Entscheid vom 19. Dezember 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2023/32
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV
Sachverhalt
Erwägungen
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP