Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die vorgeschossenen Prozesskosten zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessert haben und sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Beim Ehemann ist dies ab Dezember 2013 wegen der ab diesem Zeitpunkt erheblich reduzierten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und seines nach Beendigung der RS deutlich verbesserten Einkommens der Fall. Er wird deshalb bereits an dieser Stelle verpflichtet, dem Staat den vorläufig übernommenen Anteil an den Gerichtskosten sowie die seinem Anwalt geleistete Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'268.00 in monatlichen Raten à Fr. 400.00 zurückzubezahlen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diese Raten werden jeweils per Ende Monat fällig, erstmals am 31. Januar 2014.