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Fall-Nr.: EL 2025/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 29.07.2025
Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision. Eine Revision ist nicht möglich, solange eine frühere Revisionsverfügung noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, EL 2025/17).
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Kanton St.Gallen Gerichte
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Abteilung II
Entscheid vom 29. Juli 2025
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/17
Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Deborah Staub, FRT Rechtsanwälte & Notare, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
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\left( {0 < x}\right) t + x < p - 1 < 1.
A.
A.a B.__ and A.__ bezogen ab dem 1. Juni 2012 Ergänzungsleistungen (act. G 8.3.130). Im September 2020 wurde der EL-Durchführungsstelle gemeldet, dass das Ehepaar am 5. September 2020 umgezogen sei (act. G 8.3.41). Eine Sachbearbeiterin notierte im Oktober 2020 (act. G 8.3.40), der Umzug sei für die Anspruchsberechnung irrelevant, da nach wie vor die fiktiven Ausgaben für die Ausübung eines Wohnrechts als Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Der Vollständigkeit halber müsse aber „die neue Miete noch abgeklärt werden“. Am 23. Oktober 2020 erhielt die EL-Durchführungsstelle vom zuständigen Einwohneramt eine weitere Umzugsmeldung (act. G 8.3.39). Sie forderte die EL-Bezüger noch am selben Tag auf, den ab dem 1. Oktober 2020 gültigen Mietvertrag einzureichen, damit sie das „Anpassungsgesuch zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen“ prüfen könne (act. G 8.3.38). Am 23. November 2020 teilte A.__ der EL-Durchführungsstelle mit (act. G 8.3.37), dass bislang noch kein schriftlicher Mietvertrag erstellt worden sei. Sie werde diesen aber einreichen, sobald er erstellt worden sei. Es handle sich um eine Wohngemeinschaft mit der Schwester; die EL-Bezüger bezahlten die Hälfte des Wohnungsmietzinses. Am 17. Dezember 2020 reichte A.__ der EL-Durchführungsstelle den schriftlichen Mietvertrag ein (act. G 8.3.33–4 f.). Sie teilte mit (act. G 8.3.33–3), dass sie und ihr Ehemann, dem eine Altersdemenz und ein beginnender Morbus Parkinson Mühe bereiteten, seit dem 1. Oktober 2020 eine Wohngemeinschaft mit der Schwester von A.__ bildeten. Die Schwester und das Ehepaar bezahlten je die Hälfte des Wohnungsmietzinses. Die EL-Durchführungsstelle reagierte nicht auf diese Eingabe.
A.b Im September 2021 meldete das Betagtenzentrum C., dass B. am 16. August 2021 eingetreten sei (act. G 8.3.29). Mit einer Verfügung vom 28. September 2021 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab August 2021 an diese Sachverhaltsveränderung an (act. G 8.3.22). Im Januar 2022 verstarb B.__ (act. G 8.3.7). Seine Ergänzungsleistung wurde per Ende Januar 2022 aufgehoben (act. G 8.3.6). Bereits am 9. November 2021 hatte ein Mitarbeiter der Pro Senectute im Auftrag der Ehegatten gegenüber der EL-Durchführungsstelle geltend gemacht (act. G 8.2.51), B.__ leide an zunehmenden gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb das Ehepaar im Oktober 2020 bei der Schwester von A.__ eingezogen sei. Spätestens seit jenem Zeitpunkt sei das Ehepaar krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, die nicht altersgerechte Wohnung, für die ein Wohnrecht eingeräumt worden sei, weiter zu benutzen. Hätten A.__ und ihre Schwester nicht zusammen die aufwendige Pflege und Betreuung von B.__ übernommen, hätte B.__ spätestens per 1. Oktober 2020 in ein Altersheim eintreten müssen. A.__ habe „im höchsten Masse“ ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen. Sie ersuche nun darum, dass das Wohnrecht ab September 2021 nicht mehr bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werde. Am 1. September 2021 hatte dipl. med. D.__ bestätigt, dass B.__
EL 2025/17
PRO SALU
krankheitsbedingt nicht mehr urteilsfähig sei (act. G 8.2.49). Auf eine Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin gab A. ____ am 25. Januar 2022 an (act. G 8.2.45–4), den Grund für den Umzug zur Schwester habe der Gesundheitszustand von B. ____ gebildet. In der Wohngemeinschaft habe die Möglichkeit bestanden, B. ____ rund um die Uhr zu pflegen und zu betreuen. Zunehmende nächtliche Unruhen hätten mit dem Hausarzt besprochen und dank Medikamenten in Schach gehalten werden können. Zudem habe ein Lift zur Verfügung gestanden. Wegen einer weiter zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe B. ____ ein Jahr später in ein Heim eintreten müssen. Mit einer Verfügung vom 12. Juni 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung für A. ____ rückwirkend per 1. Februar 2022 neu fest (act. G 8.2.22).
A.c Am 25. Juli 2023 erhob A. ____ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. G 8.2.18). Sie beantragte die Berücksichtigung der effektiven Mietausgaben für die Zeit ab September 2021, spätestens ab November 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie und ihr Ehemann hätten bei der Schwester einziehen müssen, weil der Ehemann ansonsten nicht hätte gepflegt und betreut werden können. Er hätte in ein Heim eintreten müssen. Die EL-Durchführungsstelle fragte am 8. Dezember 2023 den Mitarbeiter der Pro Senectute, der die Einsprache mitunterzeichnet hatte, an (act. G 8.2.12), ob auch A. ____ krankheitsbedingt nicht mehr habe „im Stöckli“ wohnen können. Der Mitarbeiter der Pro Senectute antwortete am 20. Dezember 2023, ihm sei nicht bekannt, dass A. ____ aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte „im Stöckli“ wohnen können oder aktuell noch dort wohnen könnte; sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, weiter „im Stöckli“ zu wohnen, weil sie sich um die Pflege und Betreuung ihres Ehemannes gekümmert habe (act. G 8.2.12). Mit einem Entscheid vom 25. Februar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 ab; sie nahm „Vormerk“ vom „hängigen Anpassungsgesuch“ betreffend den Mietzins (act. G 8.2.7).
B.
B.a Am 28. März 2025 liess A. ____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 (recte: den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025) erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das Ehepaar habe das Wohnrecht spätestens seit Oktober 2020 nicht mehr ausüben können, weshalb es nicht weiter bei der Anspruchsberechnung hätte berücksichtigt werden dürfen. Dass die Beschwerdegegnerin nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern einen Mitarbeiter der Pro Senectute zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befragt habe, sei als rechtswidrig zu qualifizieren. Nachdem der Mitarbeiter der Pro Senectute keine klare Stellung bezogen habe, hätte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin selbst nachfragen müssen. Tatsächlich sei auch die Beschwerdeführerin spätestens seit Ende 2020 krankheitsbedingt auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen gewesen (vgl. act. G 1.4).
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B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend hielt sie fest, der erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Hinweis, die Beschwerdeführerin selbst sei spätestens ab Ende 2020 auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen gewesen, sei für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides irrelevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nicht hinreichend belegt.
B.c Die Beschwerdeführerin liess am 2. Juni 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin hielt am 17. Juni 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 17).
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Februar 2022 existierte. Die verfahrensrechtlich einzig sinnvolle Lösung dieser Problematik besteht in der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Februar 2025. Diese Lösung wird es der Beschwerdegegnerin nämlich erlauben, in ihrer neuen Revisionsverfügung für die Zeit ab September 2020 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung zu tragen.
Im Übrigen muss das „Revisionsobjekt“ gemäss dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 17 ATSG eine formell rechtskräftige Verfügung sein. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, denn eine Revision zielt darauf ab, eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung für die Zukunft an eine Sachverhaltsveränderung anzupassen. Die Revision bezweckt also nicht eine von Grund auf neue Festsetzung einer Dauerleistung für die Zukunft, sondern lediglich eine Modifikation einer früheren Verfügung ex nunc et pro futuro. Eine Verfügung, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann aber nicht revisionsweise modifiziert werden, weil sie sich ja selbst noch in einer Art „Schwebezustand“ befindet. Würde sie dessen ungeachtet mit einer weiteren Verfügung revisionsweise modifiziert, zu einem späteren Zeitpunkt aber im Rechtsmittelverfahren abgeändert, würde die folgende Revisionsverfügung ihre Grundlage verlieren, weil jene Verfügung, die durch sie modifiziert werden soll, nicht mehr existieren würde. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin eine Verfügung revidiert, die noch gar nicht ergangen ist, aber zwingend noch ergehen muss, weil die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eröffnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid hängt nun also in der Luft. Die Idee der Beschwerdegegnerin, man könne ihn in der Hoffnung dort hängen lassen, bis die Verfügung betreffend den Zeitraum ab September 2020 vorliege, die zufällig der für die Zeit bis Ende August 2020 massgebenden Verfügung entsprechen würde, sodass der angefochtene Einspracheentscheid dann nachträglich daran angeknüpft werden könne, widerspricht der Konzeption des Art. 17 Abs. 2 ATSG. Zudem hat die Beschwerdegegnerin augenscheinlich nicht bedacht, dass eine spätere Revisionsverfügung für die Zeit ab September 2020 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung tragen und folglich auch eine Regelung für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 enthalten muss. Auch aus diesem Grund bleibt nichts anderes als eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Februar 2025 übrig.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der
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Aktenumfang vergleichsweise gering gewesen ist. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
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