Gemäss Art. 420 Abs. 1 ZGB kann unter anderem "jedermann, der ein Interesse hat" bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen. Die Legitimation ist allerdings auf nahestehende Personen beschränkt (BGE 137 III 67, E. 3.5). Als nahestehende Personen können insbesondere Ärzte gelten (BGE 137 III 67, E. 3.4) oder auch Stellen der freiwilligen oder gesetzlichen Jugendhilfe (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 225). Dr. med. X und Dr. med. Y scheinen somit sowohl in ihrer Funktion als für die Behandlung des Kindes verantwortliche Ärzte als auch als Mitglied der Kinderschutzgruppe xy zur Beschwerde legitimiert. Die Ärzte schrieben in der Beschwerde folgerichtig und ausdrücklich, dass sie das Rechtsmittel in ihrer Funktion 'als Verantwortliche für die Behandlung des Kindes' ergreifen. Eine Vollmacht war mithin nicht notwendig, und eine unklare Parteibezeichnung soll nicht schaden, zumal es sich bei den Berufungsklägern um juristische Laien handelt. Die Ärzte waren als Fachleute offensichtlich geeignet, die Interessen des betroffenen Kindes - in einer für alle Beteiligten extremen und schwierigen Situation - wahrzunehmen.