C (Jahrgang 2016) ist die nicht ehelich geborene Tochter von A und B. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wohnt bei der Mutter und wird hauptsächlich von dieser betreut. Die finanziellen Verhältnisse lassen die Festsetzung eines gebührenden Kinderunterhaltsbeitrages zu.
Aus den Erwägungen:
3. b) Die Vorinstanz ermittelte für C einen monatlichen Bedarf von Fr. 750.00, bestehend aus einem um 20% erweiterten Grundbetrag von Fr. 350.00, anteilsmässigen Wohnkosten von Fr. 300.00 sowie Krankenkassenprämien von rund Fr. 100.00. Dieser wird von den Parteien grundsätzlich zu Recht nicht bestritten. Zusätzlich zu beachten ist jedoch, dass die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG im November 2019 revidierte. Die neuen Richtlinien gelten ab 1. Mai 2020 (vgl. Ziff. 10.2). Danach betragen die Grundbeträge neu für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren Fr. 400.00 und für Kinder über 12 Jahre Fr. 600.00 (vgl. Ziff. 3.3 Kreisschreiben). Da diese immer noch relativ tief angesetzt sind, werden sie im Bereich des Familienrechts immer noch um 20% erhöht (vgl. FS.2011.1, Entscheid Einzelrichter im Familienrecht vom 26.04.2011, unter: www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Grundbetrag von C ab 1. Mai 2020 auf Fr. 480.00 und ab 1. Mai 2028 (Erreichen des 12. Lebensjahres) auf Fr. 720.00 erhöhen wird.