4. g/bb) Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehören zum familienrechtlichen Grundbedarf auch eine Kommunikations- und eine Versicherungspauschale. In Entsprechung dieser Vorgabe wird im Kanton St. Gallen somit neben der bisher bereits üblichen Versicherungspauschale von Fr. 50.00 neu und zusätzlich eine Kommunikationspauschale gewährt. Dies erweist sich auch mit Blick auf die anwendbaren Schweizer Richtlinien, deren monatliche Grundbeträge für Erwachsene (abgesehen von der zusätzlichen Kategorie des alleinstehenden Schuldners) leicht tiefer liegen als diejenigen gemäss dem vormals angewendeten st. gallischen Kreisschreiben, als gerechtfertigt. Für die Kommunikationspauschale erscheint ein Betrag von Fr. 130.00 angemessen, wobei die in jedem Privathaushalt erhobene Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) darin enthalten ist.
Anmerkung:
Die II. Zivilkammer diskutierte auch die Berücksichtigung einer Kommunikationspauschale im familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes, liess diese Frage für den vorliegenden Fall aber offen.