Entscheid vom 13. Januar 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
EO 2021/11
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 17. März 2020 Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die erste Abrechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung datiert vom 15. April 2020, die Verfügung erging am 4. Januar 2021 und der Einspracheentscheid am 6. Mai 2021. Der Einspracheentscheid hatte aufgrund ergangener Abrechnungen und des entsprechenden Antrags die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 bis Ende Mai 2021 zum Gegenstand. Somit sind hier die Gesetze und Verordnungen in den von März 2020 bis Mai 2021 gültigen Fassungen anwendbar. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet.
Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet (Art. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]).
Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Werden Leistungen in einem formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG behandelt, so kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Nicht ausdrücklich geregelt wurde, innert welcher Frist das Begehren, eine formelle Verfügung zu erlassen, erfolgen muss. Deshalb ist auf die Verhältnisse im betreffenden Versicherungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Als Kriterien, welche die Länge der Frist beeinflussen, sind namentlich zu betrachten: der (fehlende) Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen; die Sachkunde der Partei bzw. ihrer Vertretung; die Komplexität der Materie, insbesondere die Frage, ob die Tragweite der Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist; das Verhalten des Versicherungsträgers, etwa die Frage, ob er den formlosen Entscheid begründet hat oder nicht. Ist der Entscheid zu Recht im formlosen Verfahren ergangen, beträgt die Frist zum Verlangen einer Verfügung in der Regel zwischen 30 Tagen (bei fachkundiger Rechtsvertretung) und einem Jahr nach Zustellung der formlosen Entscheidung. In der Arbeitslosenversicherung gilt regelmässig eine Frist von 90 Tagen, wobei auf diese Frist in den Taggeldabrechnungen hingewiesen wird. Nach der Rechtsprechung ist massgebend darauf abzustellen, wie lange im konkreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden. Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche derjenigen entspricht, innert welcher allgemein ein Revisionsgesuch einzureichen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 51 N 20 ff.; vgl. auch Susanne Genner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 51 N 7 f., die dafür plädiert, dass auch im formlosen Entscheid auf die Möglichkeit, eine Verfügung zu verlangen, hingewiesen wird). Was die Form betrifft, innert welcher das Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung gestellt wird, bestehen keine besonderen Anforderungen. Deshalb ist es auch zulässig, den Erlass per Telefon zu verlangen (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 27). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – wie die Verfügung im Anwendungsbereich von Art. 49 ATSG – in Rechtskraft erwachsen kann. Ist dies geschehen, ist es auch dem Versicherungsträger benommen, voraussetzungslos auf den formlosen Entscheid zurückzukommen. Wann diese Rechtskraft eintritt, ist im Verhältnis Versicherungsträger – Partei unterschiedlich zu beantworten. Wie aufgezeigt, hat die Partei innert einer bestimmten (oft längeren) Frist zu verlangen, dass eine formelle Verfügung erlassen wird.
Der Versicherungsträger kann hingegen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erlass des formlosen Entscheids voraussetzungslos auf diesen zurückkommen. Danach muss er sich dafür auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen können (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 29 und N 31). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Art. 51 Abs. 1 ATSG regelt selbst keine Revisionsfrist. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche jedoch grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gemäss diesem ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des zu revidierenden Entscheides einzureichen (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Art. 34 ff. ATSG. Zur Anwendung gelangen etwa die Bestimmungen über die Fristen (Art. 38 bis 41 ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 53 N 39 und N 42). Als gesetzliche Fristen sind die Revisionsfristen zwar nicht erstreckbar, können jedoch stillstehen. Die relative Revisionsfrist steht während der Gerichtsferien, mithin vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a VwVG und Art. 38 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 38 N 32 f., und August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 67 N 4 und Art. 22a N 1 f.).
Nach dem Wortlaut der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020, gültig bis 16. September 2020, kann nach der Festlegung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Bundesgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.4, festgehalten, diese Regelung für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 sei aufgrund der damaligen Dringlichkeit der Situation nicht zu beanstanden (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022).
Gemäss Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung soll für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage auch nach diesem Datum die gleiche bleiben. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2 oder Abs. 3 (und ab der Fassung vom 18. Januar 2021 Abs. 3bis oder 3quinquies) ist gemäss der ab 17. September 2020 gültigen Fassung das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, soll sie – nach dem 16. September 2020 – nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden können (Art. 5 Abs. 2ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung ab 17. September 2020). Erst mit der Fassung vom 1. Juli 2021 wurde Art. 5 Abs. 2ter0 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eingefügt, welcher lautet: "Weist für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen".
Mit seinem Entscheid vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3.4 und E. 11.4, hat das Bundesgericht indes festgehalten, die für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 getroffene Regelung verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Situation habe sich in diesem Zeitraum nicht mehr so dringlich dargestellt wie zuvor. In der Interessenabwägung komme der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte deshalb ein höheres Gewicht zu. Zu beachten sei insbesondere, dass die Betroffenen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Behandlung ihrer Steuererklärung gehabt hätten. Die für den Zeitraum ab dem 17. September 2020 getroffene Lösung verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/
9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022).
Gemäss der KS CE (in der bis 12. Mai 2020 aktuellen Fassung, erste und zweite Version) bildet das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist. Ab der dritten Version des KS CE, welche vom 13. Mai 2020 datiert, wird die Bemessung weiter konkretisiert. Demnach ist als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz 1065.1 KS CE dritte Fassung vom 13. Mai 2020).
Gemäss Rz 1068 KS CE dritte Version, bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung sollen nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken (vorbehalten bleibe Rz 1065.1). Das Bundesgericht hat in BGE 147 V 278 allerdings festgestellt, es verstosse gegen Bundesrecht, bei der Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zwischen dem 17. März 2020 und der erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz erfolgte Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019 ausser Acht zu lassen.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der ursprünglichen Festlegung neu hätte berechnen müssen.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020 und Rz 1068 KS CE dritte Version (welche vom 13. Mai 2020 datiert) hätte die Beschwerdegegnerin keine Neuberechnung vornehmen dürfen, wenn der Beschwerdeführer bloss eine Anpassung der Akontobeiträge (nach dem 17. März 2020) beantragt und gestützt hierauf eine Neuberechnung gefordert hätte. Diesbezüglich hat das Bundesgericht zwar festgehalten, es verstosse gegen Bundesrecht, bei der Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz zwischen dem 17. März 2020 und der erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz erfolgte Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019 zum Vornherein ausser Acht zu lassen (BGE 147 V 278). Daraus kann aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dieser hat sich am 24. März 2020 mittels online-Formular zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet. Die erste Abrechnung datiert vom 15. April 2020. Bis zu dieser ersten Abrechnung hat der Beschwerdeführer keine Anpassung der Akontobeiträge veranlasst. Eine Anpassung der AHV-Beitragszahlungen (neue Akontoverfügung) nach der ersten Abrechnung vom 15. April 2020 hätte von der Beschwerdegegnerin nicht mehr berücksichtigt werden können, da eine Änderung der Höhe der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der erstmaligen Festsetzung nicht mehr wegen einer neuen Akontoverfügung vorgenommen werden durfte.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abrechnung vom 15. April 2020, welche im formlosen Verfahren ergangen ist, für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als seine Treuhänderin um Offenlegung der Berechnungsgrundlagen ersuchte und eine Neuberechnung auf anderen Grundlagen beantragte (10. und 15. Juni 2020, act. G3.1/8 und G3.1/10), noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (vgl. zum Verfahren und der Rechtskraft E. 2.4 f. vorstehend). Wäre bereits zu diesem Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung verlangt und erstellt worden, so hätte diese sich ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten Abrechnung stützen und dementsprechend lediglich die zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegende letzte Beitragsverfügung berücksichtigen dürfen, nicht jedoch allfällige neuere Angaben zum im Jahr 2019 tatsächlich erzielten Einkommen.
Ab der Fassung vom 19. Juni 2020 (rückwirkend in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2223] bzw. Stand 6. Juli 2020) beschränkte der Bundesrat die Anpassungsmöglichkeit an eine aktuellere Steuerveranlagung auf den Zeitpunkt des 16. September 2020 (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der genannten Fassung). Das BSV folgte dieser Änderung mit einer entsprechenden Anpassung von Rz 1065.1 KS CE. Die kantonale Rechtsprechung erachtete die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit per 16. September 2020 teilweise als nicht sachgerechte, verfassungswidrige Regelung, welche Ungleiches – die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig – nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt (vgl. hierzu beispielhaft das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2022, EO 2021/8; zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Nachdem das Bundesgericht einen zur Publikation vorgesehenen anderen Entscheid gefällt hat und die Befristung per 16. September 2020 darin als zulässig und verfassungsmässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021; vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021
_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022), ist auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer impliziert, die Beschwerdegegnerin hätte die Corona-Erwerbsausfallentschädigung entgegen dem Wortlaut der damaligen Verordnungsgebung neu berechnen müssen, weil er die Höhe seines Jahreseinkommens 2019 auf andere Weise als durch eine aktuellere Steuerveranlagung hätte nachweisen können, kann ihm nicht gefolgt werden. In Nachachtung des Entscheids vom 6. November 2022, 9C_663/2021, ist die vom Bundesrat gewählte Regelung als verfassungskonform anzusehen, sodass eine Neuberechnung für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 nur verlangt werden kann, wenn vor dem 17. September 2020 eine definitive Steuerveranlagung eingereicht worden ist. Da das Bundesgericht diese Regelung als verfassungsmässig erachtet, kann sie nicht dadurch erfüllt werden, dass anstelle der Steuerveranlagung andere Unterlagen rechtzeitig eingereicht werden. Ohnehin hätte eine exakte Berechnung anhand anderer Unterlagen kaum innert nützlicher Frist ohne weitere Abklärungen – der Verordnungsgeber wollte den Verfahrensaufwand bewusst geringhalten – verlässlich durchgeführt werden können.
Vorliegend erfolgte die definitive Steuerveranlagung nach dem 16. September 2020 (vgl. hierzu auch die Kritik des Beschwerdeführers am Steueramt, act. G1, S. 2). Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht und was von der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb, seine Steuererklärung frühzeitig einreichte und darum bemüht war, das Steuerveranlagungsverfahren voranzutreiben, muss seine Beschwerde im Lichte des Entscheids des Bundesgerichts, welcher die Anwendung der Frist bis 16. September 2020 als nicht verfassungswidrig einordnete, abgewiesen werden, soweit er eine Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum bis 16. September 2020 beantragt. Dass die Gründe, weshalb die Steuerveranlagung erst nach dem 16. September 2020 erfolgte, offenbar nicht (mehr) im Einflussbereich des Beschwerdeführers lagen, vermag daran nichts zu ändern.
Demgegenüber hat das Bundesgericht im gleichen Entscheid festgehalten, dass für die Zeit ab dem 17. September 2020 nicht mehr die gleiche Dringlichkeit vorlag, in der Interessenabwägung der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte deshalb ein höheres Gewicht zukommt und die in der Verordnung verwehrte Möglichkeit einer Neuberechnung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst. Die Taggelder sind deshalb ab diesem Zeitpunkt neu festzulegen, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt und eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 einreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3 ff.). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit eine Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum ab 17. September 2020 beantragt wird. Die Streitsache ist zur Neuberechnung und Festsetzung der für den Zeitraum ab 17. September 2020 gesprochenen Entschädigung unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 74'300.-- (gemäss definitiver Beitragsverfügung, act. G3.1/19) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP