Aus den Erwägungen:
Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not gerieten, vorbehalten bleibt die Unterhaltspflicht von Eltern und Ehegatten (Art. 328 ZGB).
Nach Art. 329 Abs. 3 ZGB finden für den Umfang und die Geltendmachung des Anspruchs auf Verwandtenunterstützung die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung.
Bis Ende 2010 richtete sich das Verfahren zur Geltendmachung der Verwandtenunterstützung unbestritten nach aArt. 280 ZGB. Unter dem Titel 'Verfahren' bestimmte dieser in Abs. 1 und Abs. 2: Die Kantone haben für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Mit Inkrafttreten der ZPO per 1. Januar 2011 wurde aArt. 280 ZGB aufgehoben; Art. 329 Abs. 3 ZGB blieb demgegenüber unverändert bestehen.
Art. 243 ZPO bestimmt unter dem Titel Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens:
Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:
Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6."
Gemäss Art. 295 ZPO kommt sodann für selbständige Klagen bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ebenfalls das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. In diesen Verfahren erforscht das Gericht sodann den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 ZPO).
Die Berufungskläger sind demgegenüber der Meinung, Art. 329 Abs. 3 ZGB beziehe sich nicht auf das Verfahren, die ZPO bestimme den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens abschliessend, die Verwandtenunterstützung sei darin nicht erwähnt und darum sei das ordentliche Verfahren anwendbar.
Eine Gesetzesbestimmung muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden (BGE 128 I 34, 40 f.; 131 III 33, 35; 132 III 707, 710 f.; 135 V 232, 234). Dabei gibt nicht schon der Wortlaut die Norm wieder, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Die Auslegung muss zu einem Entscheid führen, der auch im normativen Gefüge sachlich richtig ist, und sich ausrichten auf das Ziel der Rechtsvorschrift. Im Übrigen können für die Auslegung auch Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 102 II 401, 405). Sie sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 II 697, 703). Das Bundesgericht befolgt im Übrigen einen pragmatischen Methodenpluralismus, wendet also verschiedene Auslegungsmethoden nebeneinander an und bewertet die einzelnen Auslegungselemente grundsätzlich als gleichrangig (BGE 128 I 34, 40 f.; BGE 132 III 707, 711; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, N 90). Eine bestimmte, immer richtige Auslegungsmethode besteht nicht.
Art. 329 Abs. 3 ZGB ordnet unter anderem mit dem Titel 'Geltendmachung des Anspruchs' [auf Verwandtenunterstützung] an, dass die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes entsprechende Anwendung finden. Der Wortlaut dieses Artikels ist in Verbindung mit dem Titel an sich klar, weil unter dem Begriff 'Geltendmachung' offensichtlich auch das Verfahren zu verstehen ist.
Nach dem Wortlaut von Art. 329 Abs. 3 ZGB kommt für die Verwandtenunterstützung mithin dasselbe Verfahren wie für die Unterhaltsklage des Kindes zur Anwendung, seit Inkrafttreten der ZPO also das vereinfachte Verfahren nach Art. 295 f. ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO.
Die Verwandtenunterstützung basiert nicht auf einer wirtschaftlichen, sondern auf einer familienrechtlichen Beziehung der Parteien. Ungleichgewichte lassen sich aus zwei Blickwinkeln beobachten: So stehen sich einerseits der finanziell schwache Unterstützungsbedürftige und der wirtschaftlich potente Unterstützungspflichtige gegenüber. Andererseits müssen sich zumeist rechtlich unerfahrene, private Unterstützungspflichtige mit in solchen Verfahren bewanderten, professionellen Behörden auseinander setzen, obwohl es durchaus auch Verfahren gibt, in denen Privatpersonen selber auf Unterstützung klagen. Ferner soll die Verwandtenunterstützung regelmässig nicht nur ein momentanes Problem lösen, sondern finanzielle Fragen auf mehrere Jahre hinaus regeln (analog den Unterhaltsrenten). Während eines laufenden Klageverfahrens soll das Verhältnis zwischen den Parteien, meist Eltern und Kinder, möglichst unbelastet bleiben. Das Verfahren soll es den Parteien nicht verunmöglichen, weiterhin eine (gute) Beziehung zu pflegen. Die Parteien sollen darum möglichst wenig streiten müssen, sollen möglichst wenig Argumente 'gegen den anderen' suchen müssen, sie sollen möglichst ohne Anwalt auskommen und sich wenn möglich einigen können. Ein solcher Prozess soll zudem möglichst rasch und informell ablaufen, damit die Parteien wieder zur Ruhe kommen. Schliesslich sollen materiell richtige, auf vollständigen Sachverhaltsermittlungen basierende Entscheide gefällt werden können, unbesehen davon, ob die Parteien die entsprechenden Sachverhaltselemente oder Beweismittel korrekt vorgebracht haben. Denn nur wenn beide Parteien den Eindruck haben, der Entscheid sei nicht unfair bzw. widerspreche nicht der effektiven Sachlage, haben sie die Chance, sich in Zukunft wieder zu vertragen. Das alles kann aber nur das vereinfachte Verfahren bieten. Das ordentliche Verfahren, welches vor allem auf Schriftlichkeit, Austausch von Argumenten und Formalien beruht, kann demgegenüber das Erreichen solch unterschiedlicher Zielsetzungen (Regelung wirtschaftlicher Folgen unter Erhalt persönlicher Beziehungen) nicht gewährleisten.
Es erscheint demnach als sinnvoll, dass für die Klagen aus Verwandtenunterstützung die bei der selbständigen Unterhaltsklage anwendbare Verfahrensart, nämlich das vereinfachte Verfahren, anwendbar ist.
Der Vorentwurf wurde danach in die Vernehmlassung geschickt. In den Vernehmlassungen wurden gegen die Unterstellung der Verwandtenunterstützungspflicht unter das vereinfachte Verfahren keine Einwände erhoben (vgl. Zusammenstellung der Vernehmlassungen, Bemerkungen zu Art. 237 VE-ZPO, S. 627 ff., und Zusammenfassung der Vernehmlassung auf www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/staat_und buerger/ref_gesetzgebung/ref_ abgeschlossene_projekte0/ ref_zivilprozessrecht.html). Auch der Beratung im National- und Ständerat lassen sich keine Äusserungen zur vorgesehenen Verfahrensart bei der Verwandtenunterstützung entnehmen (vgl. Wortprotokolle auf www.parlament.ch/d/suche/seiten/ge-schaefte.aspx?gesch_id=20060062). Das zitierte Votum von Ständerat Inderkum (vgl. act. 1 [S. 15] und AB 2007, 635) spricht sich von den Berufungsklägern über die anwendbare Verfahrensart bei der Verwandtenunterstützung nicht aus; er äusserte sich vor allem zur Kindesentführung. In die definitive Fassung der ZPO wurde Art. 237 lit. e VE-ZPO nicht übernommen. In der Botschaft zur ZPO heisst es dann aber einerseits ausdrücklich, dass das vereinfachte Verfahren Nachfolger des bisherigen einfachen und raschen Verfahrens sei (S. 7346), und andererseits unmissverständlich und unter Hinweis auf Art. 329 Abs. 3 ZGB, das vereinfachte Verfahren gelte streitwertunabhängig für das Verfahren der Verwandtenunterstützung, entsprechend dem geltenden Recht (S. 7347).
Mithin war es nie Absicht des Gesetzgebers, am Verfahren zur Geltendmachung der Verwandtenunterstützung etwas zu ändern. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZGB auf das Verfahren bei der Unterhaltsklage des Kindes kann in Bezug auf das Klageverfahren bei der Verwandtenunterstützung nicht von einem qualifiziertem Schweigen gesprochen werden, wie die Berufungskläger meinen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die genannte Verweisung auf Art. 295 ZPO für ausreichend und genügend klar befunden wurde. Er wurde demnach bewusst im ZGB belassen bzw. es wurde die Verwandtenunterstützung in der ZPO nicht separat erwähnt, eben weil diese Bestimmung bestehen blieb. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens mit der ZPO nicht etwa eingeschränkt, sondern erweitert werden sollte (Giger, Stämpflis Handkommentar zur ZPO, Art. 243 ZPO, N 4), was mit der allgemeinen Tendenz einhergeht, gerichtliche Verfahren einfacher und straffer zu gestalten.
9. In der Literatur werden folgende Meinungen vertreten:
Die Zusammenstellung zeigt, dass überwiegend die Meinung vertreten wird, die Klage aus Verwandtenunterstützung sei im vereinfachten Verfahren zu beurteilen, soweit sich die Literatur überhaupt zu diesem Thema äussert. Zwar fällt auf, dass die meisten Autoren ihre Meinung wenig begründen. Ob dies aber dem Umstand zugeschrieben werden muss, dass sich die Autoren nicht ausführlich mit der Sache befasst haben, oder vielmehr der Tatsache entspringt, dass die Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZGB eindeutig ist und damit keiner einlässlichen Erklärung bedarf, muss offen bleiben.
Die Berufungskläger bringen vor, mit der ZPO seien sämtliche Verfahrensbestimmungen im ZGB gestrichen worden. In der Botschaft heisst es aber nur, das materielle Recht sei vom Prozessrecht möglichst zu befreien und dieses soll – nach dem Kodifikationsprinzip – grundsätzlich in die ZPO überführt werden (Botschaft, 7237). Daraus kann nicht abgeleitet werden, das ZGB dürfe nach dem 1. Januar 2011 gar keine prozessrechtlichen Bestimmungen mehr enthalten. Das ZGB weist denn auch weiterhin etliche Artikel auf, die sich auf das Verfahren beziehen (z.B. Klagefrist in Art. 256c ZGB; Geltendmachung der Verantwortlichkeitsklage in Art. 430 ZGB; Beweislast in Art. 8 ZGB; Verfahren bei der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Art. 397d -397f ZGB).
Die Berufungskläger berufen sich sodann darauf, die Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZGB beziehe sich nur auf den Zeithorizont der Geltendmachung, die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung periodischer Zahlungstermine sowie die Anpassung an veränderte Verhältnisse. Unbestritten ist, dass die Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZGB vor Inkrafttreten der ZPO die Verweisung auf das Verfahren bei der Unterhaltsklage des Kindes mit umfasste. Stichhaltige Gründe, wieso diese Bestimmung, trotz gleichbleibenden Wortlauts, plötzlich das anwendbare Verfahren nicht mehr mit enthalten, also einen Teil ihres Gehalts und Charakters verlieren soll, bringen die Berufungskläger nicht vor. Sie lassen sich auch den Materialien nicht entnehmen und würden dem Sinn und Zweck der Verwandtenunterstützung wie des vereinfachten Verfahrens widersprechen.
Die Berufungskläger machen ferner geltend, die Einordnung von aArt. 280 ZGB unter den Titel 'Verfahren' zeige, dass nach der Streichung dieses Artikels aus Art. 329 Abs. 3 ZGB nicht mehr auf das anwendbare Verfahren geschlossen werden könne. Nach der Aufhebung von aArt. 280 ZGB gebe nur noch die ZPO Auskunft über das Prozessrecht.
Das Gegenteil scheint der Fall: Schon vor Inkrafttreten der ZPO enthielten die Regeln über die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ff. ZGB keine eigenen Verfahrensbestimmungen. Vielmehr wurde pauschal auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage für das Kind verwiesen. Während dieses Verfahren früher in aArt. 280 ZGB geregelt wurde, verläuft dieses nun, inhaltlich gleichbleibend, nach Art. 295 ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO.
In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) vom 5. Juni 1974 (BBl 1974 II, 1, 95) heisst es, die Unterstützungspflicht hänge sachlich eng mit der elterlichen Unterhaltspflicht zusammen. Darum dränge sich auch für Erstere die Zuständigkeit des Richters auf. Ferner wird ausgeführt, die formelle Gleichbehandlung von Unterhaltsanspruch und Unterstützungsanspruch werde dadurch gesichert, dass nach Artikel 329 Absatz 3 des Entwurfes die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung auf die Unterstützungspflicht fänden. Entgegen der Meinung der Berufungskläger ging es mithin nicht nur darum, für die Verwandtenunterstützung den gerichtlichen Weg vorzuschreiben, sondern – aufgrund des nahen sachlichen Zusammenhangs – eine prozessuale Gleichbehandlung zu schaffen.
Dieses Argument kann aber auch ins Gegenteil verkehrt werden. Es scheint nämlich näher liegend, anzunehmen, Art. 26 ZPO statuiere für Unterhalts- und Unterstützungsklagen gleiche Regeln, was zeige, dass beiden der gleiche Schutzgedanke zugrunde liege, woraus dann abgeleitet werden kann, dass sie auch im Übrigen den selben Bestimmungen unterstehen sollen. Für diesen Gedanken spricht auch, dass Art. 26 ZPO (und insbesondere die Nennung von Unterhalts- und Unterstützungsklage nebeneinander) von Art. 17 des aufgehobenen Gerichtsstandsgesetzes grundsätzlich unverändert übernommen wurde.
Die Unterstellung von Art. 295 ZPO unter den Titel 'Kinderbelange' spricht, entgegen der Ansicht der Berufungskläger, nicht gegen eine Unterstellung der Verwandtenunterstützung unter das betreffende Verfahren, weil Art. 329 Abs. 3 ZGB ja ausdrücklich auf Kinderbelange Bezug nimmt und schon der frühere aArt. 280 ZGB, welcher unbestritten für die Verwandtenunterstützung Anwendung fand, unter dem Titel 'Wirkungen des Kindesverhältnisses' stand. Diese Unterstellung untergräbt sodann weder die Generalklausel in Art. 219 ZPO, welche ja Ausnahmen ausdrücklich zulässt, noch die grundsätzlich abschliessende Aufzählung in Art. 243 ZPO, welche gar nicht absolut abschliessend sein kann, weil Art. 295 ZPO daneben unstreitig zum Tragen kommt.
Der Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen.