen.
Soweit der Beschwerdeführerin die Rückerstattung nicht möglich sein sollte, hat sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderung bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV). Auch gegenüber einer Abzahlungsvereinbarung, wie die Beschwerdeführerin sie in der Beschwerde vorgeschlagen hat, dürfte die Beschwerdegegnerin offen sein.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid insoweit anzupassen als die Rückforderung auf Fr. 4'480.-- festzusetzen ist.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP