Entscheid vom 19. September 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2023/8
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Wil, Poststrasse 10, 9500 Wil SG,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022 abgewiesen hat. Mit der Verfügung vom 21. Juli 2022 hatte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ergänzungsleistungen vom 14. Juni 2022 mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil sie sich nicht während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe, abgewiesen. Die EL-Anmeldung ist im Juni 2022 erfolgt. Der Beistand der Beschwerdeführerin hat die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem Heimeintritt per 4. Februar 2022 beantragt. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30, Stand 1. Januar 2022). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 1. Februar 2022 erfüllt gewesen sind.
Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ist der Art. 5 ELG auch um die Absätze 5 und 6 ergänzt worden: Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 nELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 nELG). Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem wichtigen Grund im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Als wichtiger Grund gilt unter anderem eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist. Wird der Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund (Art. 1b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301, Stand 1. Juli 2021] i.V.m. Art. 1a Abs. 4 und 5 ELV). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige als Ausländerin im Sinne von Art. 5 ELG gilt (vgl. Art. 32 ELG und Rz. 2410.01 f. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020). Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen von Juni 2017 bis September 2018 und von August 2020 bis Juli 2021 in ihrem Heimatland Serbien aufgehalten. Sie hat diese Auslandaufenthalte also vor Inkrafttreten der EL-Reform angetreten. Deshalb stellt sich die Frage, ob das alte oder das neue Recht zur Anwendung kommt. Das neue ELG enthält diesbezüglich keine Übergangsbestimmung. Nach den vom Bundesgericht entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 127 V 466 E. 1). Damit überstimmend sieht Rz. 1203 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021) vor, dass für die Prüfung, ob ein Auslandaufenthalt zu einem Unterbruch der Karenzfrist geführt hat, das neue Recht auf alle Auslandaufenthalte Anwendung findet, die eine Person am 1. Januar 2021 oder später angetreten hat. Auslandaufenthalte, die vor dem 1. Januar 2021 angetreten wurden, beurteilen sich nach dem bisherigen Recht. Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Regel, dass grundsätzlich das im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung geltende Recht Anwendung finden soll, handelt es sich um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 9 BV: Die Bürger sollen durch eine Änderung der Rechtslage keinen Nachteil erleiden. Zwar entspricht die neue gesetzliche Regelung in weiten Teilen der bisherigen Verwaltungspraxis. Sie stellt allerdings insoweit eine Verschärfung dar, als nach der bisherigen Verwaltungspraxis die Karenzfrist lediglich bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund (berufliche Zwecke oder Ausbildung) unterbrochen wird, wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauert (Rz. 2440.03 i.V.m. Rz. 2340.02 WEL). Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingendenGrund wird die Karenzfrist hingegen nicht unterbrochen, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (Rz. 2440.04 WEL, Stand 1. Januar 2020). Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (Rz. 2340.04 WEL, Stand 1. Januar 2020). Da die Voraussetzungen für die Erfüllung der Karenzfrist per 1. Januar 2021 somit strenger geworden sind, ist nachfolgend anhand der alten, bis am 31. Dezember 2020 gültigen rechtlichen Bestimmungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die (fünf- oder zehnjährige) Karenzfrist am 1. Februar 2022 erfüllt hat.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Zeitraum Juni 2017 bis September 2018 (ca. 15 Monate) und August 2020 bis Juli 2021 (ca. 11 Monate) in ihrem Heimatland aufgehalten. Der Beistand der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass diese Auslandaufenthalte von der Krankheit geleitet und verursacht gewesen seien. Sie hätten nicht dem freien, gesunden Willen der Beschwerdeführerin entsprochen, sondern dem krankheitsbedingten Wunsch, unabhängig, frei und selbstbestimmt zu sein. Die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien für oder gegen einen Aufenthalt in Serbien zu entscheiden. Die behandelnde Psychiaterin hat in einer an den Beistand gerichteten E-Mail vom 19. August 2022 erklärt, dass die Aufenthalte in Serbien aufgrund eines krankhaften Denkens und Handelns der Beschwerdeführerin entstanden seien (EL-act. 11-10 f.).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Willen gehabt hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist also nicht durch äussere Umstände daran gehindert worden, ihren Willen zu verwirklichen und in die Schweiz zurückzukehren. Vielmehr hat ihr Beistand implizit geltend gemacht, dass eine krankheitsbedingte Willensbildung zu diesen monatelangen Auslandaufenthalten geführt habe. Dies setzt die Fiktion voraus, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund
gewesen wäre, die Schweiz gar nicht verlassen hätte oder sich lediglich ferienhalber resp. für Verwandtenbesuche für ein paar Wochen im Heimatland aufgehalten hätte. Als Erstes muss also nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall spätestens nach einigen Wochen in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Dann muss nachgewiesen werden, dass allein die Krankheit einen gegenteiligen Willen hat entstehen lassen, nämlich den Willen, dauernd in Serbien zu bleiben. Dass nach einem jahre- oder gar jahrzehntelangen Aufenthalt im Ausland der Wunsch aufkommt, ins Heimatland zurückzukehren, ist auch bei gesunden Personen verständlich und legitim. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass einer Person nicht ein vernunftgemässes Handeln abgesprochen werden kann, weil sie bei der Entscheidung, im Heimatland leben zu wollen, persönlichen Gründen ein höheres Gewicht eingeräumt hat als rationalen Gründen (wie etwa einer besseren medizinischen Versorgung oder zusätzlichen Versicherungsleistungen). Auch der Umstand, dass die engere Familie in der Schweiz lebt, lässt die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ins Heimatland zurückzukehren, nicht als unvernünftig erscheinen, zumal ihre Töchter nicht mehr unterstützungspflichtig sind. Demnach fehlt es bereits an einem Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht nach Serbien verlegt hätte. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen an einer schweren psychischen Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Störung leidet. Aus den EL-Verwaltungsakten und den beigezogenen IV-Akten ergibt sich jedoch zumindest für den Aufenthalt in den Jahren 2017/2018 nicht, dass sie damals krankheitsbedingt in ihrer Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre. Den Nachteil der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b). Da unbewiesen geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht nach Serbien verlegt hätte und dass allein die Krankheit den Willen hat entstehen lassen, dauernd in Serbien zu bleiben, muss davon ausgegangen werden, dass die Auslandaufenthalte in den Jahren 2017/2018 und 2020/2021 die Karenzfrist unterbrochen haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden Auslandaufenthalte in den Jahren 2017/2018 und 2020/2021 zu einer Unterbrechung der Karenzfrist geführt haben. Den Nachteil der Beweislosigkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht von der Schweiz nach Serbien verlegt hätte und dass allein die Krankheit den Willen hat entstehen lassen, dauernd in Serbien zu bleiben, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Karenzfrist (fünf oder zehn Jahre) ist am 1. Februar 2022 somit nicht erfüllt gewesen. Im Übrigen wäre die Karenzfrist auch unterbrochen, wenn auf die starren Regeln der WEL oder die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 5 nELG) abgestellt würde: Der erste Auslandaufenthalt hat ca. 15 Monate gedauert und der zweite Auslandaufenthalt ca. 11 Monate. Die Beschwerdeführerin hat sich somit ohne triftigen oder zwingenden Grund länger als drei Monate am Stück im Ausland aufgehalten.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom Juni 2022 zu Recht abgewiesen, da die (fünf- oder zehnjährige) Karenzfrist gemäss Art. 5 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem sie Ergänzungsleistungen verlangt hat (1. Februar 2022), nicht erfüllt gewesen ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP