Entscheid vom 9. Februar 2023
Besetzung
Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2022/24
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV
Sachverhalt
Erwägungen
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss dem Art. 17 Abs. 2 GerG kann das Versicherungsgericht für einfache Fälle einen Einzelrichterentscheid vorsehen. Als einfache Fälle gelten laut dem Art. 18 Abs. 2 OrgR (sGS 941.114) insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid einzelrichterlich gefällt werden kann.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR