Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen
Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Entscheid vom 21. Mai 2014
in Sachen
A.___ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rückforderung von Familienzulagen
Sachverhalt :
A.
A.a A.___ bezog ab 1. April 2009 Ausbildungszulagen für seine Tochter B.___ (Jahrgang 19__ [act. G 3.1/2). Diese absolvierte ab 1. August 2010 eine Lehre als Detailhandelsfachfrau (act. G 3.1/2). Mit Mutationsformular vom 30. Juli 2013 meldete A.___ der Sozialversicherungsanstalt unter Einreichung eines neuen Lehrvertrags, dass B.___ nunmehr seit 6. August 2012 und noch bis 5. August 2015 eine Lehre als Malerin absolviere (act. G 3.1/3). Am 6. August 2013 meldete A.___ der Sozialversicherungsanstalt telefonisch auf entsprechende Aufforderung, dass B.___ die erste Lehre im Juli 2011 abgebrochen und danach von Oktober 2011 bis April 2012 ein Brückenangebot (C.___) besucht habe (act. G 3.1/4 und 5).
A.b Mit Verfügung vom 12. August 2013 forderte die Sozialversicherungsanstalt von A.___ Ausbildungszulagen für die Zeit von August bis September 2011 sowie von Mai bis Juli 2012 von insgesamt Fr. 1'250.-- zurück, da B.___ in diesen Zeiträumen weder eine Ausbildung absolviert noch ein Brückenangebot besucht habe (act. G 3.1/6). Mit Einsprache vom 9. September 2013 machte A.___ geltend, B.___ habe die Ausbildung nicht im Sinn von Art. 49ter Abs. 2 AHVV abgebrochen, sondern auf den nächstmöglichen Termin weitergeführt. Auf Grund von Mobbing und falschen Vorwürfen habe sie die erste Lehre abbrechen müssen. Da die Berufslehre nur einmal im Jahr jeweils im August starte, könnten die fraglichen Zwischenzeiten (August bis September 2011 sowie Mai bis Juli 2012) als unterrichtsfreie Zeit oder als Ferien im Sinn von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV und somit als Ausbildungszeit angesehen werden (act. G 3.1/7). Mit Entscheid vom 8. November 2013 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab (act. G 3.1/9).
B.
B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. Dezember 2013 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung. B.___ habe Anspruch auf Ausbildungszulagen. Einem Jugendlichen mit nicht geradlinigem Ausbildungsweg die Zulagen zwischen zwei Lehrverhältnissen zu streichen, verletze das Gleichbehandlungsgebot gegenüber einem Jugendlichen, dem der berufliche Einstieg leichter falle (act. G 1).
B.b Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
Erwägungen:
1.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (SR 836.2; abgekürzt: FamZG) in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (SR 836.21; abgekürzt: FamZV) besteht für Kinder nach Vollendung des 16. Altersjahrs bis zum Abschluss einer Ausbildung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG), längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Ausbildungszulagen. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.101; abgekürzt: AHVV]). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Die Ausbildung gilt unter anderem als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinn von Abs. 2 gelten unter anderem die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten oder Militär- und Zivildienst von längstens 5 Monaten, sofern unmittelbar nach diesen Zeiten die Ausbildung fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 lit. a und b AHVV).
2.
2.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tochter B.___ habe die Berufsausbildung nicht im Sinn von Art. 49ter Abs. 2 AHVV abgebrochen bzw. unterbrochen, sondern nach dem Motivationssemester im Programm "C.___" schnellstmöglich per August 2012 wieder aufgenommen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass Art. 49ter Abs. 2 AHVV nicht unterscheide, ob die Ausbildung aus allenfalls entschuldbaren Motiven abgebrochen wurde. Es handle sich bei den fraglichen Perioden nicht um die unterrichtsfreien Zeiten oder Ferien während einer Ausbildung. Vielmehr lägen die Zeiträume zwischen jeweils neuen Ausbildungen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen Lehrverhältnisses nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der Ausbildung gilt, sofern die Suche nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird (Urteil 8C_916/2013 vom 20. März 2014 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 102 V 208 E. 3, ZAK 1975 S. 375 und H 135/74 E. 2). Im gleichen Entscheid stellte das Bundesgericht (zumindest implizit) auch fest, dass der per 1. Januar 2011 neu eingeführte Art. 49ter Abs. 2 AHVV keinen genügenden Anlass für ein Zurückkommen auf die bisherige Praxis bilde (E. 4). Die bisherige Fassung in Ziff. 3375 RWL lautete dahingehend, dass eine Ausbildung nicht als unterbrochen gelte, wenn das bestehende Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden müsse und unverzüglich eine neue Lehrstelle gesucht und die Ausbildung fortgesetzt werde (Version 1.2010). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo ein Kind aus eigenem Antrieb die bisherige Ausbildungstätigkeit aufgibt, um später eine neue, völlig andersgerichtete Ausbildung zu beginnen, was als Abbruch der Ausbildung zu werten ist (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, 2010, Art. 3 N 62, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass per 1. Januar 2011 auch Art. 49bis Abs. 2 AHVV in Kraft gesetzt wurde, wonach Brückenangebote und Motivationssemester ebenfalls als Ausbildung gelten. Der Verordnungsgeber gesteht damit jungen Menschen in Ausbildung die Möglichkeit zu, sich Orientierung über die künftige Ausbildung zu verschaffen, ohne dass der Anspruch auf Ausbildungszulagen verloren gehen soll. Es ist deshalb zu postulieren, dass mindestens auch dann kein Unterbruch der Ausbildung im Sinn von Art. 49ter Abs. 2 AHVV vorliegt, wenn nach dem Abbruch der Erstausbildung schnellstmöglich ein Brückenangebot oder Motivationssemester im Sinn von Art. 49bis Abs. 2 AHVV in Angriff genommen und nach dessen Beendigung wiederum schnellstmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Lehre als Detailhandelsfachfrau bei der D.___ AG per Ende Juli 2011 (unfreiwillig) abgebrochen hat und per 6. August 2012 eine neue Lehre als Malerin bei der E.___ GmbH begonnen hat. In der Zwischenzeit absolvierte sie vom 24. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 ein Motivationssemester im Programm "C." (act. G 3.1/3 - 5). Aus diesem zeitlichen Ablauf geht hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers stets ihr Ausbildungsziel eines Berufsabschlusses verfolgt oder zumindest in einem ebenfalls anspruchsberechtigten Motivationssemester dieses neu definiert hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Unterbrüche länger als unbedingt notwendig dauerten. Dies gilt namentlich für die Zeit nach Beendigung des Motivationssemesters, sind doch die Lehrstellenangebote und das Schuljahr für die lehrbegleitende Berufsfachschule auf einen Beginn im August ausgerichtet. Schliesslich übersteigt die Dauer der beiden Unterbrüche nicht die in Art. 49ter Abs. 3 AHVV genannten Zeiträume für unterrichtsfreie Zeiten (4 Monate [lit. a]) oder Militär- oder Zivildienst (5 Monate [lit. b]). Der Beschwerdeführer hatte somit auch in diesen Zeiten Anspruch auf Ausbildungszulagen für B., sodass kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht.
3.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2013 aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
entschieden:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2013 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.