Entscheid vom 5. Juni 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
FZG 2022/4
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung von Familienzulagen
Sachverhalt
Erwägungen
In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz; SR 836.2, FamZG]). Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Die kantonale Familienausgleichskasse hat Familienzulagen nach dem anwendbaren Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Familienzulagen (sGS 371.1) ausgerichtet (vgl. Art. 12 Abs. 2 FamZG), welche sie nun zurückfordern und zudem nicht weiter ausrichten will. Das hiesige Gericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 FamZG haben die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber (vgl. Art. 11 FamZG) beschäftigt werden, Anspruch auf Familienzulagen. Die gewährten Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 15 Abs. 2 FamZG). Der Arbeitgeber ist blosse Zahlstelle und erwirbt deshalb keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 25 ATSG Rz. 54). Unter verfahrensrechtlichem Blickwinkel drängt es sich daher auf, dass die Verwaltung einen Entscheid den direkt betroffenen Arbeitnehmenden eröffnet; dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 42 ATSG; BGE 127 V 119 E. 1c). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es daher unzulässig, eine Verfügung dem die Familienzulagen auszahlenden Arbeitgeber zuzustellen. Auch der Hinweis, dieser werde gebeten, das Doppel der Verfügung dem (direkt betroffenen) Bezüger auszuhändigen, vermag die formelle Eröffnung nicht zu ersetzen (BGE 133 I 201 E. 2.1; Thomas Flückiger, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser (Hrsg.), Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, Band 58, St. Gallen 2009; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 ATSG Rz. 59). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Familienausgleichskassen verpflichtet sind, Verfügungen betreffend Familienzulagen insbesondere und in erster Linie den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden direkt zu eröffnen (Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts vom 6. August 2014, FZG 2014/3, E. 2.1). Als mögliche Rechtsfolge einer mangelhaften Eröffnung kommt die Nichtauslösung des Fristenlaufs in Frage. In einem solchen Fall erwächst die Verfügung nicht in Rechtskraft.
Vorliegend wurde die Verfügung vom 12. Mai 2022 ausschliesslich der Arbeitgeberin zugestellt und mit dem Betreff "Kopie für den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin" versehen (act. G3.1.56). Auf eine Zustellung an die direkt betroffene Beschwerdeführerin verzichtete die Beschwerdegegnerin aktenkundig. Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit die besagte Verfügung nicht korrekt eröffnet worden. Nachdem die Beschwerdeführerin unzweifelhaft Kenntnis von der Verfügung erhalten, sie diese innert der Rechtsmittelfrist bei der verfügenden Instanz angefochten hat und ihr der nachfolgende Einspracheentscheid korrekt eröffnet worden ist, ergeben sich aus der ursprünglich mangelhaft eröffneten Verfügung keine Rechtsfolgen.
Was die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, indem sie vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei, ist auf Art. 24 Abs. 2 ATSG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung braucht die betroffene Person vor Erlass einer Verfügung nicht angehört zu werden, die durch Einsprache anfechtbar ist. Bei Erhebung einer Einsprache wird das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die angefochtene Verfügung ersetzt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 142 V 337 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens umfassend äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.
Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind. Die zuständige Behörde hat dabei materiell über zweierlei zu verfügen (bzw. einspracheweise zu entscheiden): einerseits über den "neuen" Leistungsanspruch an sich (Wiedererwägung oder prozessuale Revision, vgl. Art. 53 ATSG), anderseits über den Umfang der Rückforderung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es steht ihr grundsätzlich frei, formell beides gleichzeitig zu verfügen oder in separaten Verfügungen zunächst über den neuen Anspruch auf Familienzulagen und in einem späteren Zeitpunkt über den Rückforderungsbetrag zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.1 m.w.H.). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in dieser auf die Möglichkeit des Erlasses hin, sofern nicht ohnehin eine Verfügung auf den Verzicht der Rückforderung angezeigt ist (Art. 3 Abs. 2 ATSV).
Eine Verfügung hat genügend präzise und klar formuliert zu sein. Das Verfügungsdispositiv muss entsprechend so abgefasst sein, dass für den Verfügungsadressaten und die verfügende Behörde gleichermassen klar und unmissverständlich wird, was zwischen ihnen genau gilt. Nur so erfüllt die Verfügung die für sie spezifischen Kriterien der direkten Vollstreckbarkeit und der beschwerdemässigen Anfechtbarkeit (Markus Müller, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 5 Rz. 19).
Die Beschwerdegegnerin betitelte den Einspracheentscheid mit "Rückforderung von Familienzulagen" und kam zum Schluss, dass mit der Verfügung vom 12. Mai 2022 zu Recht die ab Januar 2020 ausgerichteten Familienzulagen zurückgefordert worden seien. Mit der fraglichen Verfügung vom 12. Mai 2022 sprach die Beschwerdegegnerin für die Tochter der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 Familienzulagen zu; für den Sohn für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019. Sie vermerkte, dass das in der Schweiz AHV-pflichtige Mindesteinkommen ab dem Jahr 2020 nicht erfüllt werde. Weiter führte sie aus, die zu Unrecht bezogenen Familienzulagen ab 1. Januar 2020 würden zurückgefordert. Zudem ersetze diese Verfügung "vorangehende Entscheide". Sie bat die Arbeitgeberin, ihrer Arbeitnehmerin für Januar bis Juli 2019 monatlich Fr. 500.-- und ab August bis Dezember monatlich Fr. 250.-- für die oben aufgeführten Kinder auszuzahlen. Die Zusprache von Leistungen für die Tochter für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 sowie den Sohn für 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 deckt sich mit jener Verfügung vom 9. Dezember 2019 (act. 3.1/15). Diese frühere Verfügung sollte folglich nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 verneinte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Familienzulagen neu und wollte demnach die Verfügungen vom 10. Januar 2020 (act. G 3.1/18) bzw. die diese Verfügung ersetzende Verfügung vom 5. August 2020 (act. G 3.1/23) bzw. die diese Verfügung teilweise ersetzende Verfügung vom 14. September 2020 (act. G 3.1/29) bzw. jene vom 29. Januar 2021 (act. G 3.132), jene vom 22. Juli 2021 (act. G 3.1/41), jene vom 3. Februar 2022 (act. G 3.1/49) sowie jene vom 7. März 2022 (act. G 3.1/52) – mit welcher sie zuletzt Zulagen bis 30. September 2022 für die Tochter sowie bis 31. Juli 2022 für den Sohn zugesprochen hatte – ersetzen. Explizit lässt sich das der Verfügung vom 12. Mai 2022 jedoch nicht entnehmen. Sie hält lediglich fest, dass "vorangehende Entscheide" ersetzt würden.
Bei genauer Betrachtung hatte die Verfügung vom 12. Mai 2022 einerseits die materielle, rückwirkende Korrektur der Familienzulagen und andererseits die aus dieser materiellen Korrektur resultierende Rückforderung eines Teils der bereits ausgerichteten Familienzulagen zum Gegenstand. Da sich die Einsprache der Beschwerdeführerin (sinngemäss) auf beides bezogen hat, hat auch der Einspracheentscheid beide Bereiche zum Inhalt. Beschwerdeweise werden wiederum die Wiedererwägungs- sowie die Rückforderungsvoraussetzungen bestritten, weshalb vorliegend einerseits zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Familienzulagen rückwirkend neu festsetzen und andererseits eine Rückforderung verfügen durfte. In Bezug auf die Rückforderung ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Verfügung bzw. der angefochtene Einspachentscheid weder zum Betrag noch zum zeitlichen Umfang äussert. Es bleibt daher mangels entsprechender Akten zu den getätigten Auszahlungen sowie zum Zeitpunkt der effektiven Einstellung der Familienzulagen unklar, wie hoch die Rückforderung effektiv ausfällt. In diesem Punkt wäre die Beschwerde bei gegebener Rechtmässigkeit der Wiedererwägung teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Bezifferung der Rückforderung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es bleibt daher nachfolgend die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung zu prüfen.
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausrichtung der Ausbildungszulage beginnt ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, und endet mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art bezahlt; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG). Dem Familienzulagengesetz unterstehen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a FamZG die Arbeitgeber, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beitragspflichtig sind. Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist (Art. 12 Abs. 1 und 2 FamZG).
Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Gemäss Art. 1a AHVG obligatorisch versichert sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Wer demnach gemäss AHVG nicht obligatorisch versichert ist, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen, selbst wenn er bei einem Arbeitgebenden tätig ist, der dem FamZG untersteht (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Art. 13 Rz. 16).
Die FAK FL und die FAK SG sind sich einig, dass sämtliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen und damit ausschliesslich der liechtensteinischen Versicherung unterstellt sind (act. G3.1.19 f.). Die FAK FL hat der Beschwerdeführerin sodann am 10. März 2020 eröffnet, dass sie gestützt auf Art. 13 der Verordnung (EG) 883/2004 die liechtensteinischen Rechtsvorschriften auf sämtliche Erwerbstätigkeiten im EU-Raum (wozu aus dem Gesamtkontext auch die Schweiz zählt) anwendbar sind (act. G3.1.54-5).
Die Versicherungsunterstellung wurde somit bereits in einem anderen Verfahren gemäss Art. 16 der Verordnung [EG] 897/2009 geprüft und rechtskräftig festgelegt, zumal die Beschwerdeführerin diese Versicherungsunterstellung akzeptiert und die Vereinbarung nach Art. 21 der Verordnung [EG] 897/2009 unterschrieben hat (act. G3.1.54-6). Sie macht im Übrigen auch nicht geltend, sie unterstehe der schweizerischen AHV. Die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin kann somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden und bildet nicht Streitgegenstand. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) in der Schweiz obligatorisch in der AHV versichert ist. Damit fehlt es an der Voraussetzung gemäss Art. 13 Abs. 1 FamZG, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz grundsätzlich entfällt.
In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige eines dieser Länder sind, gelangen für die Leistungen nach FamZG nach Massgabe von Anhang K Anlage 2 Art. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31) die auf Grund von Anhang II Art. 1 ff. bzw. Abschnitt A des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits abgeschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) verbindlichen Bestimmungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung (Art. 153a Abs. 2 AHVG). Seit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 kamen für die Schweiz weitere Bestimmungen dazu. Am 1. April 2012 übernahm die Schweiz die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ablösten und seither im Bereich der sozialen Sicherheit die Beziehung zwischen der Schweiz und EU-Staaten regeln. Für die Beziehung der Schweiz mit den EFTA-Staaten haben die neuen Verordnungen ab 1. Januar 2016 Gültigkeit (vgl. dazu auch Art. 24 FamZG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung).
Nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, Anspruch auf Familienzulagen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.
Nach Art. 16 Abs. 2 FZA wird die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt, soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es zum Zwecke der Auslegung auch die seitherige Rechtsprechung des EuGH heranziehen kann, um das Abkommensziel einer parallelen Rechtslage nicht zu gefährden. Da der EuGH indes nicht berufen ist, für die Schweiz das FZA verbindlich zu bestimmen, ist es den Schweizerischen Gerichten nicht verwehrt, aus triftigen Gründen zu einer anderen Rechtsauffassung als der EuGH zu gelangen (vgl. BGE 136 II 5 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 6B_378/2018, E. 3.6).
In den Urteilen Hoever/Zachow gegen Land Nordrhein-Westfalen(C-245/94 und
C-312/94) und *Dodl/Oberhollenzer gegen Tiroler Gebietskrankenkasse*(C-543/03) hat der EuGH in Auslegung von Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entschieden, dass mit dieser Bestimmung vor allem verhindert werden solle, dass ein Mitgliedsstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig mache, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedsstaat wohnten. Der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats unterliege und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedsstaat lebe, habe somit gestützt von Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anspruch auf Leistungen wie das Erziehungsgeld. Im Urteil *Tiroler Gebietskrankenkasse gegen Moser* (C-32/18) führte der EuGH in Bestätigung der vorgenannten Urteile aus, Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung von Art. 73 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) solle es den Wandererwebstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt sei.
Für den vorliegenden Fall sind die Bestimmung Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheide des EuGH nicht einschlägig. Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Beschwerdeführerin trotz Wohnsitzes in der Schweiz ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein. Entsprechend ist Art. 67, wonach eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, gerade nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin in jenem Mitgliedsstaat anspruchsberechtigt ist, in dem sie erwerbstätig und nicht wohnhaft ist. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern sie aufgrund der geltenden Bestimmungen davon abgehalten werden könnte, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Denn das in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen unterliegt vollumfänglich den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein, weshalb auch keine AHV-Beiträge mehr in der Schweiz erhoben wurden bzw. werden (vgl. vorstehende E. 5). Sie wird somit gleichbehandelt wie Arbeitnehmende, die im Beschäftigungsstaat (Fürstentum Liechtenstein) wohnhaft sind. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 liegt somit nicht vor.
Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 2 BV kann darin ebenfalls nicht erblickt werden. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Diese qualifizierte Form der Ungleichbehandlung führt zu einer Benachteiligung eines Menschen, welche als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie auf ein Unterscheidungsmerkmal abstellt, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person bildet. Insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV). Vorliegend bildet einzig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge mehr in der Schweiz leistet, den Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Familienzulagen nach FamZG. Da somit nicht auf Grund eines nach Art. 8 Abs. 2 BV verpönten Merkmals (wie etwa Staatsangehörigkeit) unterschieden wird, liegt keine verfassungsmässige Diskriminierung vor.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann an sich grundsätzlich nicht, dass es für den konkreten Fall keine einschlägige Koordinationsbestimmung gibt. Sie macht vielmehr geltend, dass eine Gesetzeslücke vorliege, die von der Beschwerdegegnerin zu schliessen sei. Es macht zwar den Anschein, als läge eine Gesetzeslücke in der konkreten Fallkonstellation vor. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 indes ausdrücklich geregelt, dass bei Ausübung einer Beamtentätigkeit diejenigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung gelangen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Gestützt auf diese Bestimmung wurde – wie bereits erwähnt – das in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen der liechtensteinischen AHV unterstellt. Dass das liechtensteinische Recht keine Kinderzulagen über das 18. Altersjahr entrichtet (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Familienzulagen [FZG; LR 836.0]), kann jedoch nicht als echte Gesetzeslücke verstanden werden, die vom Gericht zu schliessen wäre.
Anzumerken ist schliesslich, dass der Kindsvater in der Schweiz grundsätzlich Familienzulagen beantragen kann, sofern er (nach wie vor) einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Die entsprechenden Ansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden und verwirken erst nach fünf Jahren (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 1 Rz. 70).
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die Verordnung Nr. 883/2004 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sein (Art. 8 der Verordnung Nr. 883/20014).
Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit wird in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht aufgeführt (vgl. Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens). Folglich hat dieses Abkommen keinen Vorrang vor dem FZA bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verwirkung der Rückforderung geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 die Rückforderung nach altem Recht noch nicht verwirkt war, weshalb vorliegend die neue längere Verwirkungsfrist gilt, welche am 12. Mai 2022 noch nicht abgelaufen war (vgl. hierzu E. 3.1).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf ihre Gutgläubigkeit beruft, ist festzuhalten, dass dies erst im Rahmen eines nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung möglichen Erlassverfahrens zu prüfen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird diesfalls zu prüfen haben, ob die für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte erfüllt sind.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Entscheid