b) Nach der neuen Richtlinie des Bundesgerichts ist dem obhutsberechtigten Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes – im Kanton St. Gallen ist dies der Eintritt in den Kindergarten – eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent zuzumuten. Der Sohn X. befindet sich in dieser Alters- bzw. Schulstufe; er ist […] zurzeit knapp acht Jahre alt. […] Der Ehefrau ist damit in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Richtlinie ein Pensum von 50 Prozent anzurechnen. Der Umstand, dass sie bereits bis anhin zu 40 Prozent gearbeitet hat, stellt hingegen entgegen der Vorinstanz für sich allein und im vorliegenden Fall keinen Grund für eine (vorzeitige) Erhöhung auf 60 Prozent dar. […]
c) Die Ehefrau macht weiter geltend, für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens für ein 50 Prozent-Pensum sei nicht ihr aktuell erzieltes Einkommen, sondern ein niedrigerer Durchschnittslohn heranzuziehen. Dies ergäbe monatlich Fr. 2'700.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen). Sie arbeite heute schon an drei Wochenenden pro Monat, was ihr die hohen Zulagen einbringe; die Wochenendtätigkeit könne aber bei einem höheren Pensum nicht erweitert werden. […]
Die von der Ehefrau vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen bestätigen ihre Angabe, dass sie ihr Pensum tatsächlich sowohl 2015 als auch 2016 zu einem grossen Teil am Wochenende und im Nachtdienst (z.B. Januar bis Juni 2016: mehrheitlich 3 Wochenenden pro Monat) geleistet und dafür pro Stunde einen Zuschlag von Fr. 5.00 (brutto) erhalten hat. Damit besteht kaum Spielraum, dass sie bei einer Pensenerhöhung weitere zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden leisten könnte, ganz abgesehen davon, dass es unzumutbar erscheint, jedes Wochenende arbeiten zu müssen. Für die Berechnung des zusätzlichen Einkommens ist deshalb von dem ihr für das 40 Prozent-Pensum ausbezahlten Basislohn (ohne Zulagen) auszugehen, […].