Entscheid vom 23. August 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr.
EO 2022/10
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz)
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 14 bis 17 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021 und am 13. Januar 2022) waren ab dem 26. Juni 2021 Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen ohne besondere Bewilligung möglich, wobei solche ohne Zugangsbeschränkungen auf Personen mit einem Zertifikat strengeren Restriktionen unterstanden als solche mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 und 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich zugänglichen (Innen-)Bereichen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Auch bewilligungspflichtige Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen waren unter Einhaltung besonderer Bestimmungen und Schutzmassnahmen wieder möglich (Art. 16 und 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni 2021). Im vorliegend massgebenden Zeitraum während des ursprünglich vorgesehenen WEF 2022 (17. bis 21. Januar 2022) musste bei Veranstaltungen in Innenräumen der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden, wobei die Organisatoren den Zugang auch auf Personen beschränken konnten, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 13. Januar 2022; in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 17. Dezember 2021, in Kraft vom 20. Dezember 2021 bis zum 24. Januar 2022 [AS 2021 882], verlängert bis 31. März 2022 [Stand am 25. Januar 2022; in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 19. Januar 2022 [AS 2022 21]]). Für das Ausweichdatum des WEF im Mai 2022 galten keine Einschränkungen mehr.
Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben - wohl von seiner wichtigsten bzw. einzigen Kundin (B.___ Ltd., vgl. Vertrag vom 22. November 2019 betreffend WEF 2020 [act. G 3.1/25.19]) - für das WEF 2022 ein grösseres Budget als in den Vorjahren zur Verfügung gestellt bekommen, was in seinem Fall wohl in etwa dem Jahresumsatz entsprechen dürfte (vgl. act. G 1 S. 2). Sollte er tatsächlich bereits Anzahlungen in dieser Höhe erhalten haben, würde es bereits am kumulativ zu erfüllenden Erfordernis einer massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit fehlen, da diese als bestimmte, zeitlich abgestufte Umsatzeinbusse definiert ist. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers werden mit der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht einzelne Ausgabeposten bzw. Verluste kompensiert. Vielmehr besteht bei Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld, das sich am Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 bemisst (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 19. Januar 2022, Ziff. 1065). Da die vergeblich angemieteten Unterkünfte und Fahrzeuge nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers - wenn auch mit Einbussen - weitervermietet werden konnten und teilweise auch ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch bestand (z.B. act. G 1.2), dürfte sich der Verlust zudem in Grenzen halten und entspricht nicht einfach den sich aus den Mietverträgen ergebenden Beträgen (davon schien zunächst auch der Beschwerdeführer ausgegangen zu sein: "…ansonsten wäre der monetäre Verlust enorm gewesen" [Beschwerde S. 3]), während er in seiner Replik vom 26. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) wiederum von immensen Verlusten spricht (act. G 5 S. 2). Indem der Beschwerdeführer gegenüber den Vermietern der Wohnungen und Fahrzeuge selber als Vertragspartei - und nicht als blosser Vermittler - auftrat und allfällige Stornogebühren (teilweise bis 100 % ab einem bestimmten Datum [z.B. act. G 1.3 und 1.4 S. 2]) offenbar nicht auf seine Kundschaft abgewälzt hatte bzw. mangels Marktmacht nicht abwälzen konnte, ging er ein beträchtliches Risiko ein, für unvorhergesehene Ereignisse wie vorliegend (oder etwa auch für die mängelfreie Rückgabe der Mietobjekte) haften zu müssen. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist jedoch nicht dazu gedacht, solche unternehmerischen Risiken abzudecken.
Vorliegend besteht aber vor allem deshalb kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil die geltend gemachten Erwerbsausfälle bzw. Verluste nicht durch Massnahmen des Bundes oder der Kantone, mithin nicht auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, entstanden sind. So bestanden bereits ab dem 26. Juni 2021 keine weitgehenden Einschränkungen mehr für die Durchführung von Veranstaltungen. Ab 6. Dezember 2021 wurde für Veranstaltungen in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren eine generelle Zertifikatspflicht (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat [Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 6. Dezember 2021, in Kraft bis zum 24. Januar 2022, in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [SR 818.102.2; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Zertifikate], Stand am 6. Dezember 2021]) eingeführt und der Zugang zu Veranstaltungen am 20. Dezember 2021 weiter auf Personen mit Impf- oder Genesungszertifikat eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 20. Dezember 2021, in Verbindung mit Art. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate, Stand am 18. Dezember 2021). Zudem galt an Veranstaltungen eine Maskenpflicht (vgl. vorstehende Erwägung 1.2). Diese Regelungen hatten während der vorgesehenen Durchführung des WEF im Januar 2022 ihre Gültigkeit, während ab dem 1. April 2022, und damit während der nachgeholten Durchführung im Mai 2022, keine Einschränkungen mehr galten. Schliesslich bestand im massgebenden Zeitraum bei der Einreise in die Schweiz nur noch die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten (ab 22. Januar 2022 nur noch bei der Einreise mit dem Flugzeug) und die Testpflicht, indessen musste keine Quarantäne mehr bestanden werden bzw. waren ab dem 4. Dezember 2021 keine Staaten auf der Liste mit einer besorgniserregenden Virusvariante mehr aufgeführt (Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [SR 818.101.27; abgekürzt: Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr], Stand am 20. Dezember 2021), sodass es von bundesrechtlicher Seite her auch für ausländische Gäste keine relevanten Hindernisse mehr gab.
Somit hätte das WEF 2022 nicht auf Grund von Massnahmen des Bundes verschoben werden müssen. Ebenso sah der Kanton Graubünden als Durchführungsort soweit ersichtlich keine weitergehenden Massnahmen vor, was einen Anspruch ausschliesst (vgl. Art. 3 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der bis zum 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung, wonach der Anspruch unter anderem für Personen nach Art. 2 Abs. 3bis mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet). Vorliegend wurde das WEF 2022 auf Initiative der Organisatoren abgesagt (vgl. Pressemitteilung vom 20. Dezember 2021 [https://www3.weforum.org/docs/WEF_Press_Release_AM22_
German.pdf; abgerufen am 2. Juni 2023]). Daran ändert nichts, dass diese darauf hinwiesen, dass es "die derzeitigen Pandemiebedingungen äusserst schwierig [machen], ein globales Treffen in Person durchzuführen", dürften viele ausländische Teilnehmende wohl auf Grund ausländischer Massnahmen gegen die Ausbreitung von Sars-CoV-2 in ihrem Reiseverhalten eingeschränkt (der Beschwerdeführer nennt denn auch selber den Notstand in London oder eine Einreisesperre in Frankreich [act. G 1 S. 2]) oder aber - wie nach dessen eigenen Angaben auch der Kunde des Beschwerdeführers - selber von einer Covid-19-Erkrankung betroffen gewesen sein. Die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die schweizerische Sozialversicherung hat weder für das eine noch für das andere einzustehen. Daran ändert weiter nichts, dass sich die Organisatoren des WEF mit den Bundesbehörden (und wohl auch mit den kantonalen Behörden) über die Verschiebung beraten haben, ist der Bund (und einige Kantone) doch in verschiedener Weise in die Organisation des WEF eingebunden (etwa militärisch: z.B. Entsendung von Militärangehörigen zur Unterstützung der kantonalen Polizeikorps, Überwachung und Durchsetzung der Flugverbotszone um den Tagungsort; oder diplomatisch: z.B. Treffen von Vertretern der Schweiz mit Repräsentanten ausländischer Staaten). Dies macht die Verschiebung des WEF jedoch nicht zu einer vom Bundes- oder kantonalen Recht im Sinn der Pandemie-Gesetzgebung verlangten Auflage. Es fehlt damit am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang, d.h. an der rechtlichen Zurechenbarkeit der geltend gemachten Einschränkung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Verluste zu behördlich angeordneten Massnahmen, womit die Anspruchsvoraussetzung des Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bis Ende 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet, wobei sie offenbar davon ausging, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers während des gesamten Kalenderjahres 2021 im Zusammenhang mit der Durchführung des ausgefallenen WEF vom Januar 2021 stand. Demgegenüber dauert die Tätigkeit für die Vor- und Nachbereitung des WEF gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers jeweils vom Juli des Vorjahres bis zum April nach der Durchführung (act. G 3.1/36.1). Indem die Beschwerdegegnerin wie gesagt bis Ende 2021 (und bereits ab 17. September 2020, insgesamt somit rund 15,5 Monate) eine Entschädigung ausgerichtet hat, ist der Ausfall des WEF 2021 jedenfalls genügend entschädigt worden. Ein weiterer Anspruch betreffend WEF 2022 ist dagegen nach dem vorstehend Gesagten nicht mehr gerechtfertigt.
Schliesslich fordert der Beschwerdeführer "Schadenersatz" bzw. Genugtuung für die durch die Beschwerdegegnerin verursachten Stresssymptome und die wiederholt stattgefundene negative Kommunikation mit ihm anstatt mit seinem Rechtsvertreter. Nachdem diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids - und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens - bildet, ist hierauf nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich weder aus Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit) noch aus dem st. gallischen Verantwortlichkeitsgesetz (sGS 161.1; abgekürzt: VG) ein Anspruch auf Genugtuung. Selbst wenn dies grundsätzlich möglich wäre, wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unbill wohl kaum geeignet, entsprechende Ansprüche zu begründen.
Im Weiteren besteht bei diesem Verfahrensausgang und nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten ist, kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten - im Übrigen nicht näher bezifferten - Anwaltskosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Im Einspracheverfahren wird zudem in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP