Entscheid vom 19. März 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2023/42
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (B.___)
Sachverhalt
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 12. September 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022 abgewiesen hat. Mit der Verfügung vom 7. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Eheleute ab 1. Oktober 2022 neu festgesetzt, weil der Ehemann am 22. September 2022 das ordentliche Rentenalter erreicht hat und seine bisherige IV-Rente per 1. Oktober 2022 durch eine Altersrente abgelöst worden ist; dies hat auch eine Anpassung der IV-Rente der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Da aus der Neuberechnung ein Einnahmenüberschuss resultiert ist, hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Eheleute per 1. Oktober 2022 aufgehoben.
Bei der Verfügung vom 7. Oktober 2022 hat es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gehandelt. Mit diesem Korrekturinstrument kann die Ergänzungsleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sacherhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die Zusprache einer Dauerleistung für die Zukunft stützt sich stets auf eine Prognose über die Sachverhaltsentwicklung ab. Diese Prognose lautet praktisch immer: Der Sachverhalt bleibt unverändert. Mit dem Korrekturinstrument der Revision kann eine Dauerleistung angepasst werden, wenn sich der Sachverhalt später ändert, so dass die der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhaltsprognose nun falsch ist und durch eine neue Prognose ersetzt werden muss. Die neue Prognose lautet wieder: Der veränderte Sachverhalt wird sich nicht ändern. Mit der Revisionsverfügung wird dieser neuen Sachverhaltsprognose Rechnung getragen (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). Die EL-Anspruchsberechnung setzt sich aus den einzelnen Ausgabe- und Einnahmepositionen zusammen. Bezüglich jeder einzelnen Berechnungsposition erfolgt eine Sachverhaltsprognose. In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG können deshalb entsprechend dem Wesen der Revision nur diejenigen Berechnungspositionen angepasst werden, die tatsächlich von einer Sachverhaltsveränderung betroffen sind. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 15 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_668/2016 E. 5.2.2) kann der Leistungsanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG also nicht umfassend überprüft werden, denn ganz offenkundig lassen weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der systematische Zusammenhang oder der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 ATSG dies zu (zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2021, EL 2019/35 E. 1). Nachfolgend sind somit nur diejenigen Berechnungspositionen zu überprüfen, die sich infolge der Erreichung des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2022 verändert haben.
Zunächst ist auf das Anliegen der Beschwerdeführerin, die EL-Ansprüche von ihrem Ehemann und ihr separat zu behandeln, einzugehen. Die Eheleute äussern diesen Wunsch seit ihrer (separat eingereichten) EL-Anmeldung vom August 2017 immer wieder. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat bereits in seinem Entscheid vom 19. Juni 2020 (Verfahrensnummer EL 2018/42) darauf hingewiesen, dass die Akten, abgesehen von der anderslautenden Angabe im Anmeldeformular, keinen Hinweis darauf enthielten, dass die Eheleute getrennt gelebt hätten. Der Mietvertrag, die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen beim Einwohneramt und der Umstand, dass die Eheleute stets gemeinsam gereist seien, sprächen klar für ein Zusammenleben der Eheleute. Auch wenn sie zwei separate Begehren um die Zusprache einer Ergänzungsleistung eingereicht hätten, habe nur ein gemeinsamer Anspruch der Eheleute auf eine Ergänzungsleistung in Frage kommen können, weshalb die beiden Anmeldungen zum Leistungsbezug gemeinsam hätten behandelt werden müssen. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich, soweit dies aus den Akten hervorgeht, seither nicht geändert. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht weiterhin eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen der Eheleute vorgenommen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a und b genannten Beträge (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10, 11 und 11a ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301)
ermittelt.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG werden bei allen Personen die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung) als Ausgaben anerkannt. Die Beschwerdegegnerin hat bis zum 30. September 2022 für beide Ehegatten je einen Nichterwerbstätigenbeitrag an die AHV/IV/EO in der Höhe von Fr. 529.-- (insgesamt Fr. 1'058.--) bei den Ausgaben angerechnet. Die Beitragspflicht für den Nichterwerbstätigenbeitrag endet am letzten Tag des Monats, in welchem die versicherte Person das 65. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 3 Abs. 1bis i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am 22. September 2022 65 Jahre alt geworden. Er hat somit ab dem 1. Oktober 2022 keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr leisten müssen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ab dem 1. Oktober 2022 richtigerweise nur noch die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin als Ausgabe in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt.
Als Einnahmen werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2022 beläuft sich die Altersrente des Ehemannes seit dem 1. Oktober 2022 auf Fr. 1'530.-- pro Monat. Die Beschwerdegegnerin hat daher ab dem 1. Oktober 2022 zu Recht eine Rente von Fr. 18'360.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'530.--) für den Ehemann angerechnet. Die Altersrente des Ehemannes aus der 2. Säule hat gemäss der Auskunft der Pensionskasse ab dem 1. Oktober 2022 Fr. 1'190.85 pro Monat betragen. Die Beschwerdegegnerin hat auch diesen Betrag mit Fr. 14'290.-- (12 x Fr. 1'190.85) korrekt in der Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2022 berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie selbst im Mai 2022 mit 62 Jahren pensioniert worden sei und deshalb monatlich Fr. 800.-- weniger Rente erhalte als zuvor. Laut der Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2022 hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2022 weiterhin eine IV-Rente bezogen, die zufolge des Anspruchs des Ehemannes auf eine Altersrente neu auf monatlich Fr. 1'077.-- festgesetzt worden ist (Dossier 1, act. 12). Hinzu kommt, dass mit dem Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität die Möglichkeit entfällt, eine vorzeitige Altersrente zu verlangen, denn die beiden Vorsorgefälle schliessen sich gegenseitig aus (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2021, 9C_732/2020 E. 6.5; BGE 138 V 227). Die Beschwerdeführerin kann am 1. Oktober 2022 somit entgegen ihrer Behauptung noch nicht (früh-)pensioniert gewesen sein. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Änderung der Rentenleistungen per 1. Mai 2022 im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, sondern nur Änderungen, die per 1. Oktober 2022 eingetreten sind (siehe Erwägung 2 des vorliegenden Entscheides). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit gestützt auf die IV-Verfügung vom 29. September 2022 ab dem 1. Oktober 2022 zu Recht eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'077.-- (bzw. Fr. 12'924.-- pro Jahr) angerechnet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin einhergehenden Änderungen bei den Ausgaben und den Einnahmen korrekt in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2022 berücksichtigt hat.
Die Beschwerdeführerin hat schliesslich noch geltend gemacht, sie erwarte lediglich, dass ihre Gesundheitskosten von der Beschwerdegegnerin beglichen würden. Diesbezüglich ist auf Art. 14 Abs. 6 ELG hinzuweisen: Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich und nicht jährlich abzurechnen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.3). Für die Zeit ab 1. Oktober 2022 können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann also für die Monate, in denen die (in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgelisteten) Krankheits- und Behinderungskosten den (auf den Monat heruntergerechneten) Einnahmenüberschuss von Fr. 324.-- überstiegen haben, eine Vergütung des den Einnahmenüberschuss übersteigenden Teils der Krankheits- und Behinderungskosten verlangen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht werden muss (Art. 15 lit. a ELG).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat einen weiteren EL-Anspruch ab 1. Oktober 2022 im Ergebnis zu Recht verneint.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP