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FO.2011.16 ΓÇó Standing of physicians to appeal in child protection matter
FO.2011.16Übriges Gericht08.07.2011Granted
The court held that Dr. med. X and Dr. med. Y were entitled to lodge a complaint in a child protection matter. Under Art. 420(1) ZGB, the appeal right for interested persons is limited to close persons; this may include treating physicians and child protection professionals. Because the doctors filed expressly in their capacity as responsible treating doctors, no written authorization was needed. Their imprecise designation as parties did not matter, given their lay status and their suitability to safeguard the child's interests in an exceptionally difficult situation.
Art. 420 Abs. 1 ZGB; Beschwerdelegitimation nahestehender Personen in Kindesschutzsachen; die Beschwerdebefugnis ist auf dem Kind nahestehende Personen beschränkt, wozu namentlich die das Kind behandelnden Ärzte sowie Fachstellen der freiwilligen oder gesetzlichen Jugendhilfe gehören können (E. 3.4 f.). Entscheidend ist eine tatsächliche Nähe und Eignung zur Wahrnehmung der Kindesinteressen. Erklären Ärzte ausdrücklich, das Rechtsmittel in ihrer Funktion als für die Behandlung verantwortliche Ärzte zu ergreifen, bedarf es keiner Vollmacht; eine unklare Parteibezeichnung schadet nicht, wenn der Rechtsmittelwille und die betroffene Funktion hinreichend erkennbar sind.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 420 Abs. 1 ZGB kann unter anderem "jedermann, der ein Interesse hat" bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen. Die Legitimation ist allerdings auf nahestehende Personen beschränkt (BGE 137 III 67, E. 3.5). Als nahestehende Personen können insbesondere Ärzte gelten (BGE 137 III 67, E. 3.4) oder auch Stellen der freiwilligen oder gesetzlichen Jugendhilfe (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 225). Dr. med. X und Dr. med. Y scheinen somit sowohl in ihrer Funktion als für die Behandlung des Kindes verantwortliche Ärzte als auch als Mitglied der Kinderschutzgruppe xy zur Beschwerde legitimiert. Die Ärzte schrieben in der Beschwerde folgerichtig und ausdrücklich, dass sie das Rechtsmittel in ihrer Funktion 'als Verantwortliche für die Behandlung des Kindes' ergreifen. Eine Vollmacht war mithin nicht notwendig, und eine unklare Parteibezeichnung soll nicht schaden, zumal es sich bei den Berufungsklägern um juristische Laien handelt. Die Ärzte waren als Fachleute offensichtlich geeignet, die Interessen des betroffenen Kindes - in einer für alle Beteiligten extremen und schwierigen Situation - wahrzunehmen.