13. Die Vorinstanz nahm die finanziellen Verhältnisse der Parteien ins Dispositiv auf. Dies wurde von den Parteien nicht explizit beanstandet und vom Berufungskläger sogar verlangt (allerdings mit veränderten Zahlen). Die Angabe der finanziellen Verhältnisse kann durchaus Sinn machen und ist insbesondere bei Vereinbarungen üblich, zumal in diesen Fällen keine ausführlichen Erwägungen zu den einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen erfolgen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen bereits aus den Erwägungen die finanziellen Grundlagen hervorgehen, erscheint es hingegen sachgerecht, auf das Wiedergeben auch noch im Dispositiv zu verzichten.