Aus dem Sachverhalt:
A. (geb. 1978) und B. (geb. 1983), heirateten 2010. Aus der Ehe gingen drei Kinder (2008, 2010 und 2016) hervor. Nachdem sich die Eheleute am 22. Dezember 2018 getrennt hatten, reichte A. ein Eheschutzbegehren ein und verlangte für sich und die Kinder Unterhalt. Die Vorinstanz legte für die Kinder den Bar- und Betreuungsunterhalt fest und sprach der Ehefrau ab 1. Juli 2021 einen Unterhaltsbetrag von Fr. 170.00 zu.
Aus den Erwägungen:
[…]
c/aa) Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von
Fr. 7'830.00 aus. Dieses Einkommen wird von keiner Partei in Frage gestellt. Umstritten ist hingegen das anrechenbare Einkommen der Ehefrau. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 650.00 bis 30. Juni 2021 und ein solches von Fr. 2'000.00 ab 1. Juli 2021. Der Ehemann will der Ehefrau bis zum Kindergarteneintritt von L. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'650.00 und danach ein solches von Fr. 2'750.00 anrechnen.
Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts kann dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der je nach Kanton mit dem Kindergarten oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet werden. Nach dessen Übertritt in die Sekundarstufe wird eine Teilzeitbeschäftigung von 80 % und mit dessen vollendetem 16. Altersjahr eine Vollzeitstelle zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Nach Art. 45 Abs. 1 des Volksschulgesetzes wird ein Kind im Kanton St. Gallen am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schul- bzw. kindergartenpflichtig. Die jüngste Tochter L., geb. 29. Juni 2016, wird demnach ab Montag, 10. August 2020, den Kindergarten besuchen müssen. Demnach kann von der Ehefrau ab 1. September 2020 und nicht wie die Vorinstanz annimmt erst ab 1. Juli 2021 eine Erwerbstätigkeit von 50 % verlangt werden. Vorher bleibt es beim effektiv erzielten, nicht bestrittenen Einkommen von Fr. 650.00 pro Monat. Wird vom bisherigen Einkommen von Fr. 650.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 20 % ausgegangen, wäre ab 1. September 2020 bei einem Ausbau der bisherigen Tätigkeit auf einen Beschäftigungsgrad von 50 % mit einem erzielbaren Einkommen der Ehefrau von rund Fr. 1'650.00 zu rechnen. Die Vorinstanz setzte jedoch das anrechenbare Einkommen der Ehefrau gestützt auf den Lohnrechner des Bundesamts für Statistik zu Recht auf Fr. 2'000.00 netto pro Monat fest.
[…]
dd) Insgesamt ergibt sich, dass die Einwendungen des Ehemanns gegen die vorinstanzliche Berechnung des Betreuungsunterhalts einzig in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit von 50 % (1. September 2020 statt 1. Juli 2021) zugemutet werden kann, berechtigt sind. Damit ist der Ehemann zu folgendem monatlichen Betreuungsunterhalt für alle drei Kinder zu verpflichten: Fr. 2'080.00 vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2019, Fr. 2'260.00 vom 1. August 2019 bis 31. August 2020 und Fr. 1'120.00 ab 1. September 2020.
ee) Da ab 1. September 2020 das zumutbare Arbeitspensum und damit auch das anrechenbare Einkommen der Ehefrau steigt, wirkt sich dies auch auf den nicht angefochtenen Barunterhalt für die Kinder aus. Die im Entscheid der Vorinstanz ab 1. Juli 2021 festgesetzten höheren Barunterhaltsbeiträge müssen deshalb bereits ab 1. September 2020 und nicht erst ab 1. Juli 2021 gelten. Da in Kinderbelangen die Offizial- und die Untersuchungsmaxime gilt, ist dieses zeitliche Vorziehen der Erhöhung der nicht angefochtenen Barunterhaltsbeiträge ohne weiteres zulässig. Der Vater wird deshalb verpflichtet, ab 1. September 2020 monatlich im Voraus folgende Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Fr. 970.00 für S., Fr. 760.00 für N. und Fr. 660.00 für L.
Wie bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts ausgeführt, sind die Einwendungen des Ehemanns gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien bis auf eine Ausnahme nicht begründet. Einzig die Erhöhung ihres Einkommens von Fr. 650.00 auf Fr. 2'000.00 pro Monat kann der Ehefrau bereits ab 1. September 2020 und nicht erst ab 1. Juli 2021 zugemutet werden. Damit bleibt es beim Ehegattenunterhalt von Fr. 170.00.
Nachdem sich der Betreuungsunterhalt bereits ab 1. September 2020 und nicht erst ab