Entscheid vom 23. Oktober 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2023/14
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Erlass der Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau und damit eine gesetzliche Erbin des am 4. Juli 2022 verstorbenen EL-Bezügers (Art. 462 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Sie hat die Erbschaft mittels Universalsukzession erworben (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin beim Amtsnotariat St. Gallen am 29. Dezember 2022 eingeholten Auskunft sind keine Erbausschlagungserklärungen eingereicht worden (EL-act. 7). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe nichts von der dreimonatigen Ausschlagungsfrist gewusst und das Erbe deshalb nicht ausgeschlagen. Die Beschwerdeführerin hat die Erbschaft also angetreten. Sie haftet mit den Miterben zusammen solidarisch für die Schulden des EL-Bezügers (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB) und zwar nicht nur mit dem (anteiligen) Nachlassvermögen, sondern mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen (vgl. Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II-Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, 5. Auflage 2016, Art. 603 N 3). Die Solidarhaftung der Erben richtet sich nach Art. 143 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220). Gemäss Art. 144 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. Daraus folgt, dass jeder einzelne Erbe allein für die Erbschaftsschulden in Anspruch genommen werden kann, und zwar für die ganze Schuld. Die Erbschaftsgläubiger können deshalb nach ihrer Wahl entweder alle Erben zugleich oder einen nach dem anderen oder auch nur einen beliebigen Erben in Anspruch nehmen (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 603 N 2; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/27 E. 1.1). Die Rückerstattungsschuld in der Höhe von Fr. 3'135.-- ist bereits zu Lebzeiten des EL-Bezügers entstanden und somit mit dessen Tod auf die Erben übergegangen. Die zu hohe EL-Zahlung vom Juli 2022, welche zur Rückforderung über den Betrag von Fr. 1'666.-- geführt hat, ist hingegen erst nach dem Tod des EL-Bezügers erfolgt: Die Auszahlung der monatlichen Leistungen erfolgt immer am 4. Arbeitstag des Monats (www.svasg.ch/produkte/ahv/3-ebene/auszahlungstermine.php, besucht am 29. September 2023). Die Ergänzungsleistungen für den Juli 2022 sind also am 6. Juli 2022 ausbezahlt worden. Der EL-Bezüger ist am 4. Juli 2022 verstorben. Demzufolge hat zu Lebzeiten des EL-Bezügers keine Rückerstattungsforderung entstehen können, weshalb die Rückforderung von Fr. 1'666.-- keine Erbschaftsschuld bildet. Die solidarische Haftung umfasst jedoch auch die sogenannten Erbgangsschulden, zu welcher die Rückforderungsschuld in der Höhe von Fr. 1'666.-- zu zählen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2004, P 32/4 E. 4.3; vgl. BGE 93 II 11 E. 2.a mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin solidarisch für die beiden EL-Rückforderungen haftet, ist sie auch legitimiert gewesen, ein Erlassgesuch zu stellen. Einem Erben kann der Erlass jedoch nur gewährt werden, wenn er persönlich gutgläubig gewesen ist und wenn die Rückerstattung für ihn nach seinen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Rz. 4651.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand: 1. Januar 2022). Entgegen den Ausführungen in Rz. 4651.04 WEL kann der Erlass von nur einem Erben geltend gemacht werden, auch wenn noch andere Erben existieren, die die Erbschaft ebenfalls nicht rechtsgültig ausgeschlagen haben (vgl. Urteil P 32/4 E. 4.3). Der Entscheid entfaltet dann allerdings nur Rechtswirkungen gegenüber dem gesuchsstellenden Erben. Auch wenn diesem der Erlass gewährt wird, kann die Rückforderung von jedem anderen Erben, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, noch eingefordert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin legitimiert gewesen ist, ein Erlassgesuch zu stellen. Sie ist deshalb auch legitimiert gewesen, die dieses Erlassgesuch abweisende Verfügung vom 22. September 2022 anzufechten und gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 Beschwerde zu erheben. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Nach der Auffassung des Bundesgerichtes schliesst nicht nur ein Fehlen des guten Glaubens, sondern auch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung einen Erlass aus. Hat der Leistungsbezüger effektiv gewusst, dass er mehr als die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen bezogen hat, hätte er das bei gebührender Sorgfalt erkennen müssen oder hat er durch die Verletzung seiner Melde- oder seiner Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler mitverursacht, der zum unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat, kann die Rückforderung nicht erlassen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2022, EL 2022/14 E. 2.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen und das Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014, 9C_53/2014 E. 4.2.1).
Mit der Verfügung vom 13. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin für den Mai 2022 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'468.-- und für den Juni 2022 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'667.--, insgesamt also Fr. 3'135.--, zurückgefordert. Da der EL-Bezüger am 27. Juni 2022 aus dem Spital ausgetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin am 16. August 2022 für den Juni 2022 eine Nachzahlung von Fr. 23.-- verfügt. Mit der Verfügung vom 16. August 2022 ist also der EL-Anspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG rückwirkend ab 1. Juni 2022 neu festgesetzt worden. Die Rückforderung für den Juni 2022 hat sich dadurch um Fr. 23.-- auf Fr. 1'644.-- reduziert (Fr. 1'667.-- - Fr. 23.--). Gegenstand des Erlasses betreffend die Monate Mai und Juni 2022 können somit nur die Rückforderungen von Fr. 1'468.-- und Fr. 1'644.-- (zusammen Fr. 3'112.-- und nicht Fr. 3'135.--) sein. Die Rückforderungen für den Mai und den Juni 2022 sind wegen eines Spitalaufenthalts des inzwischen verstorbenen EL-Bezügers vom 2. Mai 2022 bis zum 27. Juni 2022 entstanden. Das Heim hat den Spitaleintritt der Beschwerdegegnerin bereits am 4. Mai 2022 gemeldet. Da keine Meldepflichtverletzung vorliegt, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin − als Vertreterin des EL-Bezügers zu dessen Lebzeiten − gewusst hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der EL-Bezüger im Mai und Juni 2022 mehr als die ihm zustehenden Leistungen erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargelegt, dass sie effektiv nicht gewusst habe, dass das Heim aufgrund des vorübergehenden Spitalaufenthalts gewisse Leistungen nicht in Rechnung stellen würde und dass die Heimkosten und in der Folge auch die Ergänzungsleistungen dadurch wesentlich tiefer ausfallen würden. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die Beschwerdeführerin unter Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Heimkosten während der Hospitalisation des EL-Bezügers tiefer ausfallen würden und sich dadurch dessen EL-Anspruch reduzieren würde. Der EL-Bezüger ist am 2. Mai 2022 ins Spital eingewiesen worden. Dort ist festgestellt worden, dass der Krebs die Leber und die Lunge befallen hatte. Am 4. Mai 2022 hat sich die Beschwerdeführerin wegen einer Knieoperation selbst in stationäre Behandlung begeben müssen. Die Ergänzungsleistungen für den Mai 2022 sind bereits am 5. Mai 2022 ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, des emotionalen Ausnahmezustandes, in welchem sie sich aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihres Ehemannes befunden hat und des gleichzeitig erfolgten eigenen Klinikaufenthalts ist es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen am 5. Mai 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich und zumutbar gewesen, zu erkennen, dass dem EL-Bezüger für den Mai 2022 wegen des noch nicht berücksichtigten Spitalaufenthalts zu viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind. Die Beschwerdeführerin ist beim Empfang der für den Mai 2022 zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'468.-- somit gutgläubig gewesen. Anders verhält es sich mit den im Umfang von Fr. 1'644.-- zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für den Juni 2022: Die Beschwerdeführerin hat selbst erklärt, dass sie nach dem Klinikaustritt am 11. Mai 2022 mit der ganzen Situation derart überfordert gewesen sei, dass sie zu ihrer Tochter gezogen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie auch merken müssen, dass sie ihre Aufgabe als Vertreterin des EL-Bezügers in EL-Angelegenheiten in der aktuellen Situation (verständlicherweise) nicht mehr hat erfüllen können. Sie hätte also Mitte Mai 2022 jemanden, zum Beispiel die Tochter, engagieren müssen, der die Vertretung des EL-Bezügers gegenüber der EL-Durchführungsstelle übernommen hätte. Ihre Pflichtverletzung hat also darin bestanden, dass sie es unterlassen hat, einen Vertreter zu bestellen, der sich (vorübergehend) um die EL-Angelegenheiten des EL-Bezügers gekümmert hätte. Deshalb muss nicht danach gefragt werden, ob die Beschwerdeführerin selbst gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass dem EL-Bezüger für den Juni 2022 zu viele Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. Vielmehr muss danach gefragt werden, ob der Vertreter, den die Beschwerdeführerin hätte engagieren müssen, bei gebührender Sorgfalt hätte merken müssen, dass dem EL-Bezüger am 6. Juni 2022 zu viele Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. In jeder EL-Verfügung wird auf die Meldepflicht hingewiesen. Der Vertreter hätte, nachdem er die (vorübergehende) Vertretung des EL-Bezügers übernommen hat, zunächst einmal die aktuelle EL-Verfügung (vom 7. April 2022, EL ab 1. März 2022) mit den dazugehörigen Berechnungsblättern lesen müssen. In dieser Verfügung ist explizit festgehalten worden, dass Spitalaufenthalte, die länger als einen Monat dauern, der Beschwerdegegnerin gemeldet werden müssen. Dies hätte den Vertreter dazu veranlassen müssen, im Zeitpunkt, als sich abgezeichnet hat, dass der Spitalaufenthalt länger als einen Monat dauern würde, spätestens aber Anfang Juni 2022, als der Spitalaufenthalt einen Monat gedauert hatte, abzuklären, ob bzw. inwieweit sich der Spitalaufenthalt des EL-Bezügers auf den EL-Anspruch auswirkte. Eine telefonische Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin hätte hierfür ausgereicht. Der Vertreter hätte also im Zeitpunkt des Empfangs der EL für den Juni 2022, welche am 6. Juni 2022 ausbezahlt worden ist, bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass dem EL-Bezüger für den Monat Juni 2022 zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. Die Gutgläubigkeit ist somit mit Bezug auf die dem EL-Bezüger für den Juni 2022 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'644.-- zu verneinen.
Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beim Empfang der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für den Monat Juli 2022 gutgläubig gewesen ist. Entgegen der Annahme der Parteien beläuft sich der zurückgeforderte Betrag für den Juli 2022 nicht auf Fr. 1'643.--, sondern auf Fr. 1'666.--. Die Reduktion um Fr. 23.-- resultiert aus der Verrechnung der Rückforderung mit der Juni-Nachzahlung von Fr. 23.-- (siehe Erw. 2.3). Der EL-Bezüger ist am 4. Juli 2022 verstorben. Die Todesfallmeldung der Gemeinde ist am 6. Juli 2022 und somit rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (EL-act. 28). Eine Meldepflichtverletzung liegt also auch hier nicht vor. Mit dem Tod des EL-Bezügers hat das Vertretungsverhältnis geendet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin − in ihrer Funktion als Erbin − gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass das Heim für den Juli 2022 nicht die vollen Heimkosten in Rechnung stellen und der EL-Anspruch für diesen Monat daher tiefer ausfallen würde. Die Rückforderungsverfügung betreffend die zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für die Monate Mai und Juni 2022 datiert vom 13. Juni 2022. Gemäss einer Aktennotiz hat ein EL-Sachbearbeiter aufgrund eines Telefonats mit der "versicherten Person" vom 28. Juni 2022 für diese Rückforderung einen Mahnstopp gesetzt (EL-act. 30). Bei der "versicherten Person" muss es sich um die Beschwerdeführerin gehandelt haben, da der EL-Bezüger selbst zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen ist, sich um seine EL-rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerdeführerin ist also spätestens Ende Juni 2022 über die Rückforderung informiert gewesen. Sie hat demnach Ende Juni 2022 Kenntnis davon gehabt, dass während der Hospitalisation des EL-Bezügers tiefere Heimkosten angefallen sind und dies zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen geführt hat. Obwohl sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod des EL-Bezügers am 4. Juli 2022 in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat, hätte sie aufgrund der Tatsache, dass kurz vorher eine Rückforderung wegen der Hospitalisation des EL-Bezügers erfolgt ist, im Zeitpunkt der Auszahlung der Ergänzungsleistungen für den Juli 2022, d.h. am 6. Juli 2022, bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass sich die Heimrechnung für den Juli 2022 aufgrund des Todes des EL-Bezügers noch verringern würde und dem EL-Bezüger für den Juli 2022 somit erneut zu viele Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. Die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin muss deshalb in Bezug auf die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen für den Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'666.-- verneint werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gutgläubigkeit bezüglich der Rückforderung für den Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'468.-- zu bejahen ist. Hingegen ist die Gutgläubigkeit bezüglich der Rückforderung für den Juni 2022 in der Höhe von Fr. 1'644.-- und bezüglich der Rückforderung für den Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'666.-- zu verneinen.
Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nur bezüglich der Rückforderung für den Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'468.-- (Verfügung vom 13. Juni 2022) geprüft werden. Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 (Fr. 8'000.-- bei Alleinstehenden) die nach dem ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente, weshalb die grosse Härte ohne weiteres zu bejahen ist.
Demnach ist die Rückforderung für den Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'468.--
(Verfügung vom 13. Juni 2022) zu erlassen. Der Erlass der Rückforderungen für den Juni 2022 von Fr. 1'644.-- (Verfügung vom 13. Juni 2022) und für den Juli 2022 im Betrag von Fr. 1'666.-- (Verfügung vom 16. August 2022) ist hingegen wegen des Fehlens des guten Glaubens zu verweigern.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP