Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
^{}[]
Fall-Nr.: EL 2025/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 22.07.2025
Art. 56 ATSG. Nichtigkeit. Nichtige Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, EL 2025/10).
«Entscheid als PDF»
© Kanton St.Gallen 2026
Kanton St.Gallen Gerichte
1
Abteilung II
Entscheid vom 22. Juli 2025
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/10
Parteien A.___, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)
1/4
2/4
A.
A.a A. ______ meldete sich im Mai 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 23). Im August 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle ihn auf, Nachweise für die Rentenzahlungen der beruflichen Vorsorge und der Altersversicherung des Heimatstaates einzureichen (EL-act. 17). In der Folge reichte der EL-Ansprecher zwei Schreiben der „Zentralstelle 2. Säule“ vom 5. Juli 2024 ein, mit denen ihm mitgeteilt worden war, dass er allenfalls noch über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung B. ______ oder bei der Freizügigkeitsstiftung C. ______ haben könnte; er war aufgefordert worden, sich an diese beiden Einrichtungen zu wenden (EL-act. 16 und 15–1 f.). Mit einer Verfügung vom 19. September 2024 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren (EL-act. 14). Zur Begründung führte sie an, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge noch nicht bekannt seien. Das Verwaltungsverfahren werde fortgeführt, wenn die Ansprüche geklärt seien.
A.b Im November 2024 ersuchte der EL-Ansprecher um Aufhebung der Sistierung des Verwaltungsverfahrens (EL-act. 11). Er machte sinngemäss geltend, er werde keine Rente der beruflichen Vorsorge erhalten. Bei der Freizügigkeitsstiftung C. ______ verfüge er über ein Guthaben von 543 Franken (vgl. EL-act. 10). Die EL-Durchführungsstelle reagierte nicht auf diese Eingabe. Am 5. Februar 2025 ersuchte der EL-Ansprecher erneut um eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (EL-act. 9). Er hielt fest, bei der EL-Anspruchsberechnung müsse von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht von hypothetischen weiteren Einnahmequellen ausgegangen werden. Zudem könnten die EL-Durchführungsstellen allfällige Rückforderungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnen. Das Interesse der versicherten Person, keine Sozialhilfe beziehen zu müssen, sei höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustrisiko der EL-Durchführungsstelle. Mit einer Verfügung vom 7. Februar 2025 sprach die IV-Stelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab Januar 2024 eine Invalidenrente zu (EL-act. 7). Mit einer Verfügung vom 11. Februar 2025 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren mit der Begründung, sie benötige den IV-Rentenentscheid des Herkunftslandes sowie jenen der Pensionskasse; mit dem Eingang dieser Unterlagen könne in nächster Zeit aber nicht gerechnet werden (EL-act. 6).
B.
B.a Am 20. Februar 2025 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. G 1.1). Er beantragte die Aufhebung der Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, die Rentenbescheinigung seines Herkunftslandes habe er bereits an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die
EL 2025/10
1
Beschwerdegegnerin) weitergeleitet; er lege sie aber nochmals bei. Ein Sozialarbeiter der Psychiatrie habe ihm gesagt, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag einer allfälligen Rente der beruflichen Vorsorge direkt bei der Vorsorgeeinrichtung zurückfordern könne. Das habe er der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt. Für die Fortsetzung der Verfahrenssistierung gebe es keinen Grund. Der Beschwerdeschrift lag ein Rentenbescheid des Herkunftslandes des Beschwerdeführers betreffend dessen Altersrentenanspruch bei (act. G 1.1.3).
B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der vom Beschwerdeführer eingereichte Rentenbescheid betreffe nur die Alters-, aber nicht eine allfällige Invalidenrente, auf die der Beschwerdeführer Anspruch haben könne. Welche Leistungen der Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge noch erhalten werde, sei ebenfalls völlig offen. Da Rentenleistungen zu den anrechenbaren Einnahmen zählten, könne keine Anspruchsberechnung vorgenommen werden. Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens sei deshalb sinnvoll und verhältnismäßig.
B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 8).
EL 2025/10
4/4
Beschwerdeantwort nichts ändern. Als Interpretationsvorschlag überzeugt das offensichtlich nicht. Der Versuch, den Entscheidinhalt der angefochtenen Verfügung „auszuwechseln“, muss zum Vorneherein zum Scheitern verurteilt sein, denn nicht die Begründung in der Beschwerdeantwort, sondern die Verfügung definiert den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da ein formell rechtskräftig und damit verbindlich sistiertes Verwaltungsverfahren nicht erneut sistiert werden kann, ist die angefochtene Verfügung nichtig. Weil eine nichtige Verfügung aber ein Nullum ist und folglich weder angefochten noch in einem Beschwerdeverfahren auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann, muss das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die beiden bislang noch nicht behandelten Begehren um Aufhebung der Verfahrenssistierung von November 2024 und Februar 2025 natürlich prüfen und darüber mittels Verfügung entscheiden wird.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
EL 2025/10