b) (…) Unbestritten ist vorliegend, dass bei der gegebenen Konstellation das Begehren vorerst beim Vermittler anzubringen ist (vgl. Nachrichten zum Familienrecht, Nr. 1/11, Aktuelles, wonach u.a. bei selbständigen Unterhaltsklagen eine Vermittlung notwendig ist; der Gang zur Kindesschutzbehörde steht vorliegend offenbar nicht zur Diskussion, vgl. Art. 287 ZGB, Art. 198 lit. b bis ZPO).
3. (…) Zudem ist festzuhalten, dass eine Unterhaltsvereinbarung zwingend von der Kindesschutzbehörde oder vom Gericht zu genehmigen ist (Art. 287 ZGB; BSK ZGB I – Breitschmid, Art. 287 N 9). Der Vermittler, dem ja in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidkompetenz zukommt, ist offensichtlich nicht zuständig für eine solche Genehmigung. Er könnte zwar durchaus einen Vergleich abschliessen, der allerdings in der Folge dann von einer der vorgenannten Behörden bzw. Instanzen noch zu genehmigen wäre.