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FS.2013.31 ΓÇó Jurisdiction and applicable law for post-divorce maintenance
FS.2013.31Übriges Gericht07.02.2014
The applicant sought supplementation of a foreign divorce judgment concerning maintenance. The court first held that the case had an international character and that jurisdiction had to be assessed under the Lugano Convention at the time of filing. It found Swiss jurisdiction for maintenance claims because the respondent was already domiciled in Germany and the German proceedings on the same subject had been dismissed as inadmissible. On the merits of applicable law, the court held that child maintenance is governed by Swiss law since the four children live in Switzerland, whereas the applicant's own post-divorce maintenance is governed by German law under the special rule for divorced spouses.
Art. 1 IPRG, Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ, Art. 4 Abs. 1 and Art. 8 Abs. 1 UStÜ; international jurisdiction and applicable law in post-divorce maintenance matters. International jurisdiction is examined ex officio according to the law in force at the time of filing. Under the Lugano Convention, the court competent for the merits is also competent for ancillary interim measures. Maintenance obligations are governed by the creditor's habitual residence, subject to the special rule for maintenance between divorced spouses, which refers to the law applied to the divorce. Art. 15 Abs. 1 IPRG is a narrow exception and may be applied only as an emergency escape clause where the case is manifestly more closely connected with another legal order; mere residence and tax considerations of the debtor do not suffice.
Aus den Erwägungen:
Der Gesuchsgegner meldete sich am 17. März 2012 in G. nach K., Deutschland, ab. Heute wohnt er in W., Deutschland. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Unter dem Vorbehalt von staatsvertraglichen Bestimmungen regelt das IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und das anwendbare Recht (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
Zunächst ist von Amtes wegen die internationale Zuständigkeit nach den zum Zeitpunkt der Klageanhebung geltenden Bestimmungen und den damals gegebenen Verhältnissen zu prüfen. Die Gesuchstellerin reichte ihre Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils am 13. April 2012 beim Kreisgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Gesuchsgegner bereits in K., Deutschland. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, richtet sich damit die internationale Zuständigkeit nach dem sogenannten Lugano-Übereinkommen (LugÜ) vom 30. Oktober 2007. Die internationale Zuständigkeit des Kreisgerichts für die Regelung des nachehelichen Ehegatten- und Kinderunterhalts ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ, hat doch das Amtsgericht Schöneberg, Berlin, die vom Gesuchsgegner am 30. März 2012 erhobene Klage zum gleichen Gegenstand mit Beschluss vom 22. Januar 2013 als unzulässig zurückgewiesen und hat doch dieser seine am 21. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde beim Kammergericht Berlin am 22. August 2013 zurückgezogen. Das nach dem LugÜ in der Hauptsache zuständige Gericht ist sodann auch für den Erlass einstweiliger Massnahmen zuständig (BSK Lugano-Übereinkommen – Favalli/Augsburger, Art. 31 N 112; Schnyder, LugÜ – Acocella, Art. 31 N 37). Die internationale Zuständigkeit des Kreisgerichts und des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben.
Weiter ist das anwendbare Recht zu bestimmen. Da sowohl die Schweiz als auch Deutschland Vertragspartner des Haager Übereinkommens über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (UStÜ) sind, richtet sich das anwendbare Recht nach diesem Übereinkommen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 UStÜ ist für Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Ist jedoch in einem Vertragsstaat eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden, so ist nach Art. 8 Abs. 1 UStÜ abweichend von Art. 4 UStÜ für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend. Da die Gesuchstellerin und die vier gemeinsamen Kinder in der Schweiz wohnen, ist nach Art. 4 Abs. 1 UStÜ für den Kinderunterhalt das schweizerische Recht massgebend. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin richtet sich jedoch nach Art. 8 Abs. 1 UStÜ nach deutschem Recht, wurde doch die Ehe der Parteien am 19./24. März 2012 vom Amtsgericht Schöneberg, Berlin, nach deutschem Recht geschieden.
Der Gesuchsgegner wendet gegen die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ein, da er als Unterhaltsverpflichteter Wohnsitz in Deutschland habe und die Steuerlast für die Festsetzung des Unterhalts eine wesentliche Rolle spiele, sei gestützt auf die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG die Anwendung deutschen Rechts auch bei der Festlegung des Kinderunterhalts gerechtfertigt. Dies trifft jedoch nicht zu. Bei Art. 15 Abs. 1 IPRG handelt es sich um eine Ausnahmeklausel, die nur als "Notventil" ausnahmsweise ein Abweichen von den Verweisungsnormen des IPRG erlaubt (BSK Internationales Privatrecht – Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 15 N 7). Vorliegend steht der Kinderunterhalt mit dem anwendbaren schweizerischen Recht in viel engerem Zusammenhang als mit dem deutschen Recht, haben doch alle vier Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz und verlegte doch der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz erst nach Deutschland, als die eheliche Gemeinschaft längst aufgelöst war, dies noch unter Beibehaltung des schweizerischen Arbeitgebers. Der Kinderunterhalt ist deshalb nach dem gemäss den Kollisionsnormen anwendbaren schweizerischen Recht zu bestimmen.