Entscheid vom 18. Juni 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2023/49
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Gemäss einer weiteren Steuerauskunft vom 21. Dezember 2022 hatten sich die Wertschriften und Guthaben der Versicherten per 31. Dezember 2021 auf Fr. 48'374.-- belaufen (EL-act. 24). Gemäss einer Steuerauskunft vom 28. Februar 2023 hatten die Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2020 Fr. 62'445.--, die Liegenschaften Fr. 474'000.--, die Privatschulden Fr. 309'425.-- und das Reinvermögen Fr. 227'020.-- betragen (EL-act. 21).
Am 28. Februar 2023 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, Unterlagen betreffend die Liegenschaft (vollständiger Verkaufsvertrag, Zahlungsnachweis des Erlöses, Schätzung, Nachweis Grundstückgewinnsteuer), betreffend das Bruttovermögen und -zinsen per 31. Dezember 2022 sowie die Krankenkassenpolice 2022 einzureichen (EL-act. 20). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 27. März 2023 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 19). Die Versicherte hielt im Begleitschreiben fest, dass gemäss dem Testament ihrer Schwester nur eines ihrer sie überlebenden Geschwister das Haus habe erwerben können. Da sie die einzige Überlebende der Geschwister sei, habe nur sie das Haus kaufen können. Bei den anderen Verwandten, z.B. ihrem Sohn, hätten alle Erben einverstanden sein müssen. Sie habe dieses Haus nicht für sich haben wollen und hätte auch nicht die nötige Summe dafür gehabt. Ihr Sohn habe Interesse am Haus gehabt, habe es jedoch nicht direkt von der Erbengemeinschaft kaufen können. Deshalb habe sie das Haus mit einem Darlehen von ihrem Sohn über Fr. 300'000.-- erworben und das Haus dann zum selben Betrag ihrem Sohn verkauft. Sie selbst habe (durch den Kauf und Verkauf des Hauses) keinen Gewinn erzielt. Das Haus habe nur "auf dem Papier" ihr gehört. Die Grundstückgewinnsteuer müsse ihr Sohn bezahlen. Gemäss dem (nun vollständigen) Kaufvertrag vom 4. Juni 2021 war der Besitzantritt am 1. Juli 2021 erfolgt (EL-act. 19-3 ff.). Der Steuerwert der Liegenschaft an der D.-strasse war am 15. Mai 2018 auf Fr. 474'000.-- geschätzt worden (EL-act. 19-8). Die Wertschriften und Guthaben der Versicherten hatten sich gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2022 per 31. Dezember 2022 auf Fr. 38'325.89 belaufen (EL-act. 19-10). Das Privatkonto bei der E. hatte per 31. Dezember 2022 einen negativen Saldo von Fr. 3.84 aufgewiesen (EL-act. 19-11). Die 20 Namenaktien bei der F.___ AG hatten per 21. Dezember 2022 einen Marktwert von insgesamt Fr. 12'262.-- gehabt (EL-act. 19-12). Am 25. April 2022 war der Versicherten von der F.___ eine steuerfreie Dividende von Fr. 9.-- pro Namenaktie, d.h. insgesamt Fr. 180.--, ausbezahlt worden (EL-act. 19-13). Der Saldo des Sparkontos bei der Bank G.___ hatte per 21. Dezember 2022 Fr. 26'063.89 betragen und das Zinsergebnis 2022 Fr. 3.12
(EL-act. 19-14). Die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hatte sich ab dem 1. Januar 2022 auf Fr. 368.30 pro Monat belaufen.
Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab (EL-act. 17). Zur Begründung hielt sie fest, dass das Gesamtvermögen der Versicherten mehr als Fr. 100'000.-- betrage. Per 1. Juli 2021 habe die Versicherte ihr Grundeigentum für Fr. 300'000.-- an ihren Sohn verkauft. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe Fr. 474'000.-- betragen, weshalb die Versicherte auf Fr. 174'000.-- verzichtet habe. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Verzichts sei unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folge, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern. Zudem werde als Einnahme ein hypothetischer Zins berücksichtigt. Dieser habe sich im Jahr 2022 auf 0.03 % und im Jahr 2023 auf 0.02 % belaufen.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Mai 2023 eine Einsprache (EL-act. 14). Sie machte geltend, dass sich ihr Gesamtvermögen auf weniger als Fr. 100'000.-- belaufe. Sie habe das Haus ihrer Schwester mit dem Geld ihres Sohnes gekauft, da er es nicht in seinem Namen habe kaufen können. Nur dieses Vorgehen habe "auf dem Papier" dem Testament ihrer Schwester entsprochen. Der spätere Verkaufspreis entspreche deshalb auch dem Kaufpreis. Das Haus sei nur zwecks Kauf/Verkaufsabwicklung vorübergehend auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen gewesen. Sie habe nie darin gewohnt und es auch nicht genutzt. Es sei äusserst stossend, dass sie ihren Sohn hätte abzocken müssen, obwohl er alles bezahlt habe und sie absolut kein Interesse am eigenen Besitz des Hauses gehabt habe.
Am 19. Juli 2023 forderte die EL-Durchführungsstelle von der Versicherten weitere Erbunterlagen (Testament, Nachlassinventar und Erbteilakt, allfälliger Erbteilungsvertrag) sowie den Vertrag betreffend die Übertragung der Liegenschaft von der Erbengemeinschaft an sie (die Versicherte) an (EL-act. 11).
Am 18. August 2023 gingen bei der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (EL-act. 6). Die Versicherte hatte im Begleitschreiben festgehalten, dass die an der Erbengemeinschaft beteiligten Neffen und Nichten das Haus ihrem Sohn (auch ein Neffe) nicht direkt hätten verkaufen wollen. Deshalb habe sie (die Versicherte) in ihrem Namen ausgeholfen. Da sie als einziges überlebendes Geschwister den Kaufvorrang hatte, habe sie das Haus erstanden. Hätte sie das Haus der Erbengemeinschaft für Fr. 474'000.-- abgekauft, hätte sie, abzüglich der höheren Erbschaftsteuer, statt Fr. 150'000.-- Fr. 237'000.-- geerbt. Sie hätte also auf Fr. 87'000.-- (abzüglich Erbschaftssteuern) und nicht auf Fr. 174'000.-- verzichtet. Zuzüglich ihres effektiv verbleibenden heutigen Vermögens und abzüglich der "Jahrespauschale" von Fr. 10'000.-- liege das anrechenbare Vermögen wahrscheinlich unter der Grenze von Fr. 100'000.--. Da ihr Sohn nicht Fr. 474'000.-- gehabt habe, um das Haus zu kaufen, habe sie als einziges überlebendes Geschwister den Vorzugspreis festgesetzt. Mit diesem Betrag sei die Erbengemeinschaft einverstanden gewesen. Ihr Vermögen betrage somit effektiv nur das, was sie habe und belaufe sich auf weniger als Fr. 100'000.--. Laut einem (unvollständigen) Entwurf des Erbverteilungsvertrages (EL-act. 6-4 ff.) hatte der Versicherten eine Erbquote von ½ zugestanden. Das Grundstück Nr. 001_ in B.___ sollte ihr zum Anrechnungswert von Fr. 300'000.-- zu Alleineigentum zugewiesen werden. Der Saldo des Bankguthabens der Erbengemeinschaft hatte sich per 2. Oktober 2018 auf Fr. 93'524.10 belaufen. Die Erblasserin hatte in ihrer letztwilligen Verfügung vom 31. Mai 1988 (EL-act. 6-9 ff.) unter anderem festgehalten, dass das Haus an der D.strasse in B. nach ihrem Tod durch den Willensvollstrecker zum bestmöglichen Preis zu verkaufen sei. Der Erlös sei der Erbmasse zuzuschlagen. Sollte eines ihrer Geschwister, Nichten oder Neffen an einem Kauf interessiert sein, habe dasjenige den Kaufvorrang gegenüber Drittpersonen. In diesem Fall soll der Kaufpreis von ihren sie überlebenden Geschwistern gemeinsam festgelegt werden. Bei eventueller Uneinigkeit habe der Willensvollstrecker vermittelnd zu wirken. Des Weiteren hatte die Erblasserin der Versicherten Vorausvermächtnisse (Inventar und Schmuck) vermacht. Der Vertreter der Versicherten in der Erbschaftsangelegenheit hatte der Versicherten und ihrem Sohn am 2. Oktober 2018 per E-Mail mitgeteilt (EL-act. 6-24), dass die Versicherte gemäss dem 1. Teilentwurf des Erbteilungsvertrages ca. Fr. 125'000.-- bis Fr. 130'000.-- (Anrechnungswert Liegenschaft Fr. 300'000.-- minus Erbteil ca. Fr. 175'000.--) in den Nachlass werde einschiessen müssen. Er hatte ausserdem darauf hingewiesen, dass die Erbschaftsteuer für die Versicherte gemäss einer provisorischen Berechnung Fr. 65'000.-- bis Fr. 70'000.-- betragen dürfte.
Mit Entscheid vom 15. November 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte beim Verkauf des Hauses an ihren Sohn auf Fr. 174'000.-- verzichtet habe (Verkehrswert von Fr. 474'000.-- minus Kaufpreis von Fr. 300'000.--). Der Sohn habe im Zeitpunkt des Erwerbs keinen Rechtsanspruch für einen Erwerb zu einem tieferen Wert gehabt. Da es kein Nachlassinventar im engeren Sinne gebe, habe die EL-Durchführungsstelle nicht prüfen können, ob die in der letztwilligen Verfügung genannten Gegenstände zum Todeszeitpunkt noch vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grund seien die Steuerdaten der Erblasserin herangezogen worden. Gemäss der Steuerveranlagung vom Todestag seien die folgenden Vermögenswerte vorhanden gewesen: Fr. 132'275.-- (Wertschriften), Fr. 56'742.-- (Bargeld, Gold, Edelmetalle) und Fr. 409'000.-- (Liegenschaft), total also Fr. 601'017.--. Nach Abzug der Privatschulden von Fr. 30'000.-- habe sich das Reinvermögen auf Fr. 571'017.-- belaufen. Abzüglich der Rückstellungen gemäss dem provisorischen Erbteilungsvertrag von Fr. 27'500.-- und den Todesfallkosten von pauschal Fr. 15'000.-- resultiere ein Nettonachlass von Fr. 528'517.--. Der Erbanteil der Versicherten hätte die Hälfte davon, also Fr. 246'258.--, betragen. Bei der Erbteilung sei nicht der korrekte, tatsächliche Wert der Liegenschaft berücksichtigt worden, sondern lediglich ein Anrechnungswert von Fr. 300'000.--. Damit sei der effektive Wert der Erbschaft falsch wiedergegeben worden. Die Versicherte habe anstatt ihren Erbteil von Fr. 246'258.50 die Liegenschaft im Wert von Fr. 474'000.-- für Fr. 300'000.-- erworben. Da sie das Geld für den Kauf der Liegenschaft nicht besessen habe, habe sie sich das Geld von ihrem Sohn leihen und einen entsprechenden Schuldbrief erstellen lassen müssen. Dies sei nicht nachvollziehbar, da ihr Anteil an der Erbschaft an den Verkaufspreis hätte angerechnet werden müssen. Die Versicherte hätte also nur Fr. 53'741.50 (Fr. 300'000.-- - Fr. 246'258.50) an die Erbengemeinschaft zahlen müssen. Sie habe somit auf total Fr. 420'258.50.-- verzichtet (Fr. 174'000.-- + Fr. 246'258.50). Selbst wenn bei der Ermittlung des Nachlassvermögens die Liegenschaft zum Vorzugspreis angerechnet würde, wäre der effektiv zu zahlende Teil der Versicherten nicht Fr. 300'000.-- gewesen, sondern die Differenz zu ihrem Erbteil von Fr. 123'572.95. Der Verzicht beliefe sich diesfalls auf gesamthaft Fr. 350'427.-- (Fr. 300'000.-- - Fr. 123'572.95 + Fr. 174'000.--). Selbst wenn der Nachlass nur aus der Liegenschaft bestanden hätte, hätte die Versicherte einen Verzicht begangen: Die Versicherte hätte der Erbengemeinschaft Fr. 70'500.-- zahlen müssen (Fr. 300'000.-- - [Fr. 474'000.-- - Fr. 15'000.--] / 2]). Zuzüglich des Verzichts beim Verkauf der Liegenschaft an den Sohn (Fr. 174'000.--) belaufe sich der Verzicht nach dieser Berechnung auf total Fr. 403'500.-- (Fr. 229'500.-- + Fr. 174'000.--). Die genauen Umstände der Erbschaft und des dabei erfolgten Verzichts könnten jedoch offen bleiben, da die Versicherte bereits durch den Liegenschaftsverkauf an den Sohn auf Vermögen in der Höhe von Fr. 174'000.-- verzichtet habe und damit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten worden sei. Die angefochtene Verfügung sei daher zu Recht erfolgt. Im Falle einer Wiederanmeldung wären die genaueren Umstände um den Erbgang ausführlicher abzuklären und der definitive Erbteilungsvertrag einzuholen sowie die Versicherte bzw. der mit der Erbteilung befasste Anwalt zu den Hergängen näher zu befragen. Aufgrund der Aktenlage sei nämlich von zwei Verzichtshandlungen anlässlich des Erbgangs sowie dem Liegenschaftsverkauf auszugehen, womit der Totalverzicht höher ausfallen werde als die bereits festgestellten Fr. 174'000.--.
Erwägungen
Entscheid