Die Kinderzuschläge sind im Betreibungsrecht derart tief angesetzt, dass sie im Familienrecht um 20% erhöht werden (KGer SG, FamPra.ch 2001, 396). Das gilt praxisgemäss auch nach dem revidierten Kreisschreiben [über das betreibungsrechtliche Existenzminimum], weil die neuen Grundbeträge weiterhin noch lange nicht den effektiven durchschnittlichen Kinderkosten entsprechen (vgl. z. B. den Unterhaltsbedarf nach den Zürcher Tabellen, welche gemäss Rechtsprechung auf durchschnittliche finanzielle Verhältnisse zugeschnitten sind, BGer 5A_288/2009).