Post-divorce maintenance after a long marriage

FO.2012.48Übriges Gericht23.10.2013Confirmed

Zusammenfassung

The court held that the parties’ more than 20-year marriage with four children and a classical division of roles was life-shaping. The wife is therefore entitled to post-divorce maintenance reflecting the marital standard of living, including retirement provision support, insofar as the husband has capacity and she cannot meet her proper needs herself. In assessing her earning capacity, the court rejected a simple conversion of earlier hourly earnings into a full-time salary. It found that she can reasonably be expected to perform auxiliary work in sales, cleaning or gastronomy and can earn at least about CHF 3,000 net per month in full-time low-skilled work. Any substantial later increase in income may be dealt with by a modification action under Art. 129 ZGB.

Regest

Art. 125 ZGB; lebensprägende Ehe und hypothetisches Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin: Bei einer lebensprägenden Ehe bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt nach dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss des Vorsorgeunterhalts; massgebend ist die Fortführung des während der Ehe gelebten Standards, soweit Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und Bedürftigkeit der berechtigten Person gegeben sind. Ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle ist nicht auszugleichen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt eine nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmende Würdigung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten, der persönlichen Fähigkeiten, der Marktlage und der Zumutbarkeit voraus (vgl. E. 4.2). Eine spätere erhebliche und dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse ist im Abänderungsverfahren geltend zu machen (Art. 129 ZGB).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

Bei einer lebensprägenden Ehe ist für die Bemessung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge der gebührende Unterhalt inklusive Vorsorgeunterhalt massgebend. Darauf hat die Berufungsbeklagte Anspruch, soweit die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers besteht und sie nicht selbst für den gebührenden Lebensbedarf aufkommen kann (BGE 137 III 102, E. 4 m.w.H. = Pra 111, Nr. 27; FamPra.ch 2004, S. 131, E. 3.2 [Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern]; BGE 135 III 59, E. 4.1). Sie soll sich weiterhin den Lebensstandard während der Ehe leisten können (BGE 135 III 59, E. 4.1; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 4 f., m.w.H.; FamPra.ch 2007, S. 149; BGer 5C.308/2005, E. 2.2). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auszugleichen (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 45).

Bis zur Trennung führten die Parteien mehr als 20 Jahre lang eine Ehe mit vier gemeinsamen Kindern und klassischer Rollenteilung. Die Ehe war somit lebensprägend, was auch unbestritten ist (vgl. dazu FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 48). Die ehelichen Nachteile der Ehefrau sind darin zu sehen, dass sie ohne die Heirat und den damit verbundenen familiären Pflichten weiterhin gearbeitet hätte. Das hätte es ihr ermöglicht, den gebührenden Unterhalt selber zu finanzieren. Sie hat deshalb Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der im Folgenden zu bestimmen ist.

Zur Ermittlung des erzielbaren Einkommens der Ehefrau, bei welchem es sich um eine Schätzung handelt, erscheint eine Umrechnung der bisherigen Entlöhnung auf ein volles Pensum vorliegend nicht sachgemäss, da gerade Tätigkeiten an Messen und auch übrige Aushilfsarbeiten in der Regel nicht einfach zu einem 100% Pensum "zusammengefügt" werden können. Auch der Hinweis des Ehemannes auf eine höhere Beschäftigung der Ehefrau in früheren Jahren bei der jetzigen Arbeitgeberin begründet noch kein konkret erzielbares Einkommen der Ehefrau, wenn man berücksichtigt, dass sie seither lediglich unregelmässig und im Stundenlohn beschäftigt wurde. Ob und in welchem Umfang ihr ein hypothetisches Einkommen mit einem Vollzeitpensum angerechnet werden darf, ist eine Wertungsfrage, die nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten ist (BGer 5A_749/2009, E. 4.2). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zufolge Aufnahme einer neuen Tätigkeit an einer neuen Arbeitsstelle bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit hängt einerseits vom tatsächlich Möglichen aufgrund der persönlichen Fähigkeiten des Betreffenden sowie von der Marktlage ab, und andererseits von der Frage der Zumutbarkeit (BGE 137 III 102, E. 4.2.2).

Im Verkaufsbereich kann die Ehefrau keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen. Auf ihrem erlernten Beruf arbeitete sie bereits mehrere Jahre nicht mehr. An eine Wiederaufnahme ihres ursprünglichen Berufes ist daher nicht zu denken, was auch nicht thematisiert wird. In Zukunft wird sie somit entsprechend ihren Fähigkeiten und den bisherigen Arbeitseinsätzen auf Hilfs- bzw. Aushilfsarbeiten in der Verkaufs-, Reinigungsbranche oder in der Gastronomie angewiesen sein. Auf dem Arbeitsmarkt werden in diesen Bereichen oft Arbeitskräfte im Umfang von einigen Stunden pro Woche gesucht, weshalb das Risiko besteht, dass sich die Ehefrau allenfalls mit mehreren Arbeitsstellen abzufinden hat. Bei der Ausübung eines Vollzeitpensums kann sie im Tiefstlohnbereich jedenfalls mindestens ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.00 netto im Monat erzielen (vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Detailhandel/Gastronomie, Ostschweiz, Reinigung und öffentliche Hygiene, einfache und repetitive Tätigkeiten, ohne Kaderfunktion, [ohne] Berufsausbildung, keine Dienstjahre, Alter 50; BGE 137 III 118, E. 3.2). Dabei muss es ihr überlassen werden, ob sie dieses Einkommen mit Teilzeitarbeiten unter Beibehaltung ihrer jetzigen Stelle, mit befristeten Stellen oder durch eine Vollzeitstelle erzielt. Sollte die Ehefrau jedoch in Zukunft tatsächlich längerfristig ein wesentlich höheres Einkommen erwirtschaften können, wofür vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte bestehen, steht es dem Ehemann offen, mit der Abänderungsklage nach Art. 129 ZGB eine Anpassung zu erwirken.

Schlagwörter

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