3.a) Die Tochter war bei Klageeinleitung in Bezug auf das Hauptverfahren bereits volljährig. Für die Prüfung ihres Unterhaltsanspruchs ist daher ausschliesslich eine Prozessführung in ihrem eigenen Namen möglich; eine Prozessstandschaft der Mutter im Scheidungsverfahren und damit auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme besteht nicht mehr (BGE 142 III 78 E. 3; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017, 404, 448). Die Mutter ist im vorliegenden Verfahren bezüglich des Unterhaltsbeitrags ihrer Tochter also nicht passivlegitimiert und das entsprechende Begehren des Ehemanns ist daher abzuweisen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 206).