Entscheid vom 27. Februar 2023
Besetzung
Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2022/26
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 6. Juli 2022 eingehalten worden ist. Der Rechtsvertreter hat den Einspracheentscheid am 7. Juli 2022 erhalten. Die Beschwerdefrist hat somit am 8. Juli 2022 zu laufen begonnen. Während der Gerichtsferien vom 15. Juli 2022 bis 15. August 2022 hat die Frist stillgestanden (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Der 30. Tag der Frist ist also auf den 7. September 2022 gefallen. Der Rechtsvertreter hat am 2. September 2022 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.
In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Rechtsvertreter beantragt, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und gegebenenfalls die frühere Arbeitgeberin der Ehefrau vom Gericht persönlich zu den Kündigungsgründen zu befragen seien. Von der früheren Arbeitgeberin sei zumindest eine schriftliche Stellungnahme einzuverlangen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat gegenüber der Arbeitgeberin angegeben, sie kündige das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen und privaten Gründen (EL-act. 17-10, Dossier 1). Gegenüber der EL-Durchführungsstelle hat sie am 1. November 2021 schriftlich erklärt (EL-act. 17-9, Dossier 1), dass sie ihre Arbeitgeberin, wie bereits im Vorjahr, um eine Auszeit bis Ende Februar 2021 gebeten habe, einerseits wegen Corona und andererseits, weil sie selbst gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Eine weitere Auszeit sei ihr jedoch nicht bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei "Risikopatient". Sie habe grosse Angst vor einer Ansteckung mit Corona gehabt und dem Druck nervlich nicht mehr standgehalten. Die Kündigungsgründe sind also bekannt. Hinzu kommt, dass für die Frage, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, entscheidend ist, wie hoch die objektive Arbeitsfähigkeit einer Person ist und nicht, ob bzw. inwieweit sich die Person selbst noch arbeitsfähig fühlt. In antizipierender Beweiswürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der früheren Arbeitgeberin der Ehefrau keine neuen, für den vorliegenden Entscheid relevanten Erkenntnisse liefern würde; aus denselben Gründen ist auch auf die Einholung einer Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin der Ehefrau zu den Kündigungsgründen zu verzichten.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a und b festgelegten Beträge (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10, 11 und 11a ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt.
Bei allen Personen wird als Ausgabe der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG); er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Die Prämie der Ehefrau ist tiefer als der Pauschalbetrag, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr zu Recht lediglich die tatsächliche Prämie angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat es als zumutbar erachtet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Wäre die Ehefrau vollerwerbstätig, wäre sie über den Arbeitgeber unfallversichert. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Unfallversicherung durch den Krankenversicherer von Fr. 26.20 pro Monat als Ausgabe mitberücksichtigt (EL-act. 34-5, Dossier 1). Es würde dem Sinn und Zweck der Ergänzungen zuwiderlaufen, wenn nicht notwendige Kosten in der Anspruchsberechnung berücksichtigt würden. Ist eine in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossene Person also über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert, so darf eine allfällige zusätzliche (überflüssige) Versicherungsdeckung über die Krankenversicherung in der EL-Berechnung nicht als Ausgabe angerechnet werden. Da bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fingiert wird, dass die betreffende Person tatsächlich erwerbstätig ist, ist konsequenterweise auch in diesem Fall die Unfalldeckung der betreffenden Person in der EL-Berechnung nicht als Ausgabe zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund werden Personen, denen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, auch keine Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO als Ausgabe angerechnet. Selbstverständlich müssen die UV-Beiträge dafür aber vom anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Natürlich ist die Unfalldeckung bei der Krankenkassenprämie der Ehefrau nur dann in der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche zumutbar ist, d.h. wenn sie über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV).
Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG); lit. b gilt sinngemäss. Gemäss 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Der jährliche Höchstbetrag beträgt bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen in der Region 2 (B.___) Fr. 18'900.-- (Fr. 15'900.-- + Fr. 3000.--) (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 ELV i.V.m. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen, SR 831.301.114). Der Mietwert der Liegenschaft des Ehepaares beläuft sich auf Fr. 15'720.-- und liegt somit unter dem jährlichen Höchstbetrag. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Mietwert Fr. 15'360.-- pro Jahr) und einen Parkplatz im Freien (Mietwert Fr. 360.-- pro Jahr). Die Beschwerdegegnerin hat als Ausgabe zu Recht lediglich den Mietwert des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 15'360.-- berücksichtigt, da der Parkplatz nicht dem Wohnzweck dient. Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl. hierzu EL-act. 8, Dossier 3). Die übrigen Ausgabenpositionen hat die Beschwerdegegnerin korrekt bemessen. Sofern das Gericht nachfolgend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit angerechnet hat, belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben ab 1. März 2021 somit auf total Fr. 64'440.-- (statt Fr. 64'395.--) und ab 1. Januar 2022 auf total Fr. 64'518.-- (statt Fr. 64'476.--).
Als Einnahmen wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, angerechnet; hat der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin hat ein Sparguthaben von Fr. 6'166.-- angerechnet. Dabei hat sie lediglich das Sparguthaben auf zwei Bankkonten per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, nämlich die Fr. 1'563.43 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers (EL-act. 31-7, Dossier 1) und die Fr. 4'603.28 auf dem gemeinsamen Hypozinskonto des Ehepaares (EL-act. 31-8, Dossier 1). Der Beschwerdeführer hat mit der EL-Anmeldung jedoch noch zwei Quittungen von weiteren Konten eingereicht, eines bei der C.___ mit einem verfügbaren Guthaben von Fr. 10'442.69 und eines bei der Bank D.___ mit einem aktuellen Saldo von Fr. 8'348.30 am 17. Mai 2021. Allerdings ist unklar, wem diese Konten gehören und wie hoch die Guthaben per 31. Dezember 2020 gewesen sind. Des Weiteren ist dem Hypozinskonto des Ehepaares am 10. Mai 2021 ein Betrag von Fr. 20'000.-- gutgeschrieben worden. Die Beschwerdegegnerin hat nicht abgeklärt, woher dieses Geld stammt und was damit geschehen ist. Bezüglich der Höhe des anrechenbaren Sparguthabens sind somit weitere Abklärungen notwendig, sofern nicht ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultiert.
Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht (Rz. 3443.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2022). Das Nachlassvermögen hat laut Inventar Fr. 19'002.-- betragen, der Erbteil der Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 9'501.-- (EL-act. 21-9 ff., Dossier 1). Gemäss dem Saldierungsauftrag der Bank D.___ (EL-act. 31-1, Dossier 1) sind am 13. April 2021 Fr. 12'000.-- an die Schwester der Ehefrau und Fr. 9'000.-- auf das gemeinsame Konto des Ehepaars überwiesen worden; der Restbetrag sollte auf ein Konto der Ehefrau überwiesen werden. Gemäss dem Kontoauszug vom 14. April 2021 hat es sich bei diesem Restbetrag um Fr. 3'370.35 gehandelt (EL-act. 19-9). Dem Kontoauszug ist auch zu entnehmen, dass die Fr. 9'000.-- überwiesen worden sind. Zwar ist nicht ersichtlich, auf welches Konto die Überweisung erfolgt ist, aufgrund des Saldierungsauftrags ist jedoch davon auszugehen, dass das Geld dem gemeinsamen Konto des Ehepaares gutgeschrieben worden ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin hat die Ehefrau des Beschwerdeführers somit im Rahmen der Erbteilung nicht auf Vermögen verzichtet, sondern das Erbe von insgesamt Fr. 12'370.35 (Fr. 9'000.-- + Fr. 3'370.35) ist ihr am 14. April 2021 ausbezahlt worden. Da die EL-Verfügung erst am 11. Januar 2022 ergangen ist, ist nicht auf die Schätzung gemäss dem Erbteilakt abzustellen, sondern es kann der tatsächliche Betrag angerechnet werden. Ab 1. März 2021 ist somit ein (noch) unverteiltes Erbe von Fr. 12'370.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer unter der Berechnungsposition "übriges Vermögen" einen Betrag von Fr. 60'000.-- angerechnet. Dabei hat sie sich auf die Angaben in der Steuererklärung 2020 resp. der Steuerveranlagung 2020 gestützt (EL-act. 27-1 und 32-5, Dossier 1). In der Steuererklärung ist noch folgendes angemerkt worden: "Fr. 100' SEVorjahr./.20'EFH+Carport./.20' Verbrauch". Der Beschwerdeführer selbst hat auf Nachfrage hin am 17. Mai 2021 erklärt, dass er sich am 15. Juli 2015 einen Betrag von Fr. 75'344.75 infolge der Pensionierung habe auszahlen lassen (EL-act. 29-1, Dossier 1). Dieser Betrag sei in die Liegenschaft investiert und deshalb in der Steuererklärung nicht abgezogen worden. Auf die Aufforderung hin, bezüglich des "übrigen Vermögens" entsprechende Unterlagen/Nachweise einzureichen, hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 erklärt, dass der zuständige Treuhänder offenbar (etwas) verwechselt habe und nicht Fr. 60'000.--, sondern nur Fr. 30'000.-- Vermögen vorhanden sei. Dieses Geld werde für die Heizungsanlage benötigt (EL-act. 23-6, Dossier 1). Am 29. Juli 2021 hat die EL-Durchführungsstelle den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, entsprechende Unterlagen einzureichen, wie sich der Betrag von Fr. 60'000.-- zusammensetze (EL-act. 22, Dossier 1). Sie hat den Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass sie, sollte sie keine Unterlagen erhalten, gestützt auf die Steuerveranlagung Fr. 60'000.-- als übriges Vermögen in der EL-Berechnung anrechnen werde. Hierauf hat der Beschwerdeführer unter anderem einen Auszug des Hypozinskontos eingereicht, wonach der aktuelle Saldo Fr. 29'646.98 betragen hat (EL-act. 21-17, Dossier 1). Das Hypozinskonto hat der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2020 allerdings separat mit einem Betrag von Fr. 4'603.-- ausgewiesen (EL-act. 32-7, Dossier 1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen auch nicht, da unter "übrige Vermögenswerte" in der Steuererklärung keine Sparguthaben, sondern beispielsweise Wohnwagen, Oldtimer, Boote, Reitpferde oder Kunst- und Schmuckgegenstände fallen (vgl. Steuerpraxis Kanton Thurgau, StP 43 Nr. 1, steuerverwaltung.steuerpraxis.tg.ch/html/5ACEB9DD-E0AE-8386-0CCDC4932671BAA6.html, besucht am 16. Februar 2023). Kommt die versicherte Person ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2021 abgemahnt, ihn auf die Rechtsfolgen hingewiesen und ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt (EL-act. 22, Dossier 1). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ein übriges Vermögen von Fr. 60'000.-- in der Anspruchsberechnung berücksichtigt.
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a (Art. 11a Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG wird bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet.
Nicht invaliden Ehegatten ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (vgl. Rz. 3521.03 WEL). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" abzustellen. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (vgl. Rz. 3521.04 WEL).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ihr deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Eventuell sei eine gutachterliche Abklärung vorzunehmen, um das tatsächliche funktionelle Leistungsvermögen festzustellen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre Teilzeitstelle im Verkauf per 31. Januar 2021 gekündigt. Der Hausarzt hat der Ehefrau am 22. Juni 2021 bestätigt, dass er deren Entscheidung, die Stelle zu kündigen, aus medizinischer Sicht unterstützt habe (EL-act. 23-31, Dossier 1). Betreffend die Arbeitsfähigkeit hat er im Bericht vom 15. August 2021 (EL-act. 22, 21-4 f.) auf die von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verwiesen. Vom 22. September 2020 bis 29. November 2020 hatte er der Ehefrau eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 30. November 2020 bis 31. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Ab dem 1. Februar 2021 hatte er wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (voller Arbeitsversuch, EL-act. 21-6, Dossier 1). Der Hausarzt hat im Bericht vom 15. August 2021 zudem angemerkt, dass er aktuell nicht abschliessend beurteilen könne, ob der Ehefrau leidensangepasste Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar seien. Der zuständige RAD-Arzt hat am 9. November 2021 festgehalten, dass er für eine Stellungnahme weitere medizinische Unterlagen benötige (EL-act. 16, Dossier 1). Am 29. November 2021 hat der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen eingereicht (EL-act. 14-3 ff., Dossier 1). Das Chiropraktik Zentrum hatte am 25. November 2021 berichtet (EL-act. 14-4, Dossier 1), dass sich die Ehefrau seit dem Jahr 2015 aufgrund von rezidivierenden Schmerzen hauptsächlich im Nackenbereich und seit diesem Sommer auch im unteren Rücken in chiropraktischer Behandlung befinde. Bei der Ehefrau bestünden immer wieder Überlastungen der Wirbelsäule. Durch ihre Behandlung hätten die Beschwerden immer wieder unter Kontrolle gebracht werden können. Der RAD-Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2022 festgehalten (EL-act. 10, Dossier 1), leidführend seien das rezidivierende zervikoencephale sowie das prolongierte lumbosakrale Schmerzsyndrom. Die Ehefrau sei deshalb seit dem Jahr 2015 in chiropraktischer Behandlung. Der Chiropraktor habe aber nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Arbeiten über Kopfhöhe, in gebückter Haltung, Arbeiten mit regelmässiger Rotation des Oberkörpers bei fixiertem Becken oder fixierten Beinen, Arbeiten, bei denen regelmässig Belastungen von mehr als 5 kg am linken Handgelenk und am linken Daumengrundgelenk aufträten und Arbeiten mit regelmässigen Belastungen von über 10 kg an der rechten Schulter seien zu vermeiden. Da in der Krankengeschichte eine überdurchschnittliche Häufung von Unfällen und Stürzen dokumentiert sei, sollte auf Tätigkeiten mit Absturzgefahr verzichtet werden. Der RAD-Arzt hat gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben und ein detailliertes Adaptionsprofil erstellt. Hätten ihm die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgereicht, um eine verlässliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben, hätte er dies, wie bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 9. November 2021, gesagt. Damals sind auf seine Anweisung hin noch weitere medizinische Unterlagen eingeholt worden, welche Eingang in die abschliessende Stellungnahme vom 17. Januar 2022 gefunden haben. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters ist die RAD-Stellungnahme nicht widersprüchlich. Gerade weil der RAD-Arzt eine Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit anhand der eingereichten medizinischen Dokumente als (noch) unmöglich angesehen hat, hat er weitere medizinische Unterlagen einholen lassen. Erst nach Eingang dieser Unterlagen hat er eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Der RAD-Arzt hat eine persönliche Untersuchung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht für notwendig erachtet bzw. von einer persönlichen Untersuchung keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erwartet. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung des RAD-Arztes nicht objektiv gewesen wäre. Zudem liegen keine divergierenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte im Recht. Auch der Bericht von Dr. H.___ vom 15. März 2022 weckt keine Zweifel an der Einschätzung des RAD, zumal die Rücken- und Nackenschmerzen offenbar gut auf die eingeleitete Therapie angesprochen haben (EL-act. 17, Dossier 2). Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes kann daher abgestellt werden. Im Übrigen wäre eine Begutachtung aufgrund der kurzen verbleibenden erwerblichen Aktivitätsphase und aufgrund der erheblichen Verzögerung der Gesuchserledigung zum vornherein unverhältnismässig. Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Anmeldezeitpunkt (März 2021) zumindest in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen ist. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum (1. März 2021 bis 1. Januar 2022) weder Arbeitslosentaggelder bezogen noch Arbeitsbemühungen getätigt hat, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für seine Ehefrau angerechnet.
Somit bleibt noch die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens zu berechnen. Die zuständige Sachbearbeitung hat ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'850.40 ermittelt, dieses jedoch falsch in das EL-Berechnungsblatt übernommen (Fr. 38'850.--). Die Beschwerdegegnerin hat dies im Einspracheentscheid korrigiert. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf den durchschnittlichen Lohn einer Hilfsarbeiterin abgestellt. Das ist korrekt gewesen, denn offenbar hatte ein IV-Entscheid aus dem Jahr 2008 ergeben, dass die Ehefrau in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin lediglich noch zu 80 %, in einer optimal adaptierten Tätigkeit hingegen zu 100 %, arbeitsfähig war. Allerdings hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf den statistischen Lohn aus dem Jahr 2018 (Fr. 54'681.--) sondern auf den aktuellsten, nämlich jenen aus dem Jahr 2020, abstellen sollen (Fr. 55'722.--, siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Vom durchschnittlichen Lohn einer Hilfsarbeiterin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von 10 % vorgenommen, da die Löhne im Vergleich zum gesamtschweizerischen Durchschnitt in der Region I.___ tiefer sind. Bei den Sozialversicherungsabzügen hätte die Beschwerdegegnerin auch die Abzüge für die berufliche Vorsorge und die Nichtberufsunfallversicherung berücksichtigen müssen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Entscheid vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Hingegen ist der Abzug von 20 % aufgrund des Alters der Ehefrau nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gesetzwidrig: In Betracht fiele − wie in der Invalidenversicherung − lediglich ein Tabellenlohnabzug, welcher angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau in einer adaptierten Tätigkeit vorliegend ausser Betracht fällt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 36'850.-- zu tief bemessen ist. Da ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultiert, können weitere Abklärungen jedoch unterbleiben.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Ehefrau eingeschränkt sei, da sie das 60. Altersjahr bereits überschritten habe und nur noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ausführen könne. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden muss, dass die betreffende Person eine ihr zumutbare Arbeitsstelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt finden kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021 E. 5.3.3). Es ist davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt Stellen angeboten werden, die dem Adaptionsprofil der Ehefrau entsprechen, also wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit dem vom RAD-Arzt angegebenen Adaptionsprofil. Zwar erschwert das Alter der Ehefrau die Stellensuche sicherlich − es ist jedoch durchaus noch realistisch, dass die Ehefrau bis zum Anmeldezeitpunkt (März 2021) eine Arbeitsstelle hätte finden können, zumal sie über eine Berufsausbildung verfügt und bis Januar 2021 erwerbstätig gewesen ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Covid-19-Erkrankung offenbar eine besonders gefährdete Person ist, macht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für die Ehefrau nicht unzumutbar. Die Arbeitgeber haben während der Covid-19-Pandemie Massnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer vor einer Ansteckung ergriffen. Zudem haben sich besonders gefährdete Personen bereits Anfang 2021 in der Schweiz gegen Covid impfen lassen können. Von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau kann somit nicht ausgegangen werden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weiter vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe der Ehefrau das Angebot unterbreitet, bei einer vorzeitigen Pensionierung die Anrechnung eines Einkommensverzichts zu unterlassen. Als Folge des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes seien Personen und deren Angehörige, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung miteingeschlossen seien, unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie sich vorzeitig oder ordentlich pensionieren lassen. Das Privileg der Nichtanrechnung eines Einkommensverzichtes als Folge einer vorzeitigen Pensionierung müsse in analoger Weise bei einem Verzicht auf eine vorzeitige Pensionierung berücksichtigt werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt nur vor, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt (vgl. BGE 142 V 577 E. 4.4). Würde die Ehefrau ihre Altersrente vorzeitig beziehen, läge ein sachlicher Grund vor, welcher eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen sieht denn auch vor, dass bei einem Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird, d.h. der Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG gilt nicht als Einkommensverzicht (Art. 15a ELV, Rz. 3521.01 WEL). Die Argumentation des Rechtsvertreters ist somit nicht stichhaltig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar insbesondere die Höhe des anrechenbaren Sparguthabens nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Da weitere Abklärungen aber höchstens zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen führen würden und da bereits aus der Berechnung der Beschwerdegegnerin ein Einnahmenüberschuss resultiert, sind weitere Abklärungen nicht notwendig. Somit hat die Beschwerdegegnerin das EL-Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR