Protection order under Art. 28b ZGB confirmed

FO.2011.5Übriges Gericht05.01.2012Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate court upheld a civil protection order under Art. 28b ZGB against the husband. It found that he had persistently harassed, monitored, and contacted the wife and child over many years, including telephone harassment and staying near the marital home despite a prior ban. The court held that the contact and approach bans, including the 200-meter perimeter and the time limit until 2015, were necessary and proportionate. It also confirmed the warning of punishment under Art. 292 ZGB and immediate police enforcement.

Omnilex-Regeste

Art. 28b ZGB; protection against harassment and proportionality of contact and approach bans; duration and enforcement measures. Persistent post-separation harassment, surveillance, prohibited proximity to the home, and improper contact with the child may justify contact and approach bans to protect the victim’s personal integrity. The measures must be necessary and suitable and may be maintained for a period corresponding to the continuing burden where the victim requires time to reorganize her life (consid. presumably). A 200-meter exclusion zone is generally proportionate. A threat of punishment under Art. 292 ZGB and police assistance may be ordered as ancillary enforcement measures.

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

Eine Durchsicht der Straf- und Zivil-Akten zeigt, dass der Ehemann der Ehefrau seit der Trennung immer wieder nachstellt, sie zu kontrollieren versucht und sogar das Kind mit einbezieht, indem er es über die Lebensverhältnisse der Mutter ausfragt. Der Ehemann hat die Ehefrau nachweislich telefonisch belästigt und sich trotz Verbots in der Umgebung der ehelichen Wohnung aufgehalten. Zudem nahm er ausserhalb des Besuchsrechts wiederholt Kontakt zum Kind auf, bis ihm das amtlich verboten wurde. Schliesslich wirft der Ehemann der Ehefrau seit Jahren und mit Vehemenz vor, sie sei psychisch krank. Dieses Verhalten ist ebenfalls übergriffig. Der Tatbestand nach Art. 28b ZGB ist damit offensichtlich erfüllt (vgl. auch KGer SG, Mitteilungen zum Familienrecht, Sonderheft häusliche Gewalt, 45; Büchler/Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011, 525).

Das Verhalten des Ehemanns, welches bisweilen gar als Stalking bezeichnet wird, dauert nun schon viele Jahre an. Eine eigentliche Einsicht in sein Fehlverhalten lässt sich nicht erkennen. Die Ehefrau wird durch dieses, auch nach Darstellung der Beistände, erheblich beeinträchtigt und musste lange Zeit die Begleitung der Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen in Anspruch nehmen. Der Ehemann wirft der Ehefrau vor, sie nehme von sich aus Kontakt zu ihm auf und habe daher kein Anrecht auf ein Kontaktverbot. Die Ehefrau bestreitet, mit dem Ehemann in Verbindung getreten zu sein. Selbst wenn sie von sich aus Kontakt aufgenommen hätte, würde dieses Verhalten aber nicht unbedingt heissen, dass die Ehefrau Begegnungen mit dem Ehemann wirklich wünscht, sondern es wäre wohl eher Ausdruck eines immer noch bestehenden Abhängigkeits- und Abgrenzungsproblems einer Ehefrau, welche vor der Trennung weder ausserhäuslich arbeitete, noch in der Schweiz sozial verankert, noch der deutschen Sprache mächtig war. Die Ehefrau muss daher vor weiteren Nachstellungen des Ehemanns geschützt werden. Auch die Beiständin befürwortet das Kontakt- und Annäherungsverbot weiterhin. Diese sind notwendig und geeignet, die Integrität der Ehefrau zu wahren. Zudem ist es dem Ehemann zumutbar, sich von der Ehefrau fern zu halten, nachdem er selber in die Scheidung einwilligte. Ein Annäherungsverbot im Umkreis von 200 m zur Wohnung der Ehefrau wird als Regel-Abstand bezeichnet (BaslerKomm/Meili, Art. 28b ZGB, N 6, m.w.H.). Es schränkt den Ehemann, welcher sich nur von einem kleinen Rayon fernhalten muss, nicht übermässig ein. Dieser kann sich im Übrigen betreffend Wohlergehen des Kindes immer bei der Beiständin erkundigen und ist auch aus diesem Grund nicht auf Kontakte mit der Ehefrau angewiesen. Sowohl das Kontakt- als auch das Annäherungsverbot scheinen daher angemessen. (…)

Der Ehemann macht schliesslich geltend, ein Kontaktverbot bis 2015 sei übermässig. Die Belästigungen begannen aber spätestens mit der Trennung, dauerten viele Jahre fort, und in der Literatur wird die Meinung vertreten, das Kontaktverbot habe mindestens der Belästigungsdauer zu entsprechen (BaslerKomm/Meili, Art. 28b ZGB, N 6, m.w.H.). Die Ehefrau muss nun ausreichend Zeit haben, ihr neues Leben zu gestalten. Sie muss sich endgültig und sicher vom Ehemann ablösen, die erlittenen Verletzungen verarbeiten und sich beruflich, sprachlich und sozial in ihrem neuen Leben zurecht finden. Dafür wird sie viele Jahre benötigen, und Begegnungen mit dem Ehemann sind in dieser Zeit möglichst zu vermeiden. Die Anordnung des Kreisgerichts, welche das Kontakt- und Annäherungsverbot bis 2015 befristete, erscheint daher auch zeitlich als verhältnismässig. Abschliessend bleibt zu betonen, dass es nicht zuletzt im Kindeswohl liegt, wenn es den Eltern gelingt, ihre Spannungen abzubauen und ihr Verhältnis zu beruhigen.

Die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 ZGB ist üblich (BaslerKomm/Meili, Art. 28b ZGB, N 6) und der unmittelbare Vollzug durch die Polizei sinnvoll. Diese Anordnungen sind daher ebenfalls zu bestätigen.

Schlagwörter

protection orderstalkingcontact banapproach banproportionalityfamily lawchild contactenforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for protection measures under Art. 28b ZGB were met.

Extrahierter Entscheid

Yes. The husband’s repeated harassment, surveillance, phone harassment, prohibited presence near the marital home, and improper contact with the child constituted obvious overreach requiring protection.

Extrahierte Begründung

The conduct had continued for years, showed no real insight, seriously affected the wife, and justified protection of her integrity.

Kernrechtsfrage

Whether the contact and approach bans were proportionate, including the 200-meter perimeter and duration until 2015.

Extrahierter Entscheid

Yes. The bans were necessary, suitable, and not excessive; the 200-meter distance was a normal benchmark and the duration matched the long-lasting harassment.

Extrahierte Begründung

The wife needed time to rebuild her life, and the husband could obtain information about the child through the guardian instead of contacting the wife.

Kernrechtsfrage

Whether the threat of punishment under Art. 292 ZGB and immediate police enforcement should stand.

Extrahierter Entscheid

Yes. Both measures are customary and useful to ensure compliance.

Extrahierte Begründung

The coercive warning and police enforcement were appropriate ancillary measures to the protection order.

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