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FS.2013.15 ΓÇó Scope of visitation guardianship and delegation of tasks
FS.2013.15Übriges Gericht17.09.2013Not Examined
The excerpt explains the purpose and structure of a visitation guardianship under child protection law. Such a measure may be ordered ex officio, particularly when the child’s relationship with the visiting parent is still fragile or parental communication is severely disrupted. The guardian is responsible for supervising contact, facilitating transfers, mediating between the parents, and coordinating implementation details; specific tasks may be delegated to suitable third persons. The guardian must define the concrete modalities with the parents where possible and seek authority intervention if a change to the contact framework becomes necessary. Related costs are to be borne equally by the parents.
Art. 308 Abs. 2 ZGB; visitation guardianship and delimitation of the guardian’s tasks. A visitation guardianship may be ordered ex officio where the child’s relationship with the visiting parent requires support or parental cooperation is seriously impaired. The guardian is responsible for supervising the contact regime and for organizing the practical implementation of visits; individual tasks, in particular accompaniment of transfers, may be delegated to suitable third persons, provided the guardian retains overall responsibility. The tasks must be precisely defined in the dispositive. The guardian may determine the necessary transfer modalities after consulting the parents, but any substantive modification of the contact framework requires recourse to the child protection authority if no parental agreement can be reached. Incidental costs are to be shared equally by the parents.
Aus den Erwägungen:
Eine Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) kann von Amtes wegen angeordnet werden und wird von der Praxis in Fällen wie dem vorliegenden befürwortet, in dem der Aufbau einer tragfähigen, noch kaum bestehenden Beziehung zwischen dem Kind und dem Besuchsberechtigten gefördert werden soll und/oder die Kommunikation zwischen den Eltern stark beeinträchtigt ist (vgl. BGer 5A_586/2012 E. 4.3; Hausheer, Die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung […] – Rechtliche Grundlagen, in: ZVW 1/1998, S. 17, 31; Christa Bally, Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, in: ZVW 1/1998, S. 1, 5 f.; BK-Hegnauer, Art. 275 ZGB N 118 ff.). […]
Allgemein ist es Aufgabe eines Besuchsrechtsbeistandes, im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden. Obwohl der Beistand seine Aufgaben grundsätzlich persönlich zu erfüllen hat und den Beteiligten als Ansprechpartner dienen soll, können konkrete Aufgabenbereiche, wie beispielsweise die Anwesenheit bei der Übergabe, an geeignete Dritte delegiert werden, wobei namentlich gemeinsame Vertrauenspersonen beider Eltern in Betracht kommen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14 f.). Der Beistand trägt aber die Verantwortung für die Besuchsrechtsausübung. Je nach Sachlage, die der Massnahme zugrundeliegt, sind verschiedene Arten der Beteiligung seitens des Beistands denkbar. Daher sind die dem Besuchsrechtsbeistand im Einzelfall übertragenen Aufgaben eindeutig zu umschreiben (Hausheer, a.a.O., S. 17, 31 f.).
[…] Der Beistand ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzusetzen und hat die Aufgabe, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen. Im Rahmen dieser Besuchsrechtsbeistandschaft dürfte insbesondere angezeigt sein, die Eltern bei den Übergaben des Kindes zu begleiten, hat sich doch bei den durchgeführten Besuchen ihre Konfliktsituation offensichtlich gerade dabei manifestiert und [beim Kind] eine Verunsicherung und Trennungsprobleme ausgelöst. Daher könnte hilfreich sein, die Übergaben [des Kindes] im Beisein einer neutralen Drittperson durchzuführen, wobei diese Aufgabe nicht nur vom eingesetzten Beistand selber, sondern auch von einer anderen geeigneten Person übernommen werden kann, auf die sich die Eltern idealerweise einigen würden und die auch [dem Kind] bereits vertraut sein sollte. Der Beistand wird beauftragt, die Eltern dabei zu unterstützen und nach seiner Einschätzung der Situation festzulegen, wie lange eine Begleitung bei den Übergaben notwendig ist. Gegebenenfalls bestimmt er selber eine geeignete Person, falls den Eltern keine Einigung gelingt.
[…]
Der Beistand ist dabei berechtigt, die genauen Modalitäten, die für eine reibungslose Abwicklung der Übergaben erforderlich sind, festzulegen, wenn möglich nach Rücksprache mit den Eltern (so beispielsweise, was den Ort, ein allfälliges Nachholen, eine Anpassung der genauen Zeiten etc. anbelangt).
Erscheint dem Beistand je nach Entwicklung der Besuchssituation eine Änderung des im vorliegenden Entscheid festgelegten Rahmens des Besuchsrechts als im Interesse des Kindeswohls notwendig (zum Beispiel eine Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte), so hat er einen entsprechenden Antrag an die Kindesschutzbehörde zu stellen, falls sich eine Anpassung nicht im Einvernehmen mit den Eltern regeln lässt (vgl. Art. 275 Abs. 1 und 315b Abs. 2 ZGB).
Allfällige im Zusammenhang mit dieser Besuchsrechtsbeistandschaft für die Parteien anfallende Kosten haben diese je zur Hälfte zu tragen.
[…]
Beispiel für die Umschreibung der Aufgaben des Beistands im Dispositiv: