Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums:
Keine Berücksichtigung von Mobilitätskosten einer nicht mehr berufstätigen Person (E. III.3.c.ee).
Fr. 130.00 (Kommunikationspauschale) nur pro Haushalt. Deshalb keine Anrechnung im Bedarf der Konkubinatspartnerin (E. III.3.d.bb).
Für die Berechnung des Überschusses erscheint es mit Blick auf den Solidaritätsgedanken und insbesondere die Gleichbehandlung zwischen (Halb-)Geschwistern angezeigt, die abgeleitete IV-Kinderrente im Gesamtfamiliensystem zu berücksichtigen und in die Gesamtberechnung miteinzurechnen (E. III.4.b).
(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Februar 2025, FO.2023.4-K2).