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St.Galler Gerichte
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Fall-Nr.: EL 2025/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.05.2026 Entscheiddatum: 16.04.2026
Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Sistierung des Verwaltungsverfahrens. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2026, EL 2025/44).
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© Kanton St.Gallen 2026
Kanton St.Gallen Gerichte
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Abteilung II
Entscheid vom 16. April 2026
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/44
Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)
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A.
A.a. ____ meldete sich im Juli 2025 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 13), die ihm mit einer Verfügung vom 18. Juni 2025 rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 zugesprochen worden war (EL-act. 6–1 ff.). Er gab an, er sei nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland und in Rumänien erwerbstätig gewesen. Er beziehe keine Rentenleistungen aus dem Ausland. Das Verfahren betreffend eine allfällige Rente aus der beruflichen Vorsorge sei noch pendent.
A.b Mit einer Verfügung vom 17. Juli 2025 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren (EL-act. 10). Zur Begründung führte sie an, der EL-Ansprecher werde allenfalls Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge und aus dem Ausland erhalten. Da sich dadurch seine anrechenbaren Einnahmen erhöhen würden, könne noch keine EL-Anspruchsberechnung erfolgen. Das Verwaltungsverfahren sei deshalb bis zum Abschluss der Rentenverfahren betreffend die berufliche Vorsorge und betreffend allfällige ausländische Leistungen zu sistieren.
B.
B.a Am 11. September 2025 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, es bestehe keinerlei Gefahr von später uneinbringlichen Leistungen, denn die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) könne eine etwaige Rückforderung mit den Nachzahlungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung respektive der ausländischen Versicherungsträger verrechnen. Das Prozedere sei ja bekannt. Das Interesse des Beschwerdeführers, keine Sozialhilfe mehr beziehen zu müssen, sei höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustrisiko der Beschwerdegegnerin.
B.b Am 8. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer einen Rentenentscheid der beruflichen Vorsorgeeinrichtung einreichen (act. G 5).
B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Sie hielt fest, die Frage nach allfälligen ausländischen Rentenleistungen sei nach wie vor offen, weshalb eine Anspruchsberechnung noch nicht möglich sei.
B.d Der Beschwerdeführer liess am 2. Dezember 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 15).
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DEUTSCHES KONFERENZ
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machenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistung erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über sein Leistungsbegehren entschieden haben wird. Als Folge davon ist gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine Sozialhilfeabhängigkeit entstanden. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn die Chance besteht, dass er später eine EL-Nachzahlung erhalten wird, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen wird, ändert dies nichts am Umstand, dass er sich bis dahin finanziell stark einschränken muss. Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsaufhebende Verfügung, weil er gezwungen ist, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäß der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die am 17. Juli 2025 verfügte Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten.
1.2 Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, da dieser Beschwerdeantrag sich nicht auf den von der angefochtenen Verfügung betroffenen Gegenstand – die Sistierung des Verwaltungsverfahrens – bezieht.
Die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens ist nur zulässig, wenn sie sachlich geboten ist. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, das sei hier nicht der Fall, weil keine Gefahr bestehe, dass die Beschwerdegegnerin später einmal Ergänzungsleistungen zurückfordern müsse, die uneinbringlich sein könnten. Die Beschwerdegegnerin wisse ja, welche Sozialversicherungsträger allenfalls leistungspflichtig seien, weshalb sie eine Verrechnung der allfälligen Nachzahlungen mit ihrer daraus resultierenden Rückforderung beantragen könne. Dabei hat der Beschwerdeführer allerdings verkannt, dass es gar nicht die Gefahr einer möglicherweise uneinbringlichen Rückforderung gewesen ist, die die Beschwerdegegnerin zur Sistierung des Verwaltungsverfahrens veranlasst hat, sondern vielmehr die Unmöglichkeit, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abschliessend zu prüfen. Auch wenn mittlerweile bekannt ist, welche Leistungen der Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge erhält
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(was im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt noch nicht der Fall gewesen ist), ist immer noch nicht bekannt, ob und allenfalls welche Leistungen der Beschwerdeführer von den ausländischen Sozialversicherungsträgern erhalten wird. Solche Leistungen müssten aber gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahmen angerechnet werden. Folglich steht der für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und damit auch für die Beantwortung der Frage nach einem anspruchsbegründenden Ausgabenüberschuss massgebende Sachverhalt noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Würde die Beschwerdegegnerin in dieser Situation über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheiden, erginge ihre Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie wäre also rechtswidrig. Da das Recht nur auf einen vollständig ermittelten Sachverhalt angewendet werden kann und da der Sachverhalt im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt (17. Juli 2025) noch nicht vollständig hat ermittelt sein können, weil damals noch nicht festgestanden hat, welche Leistungen der Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge sowie von den ausländischen Sozialversicherungen erhalten werde, hat die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
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