Entscheid vom 13. Januar 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
EO 2021/13
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 17. März 2020 Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die erste Abrechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung datiert vom 15. April 2020, die angefochtene Verfügung (welche die erste Verfügung vom 25. Januar 2021 offenbar wiedererwägungsweise ersetzte, nachdem diese die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht enthalten hatte, vgl. act. G3.1/43 und G3.1/54) erging am 1. März 2021 und der Einspracheentscheid am 31. Mai 2021. Dieser betraf die Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis zu dessen Erlass, nachdem der Beschwerdeführer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. März 2020 bis auf Weiteres beantragt hatte. Somit sind hier die Gesetze und Verordnungen in den von April 2020 bis Mai 2021 gültigen Fassungen anwendbar. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet.
Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
In der Fassung vom 6. Juli 2020 wurde Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall um folgenden Satz ergänzt: "Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht" (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). In der ab 17. September 2020 gültigen Fassung wurde in Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall festgehalten, dass für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage auch nach diesem Datum die gleiche bleibe. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2 oder Abs. 3 (und ab der Fassung vom 18. Januar 2021 Abs. 3bis oder 3quinquies) ist gemäss der ab 17. September 2020 gültigen Fassung das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie – nach dem 16. September 2020 – nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Art. 5 Abs. 2ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung ab 17. September 2020). Erst mit der Fassung vom 1. Juli 2021 wurde Art. 5 Abs. 2ter0 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eingefügt, welcher lautet: "Weist für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen".
Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3.4 und E. 11.4, festgehalten, die Regelung für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 sei aufgrund der damaligen Dringlichkeit der Situation nicht zu beanstanden. Die für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 getroffene Regelung verstosse hingegen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Situation habe sich in diesem Zeitraum nicht mehr so dringlich dargestellt wie zuvor. In der Interessenabwägung komme der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte deshalb ein höheres Gewicht zu. Zu beachten sei insbesondere, dass die Betroffenen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Behandlung ihrer Steuererklärung gehabt hätten. Die für den Zeitraum ab dem 17. September 2020 getroffene Lösung verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021
_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022).
Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (nachfolgend: KS CE) zu berücksichtigen.
Gemäss der KS CE (in der bis 12. Mai 2020 aktuellen Fassung, erste und zweite Version) bildet das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist. Ab der dritten Version des KS CE, welche vom 13. Mai 2020 datiert, wird die Bemessung weiter konkretisiert. Demnach ist als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz 1065.1 KS CE dritte Fassung vom 13. Mai 2020).
Gemäss Rz 1068 KS CE zweite Version bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung. Dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17. März 2020 erfolgten. Gemäss Rz 1068 KS CE dritte Version, bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung sollen nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).
In einem Entscheid vom 30. Juni 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, es verstosse gegen Bundesrecht, bei der Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz zwischen dem 17. März 2020 und der erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz erfolgte Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019 zum Vornherein ausser Acht zu lassen (BGE 147 V 278). Der KS CE ist somit insofern die Anwendung zu versagen, als nach dem 17. März 2020 aber vor der ersten Abrechnung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen zugrundeliegenden Erwerbseinkommens zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte ihr die Steuerveranlagung bis spätestens 16. September 2020 einreichen und einen Antrag auf Neuberechnung stellen müssen, danach sei eine Neuberechnung nicht mehr möglich. Sie stützt sich dabei auf den damaligen Verordnungswortlaut und die KS CE. Ab der Fassung vom 19. Juni 2020 (rückwirkend in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2223] bzw. Stand 6. Juli 2020) beschränkte der Bundesrat die Anpassungsmöglichkeit an eine aktuellere Steuerveranlagung auf den Zeitpunkt des 16. September 2020 (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der genannten Fassung). Das BSV folgte dieser Änderung mit einer entsprechenden Anpassung von Rz 1065.1 KS CE. Die kantonale Rechtsprechung erachtete die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit per 16. September 2020 teilweise als nicht sachgerechte, verfassungswidrige Regelung, welche Ungleiches – die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig – nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt (vgl. hierzu beispielhaft das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2022, EO 2021/8; zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Nachdem das Bundesgericht einen zur Publikation vorgesehenen anderen Grundsatzentscheid gefällt hat und die Befristung per 16. September 2020 darin als zulässig und verfassungsmässig erachtete (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021; vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022), ist auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen. Demgegenüber hat das Bundesgericht im gleichen Entscheid festgehalten, dass für die Zeit ab dem 17. September 2020 nicht mehr die gleiche Dringlichkeit vorlag, in der Interessenabwägung der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte deshalb ein höheres Gewicht zukommt und die in der Verordnung verwehrte Möglichkeit einer Neuberechnung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst. Die Taggelder sind deshalb ab diesem Zeitpunkt neu festzulegen, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt und eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 einreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3 ff.).
Vorliegend datiert die Veranlagungsberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 1. September 2020 (act. G1.3). Gestützt hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 die definitive Beitragsverfügung (act. G3.1/33). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der definitiven Steuerveranlagung frühestens am 2. September 2020 (wenn die Veranlagungsberechnung per A-Post versandt worden wäre) und spätestens Ende Oktober 2020 (Erhalt der definitiven Beitragsverfügung, welche sich auf die Steuermeldung stützte) Kenntnis erlangte. Im günstigsten Fall wäre es ihm somit möglich gewesen, den Antrag auf Neuberechnung noch vor dem 17. September 2020 zu stellen. Unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer von der definitiven Steuerveranlagung Kenntnis erhalten hat, ist jedoch unbestritten, dass er der Beschwerdegegnerin die definitive Steuerveranlagung nicht bis zum 16. September 2020 vorgelegt hat und diese die Steuermeldung erst nach diesem Datum erhalten hat, zumal die definitive Beitragsverfügung erst vom 26. Oktober 2020 datiert (act. G3.1/33). Nachdem das Bundesgericht die Anwendung der Frist bis 16. September 2020 als nicht verfassungswidrig einordnete (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021), kann keine Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 vorgenommen werden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie für den 16. September 2020 bereits eine Anpassung verlangt.
Für den weiter zu prüfenden Zeitraum ab 17. September 2020 lässt das Bundesgericht eine rückwirkende Neuberechnung hingegen explizit zu. Nachdem der Beschwerdeführer unstreitig mit Schreiben vom 12. November 2020 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, act. G3.1/34) die Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung verlangt hat, ist die Geltendmachung für den Zeitraum ab 17. September 2020 rechtzeitig erfolgt und die Beschwerde für den Zeitraum ab diesem Datum gutzuheissen. Aus der Veranlagungsberechnung vom 1. September 2020 ergibt sich ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von Fr. 65'387.-- (act. G1.3). Ausgehend von diesem Wert hat die Beschwerdegegnerin in der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 26. Oktober 2020 ein beitragspflichtiges Einkommen 2019 von Fr. 72'300.-- ermittelt (act. G3.1/33). Die Beschwerdegegnerin wird den Tagesansatz für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum ab 17. September 2020 gestützt auf dieses Einkommen neu zu bestimmen haben. Die Streitsache ist daher zur Neuberechnung und Festsetzung der für den Zeitraum ab 17. September 2020 gesprochenen Entschädigung unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 72'300.-- (gemäss definitiver Beitragsverfügung, act. G3.1/33) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP