5.a) Der Ehemann beanstandet diverse Bedarfspositionen der Ehefrau. Es verhält sich nun aber so, dass in Fällen wie dem vorliegenden – während der gesamten Phase bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Berufungsbeklagten kann mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt gesprochen werden und ein Nachforderungsrecht nach Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht geltend gemacht wurde – der Bedarf der Ehefrau nicht von Relevanz ist und somit auch nicht geprüft werden muss. Auch unter dem Titel „Vorsorgeunterhalt“ ist der Ehefrau mangels Geltendmachung nichts zuzusprechen (die Ehefrau hat auch für die Zeit nach Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge keinen entsprechenden Antrag gestellt). Einzig die Bedarfsposition „Miete“ könnte von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn diese auch auf den entsprechenden Kinderanteil Einfluss hätte. Wie sich im Folgenden jedoch zeigen wird, wurde der Barbedarf der Kinder im Grundsatz nicht bestritten, womit auch unter diesem Aspekt eine Auseinandersetzung mit dem Bedarf der Ehefrau unterbleiben kann.