Entscheid vom 12. April 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2022/11
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV (Anspruch und Rückforderung)
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin hat (überwiegend wahrscheinlich am letzten Tag der Beschwerdefrist) der Schweizerischen Post eine Eingabe zuhanden des Versicherungsgerichtes übergeben, die sie als eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 überschrieben hat. Der Inhalt der Eingabe ist allerdings auf ein blosses Ersuchen um eine Erstreckung der Beschwerdefrist für die Einreichung einer begründeten Beschwerde beschränkt gewesen. Die Eingabe hat keine Nichteinverständniserklärung enthalten. Das kann mit Blick auf die in der E. 1.1 wiedergegebene Auffassung des Bundesgerichtes nur als ein Versehen qualifiziert werden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Eingabe ja ausdrücklich als eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 überschrieben hat. Die Eingabe vom 21. März 2022 muss folglich als eine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde qualifiziert werden. Damit erweist sich die nach dem Ablauf der Beschwerdefrist gewährte Erstreckung der – gar nicht erstreckbaren – Beschwerdefrist als irrelevant. Ebenso irrelevant ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2022 inhaltlich nicht eine Nichteinverständniserklärung abgegeben, sondern vielmehr ein Erlassbegehren gestellt hat, da ja nach der in der E. 1.1 wiedergegebenen Auffassung des Bundesgerichtes in Bezug auf jede Eingabe, die innert einer laufenden Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingeht, fingiert werden muss, sie enthalte eine Nichteinverständniserklärung, weshalb der tatsächliche Inhalt der Eingabe für die Eintretensfrage keine Rolle spielen kann.
Die Verfügung vom 20. Juni 2019 ist eine erstmalige Leistungszusprache gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin weniger als sechs Monate nach der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hatte, ist der Anspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente, also ab dem 1. November 2010, zu prüfen gewesen. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 20. Juni 2019 hat also die umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Anspruchsberechnung basierend auf dem Sachverhalt in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 20. Juni 2019, dem Tag des Verfügungserlasses, zum Gegenstand gehabt.
Obwohl die Verfügung vom 20. Juni 2019 einspracheweise angefochten worden und deshalb nicht verbindlich geworden ist, hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis Ende Juni 2019 eine Nachzahlung und ab Juli 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung ausgerichtet. Diese Verfügung muss also aufgrund der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung der Einsprache zusätzlich eine konkludente Anordnung enthalten haben, laut der die entsprechende Ergänzungsleistung sofort – und damit notwendigerweise vorsorglich – ausbezahlt werden sollte. Die Beschwerdegegnerin muss also einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019 (konkludent) die aufschiebende Wirkung entzogen haben. Das muss für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen sein, weil die Beschwerdegegnerin den Vollzug nach der Erhebung der Einsprache nicht gestoppt, sondern die Ergänzungsleistung laufend ausgerichtet hat. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019 hat sich nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung gerichtet; die Beschwerdeführerin hat auch zu einem späteren Zeitpunkt kein Rechtsmittel dagegen ergriffen, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung verbindlich geworden ist.
Mit der Verfügung vom 28. Oktober 2019 hat die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 20. Juni 2019 „für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017“ ersetzt. Da die ursprüngliche Verfügung vom 20. Juni 2019 gar nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, weil die Beschwerdeführerin sie einspracheweise angefochten hatte, kann dieses „Ersetzen“ – in lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 53 Abs. 3 ATSG auf das Einspracheverfahren – nur ein Widerruf gewesen sein. Betrifft eine widerrufene Verfügung nur einen einzigen Gegenstand, wie dies bei der Verfügung vom 20. Juni 2019 der Fall gewesen ist, kann der Widerruf jedoch nur vollumfänglich oder gar nicht erfolgen. Ein teilweiser Widerruf ist also rechtswidrig, aber nicht nichtig. Das Dispositiv der Verfügung vom 28. Oktober 2019 muss natürlich ernst genommen werden. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Oktober 2019 hat folglich nur die Anspruchsberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 (Herabsetzung der Ergänzungsleistung um den Betrag der Krankenkassenprämienpauschale) zum Gegenstand gehabt, weshalb die Beschwerdegegnerin auch – folgerichtig – das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 20. Juni 2019 nicht als gegenstandslos abgeschrieben hat. In vollzugsrechtlicher Hinsicht (Rückforderung der im Betrag der Krankenkassenprämienpauschale bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen) hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2019 nichts angeordnet. In Bezug auf den am 20. Juni 2019 konkludent verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung hat sich mit der Verfügung vom 28. Oktober 2019 also nichts geändert.
Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 scheint eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG („Umrechnungsverfügung“) gewesen zu sein, mit der die Beschwerdegegnerin die ausbezahlte Ergänzungsleistung an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst hat (vgl. EL-act. III/86 mit EL-act. II/22). Da die Verfügung vom 20. Juni 2019 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist und da die Beschwerdeführerin folglich keinen materiellen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, kann die Verfügung vom 19. Dezember 2019 nur darauf abgezielt haben, die (mittels des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019 angeordneten) vorsorglich ausgerichteten Zahlungen per 1. Januar 2020 zu erhöhen. Sie ist also selbst auch nur eine rein vorsorgliche Vollzugsanordnung und damit eine verfahrensleitende Verfügung gewesen. Sie hat gar nicht mit einer Einsprache angefochten werden können (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Sie hätte mit einer Beschwerde angefochten werden müssen (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Nach der in der E. 1.1 wiedergegebenen Auffassung des Bundesgerichtes ist die an die falsche Behörde adressierte Eingabe aber ohne Weiteres als eine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die vorsorgliche Vollzugsverfügung vom 19. Dezember 2019 zu qualifizieren. Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat also gar nicht Teil des hängigen Einspracheverfahrens bilden können. Sie ist demnach Gegenstand eines zweiten Beschwerdeverfahrens, das einen ganz eigenen Streitgegenstand hat.
Für die Verfügung vom 18. Dezember 2020 gilt sinngemäss dasselbe wie für die Verfügung vom 19. Dezember 2019. Sie kann ebenfalls nur eine vorsorgliche Vollzugsanordnung gewesen sein, gegen die frist- und formgerecht Beschwerde erhoben worden ist.
Als letzten Gegenstand enthält der angefochtene Einspracheentscheid die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von 39’235 Franken. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung fehlt in den Akten. Die Ausführungen im Einspracheentscheid sprechen gegen die Annahme, dass eine solche Rückforderungsverfügung ergangen sein könnte. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung also im Einspracheentscheid originär angeordnet. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob es zulässig gewesen ist, im Einspracheentscheid originär eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin anzuordnen.
Als Ausgaben sind die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, die Wohnkosten und die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, sie habe bis Ende Februar 2011 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern im gemeinsamen Haus gelebt, aber diese Behauptung ist offenkundig tatsachenwidrig gewesen. Aus dem Scheidungsurteil geht eindeutig hervor, dass sich das Ehepaar bereits im Juni 2010 getrennt hatte (vgl. EL-act. I/31–5). Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kinder nur noch sehr unregelmässig gesehen und phasenweise einen ausgeprägten „Telefonterror“ betrieben hatte (vgl. EL-act. I/31–9 f.), womit feststeht, dass sie das gemeinsame Haus effektiv bereits im Juni 2010 verlassen hatte. Die Anspruchsberechnung ist folglich für den gesamten hier massgebenden Zeitraum ab November 2010 für eine alleinstehende Person vorzunehmen.
Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person hat sich ab dem Jahr 2011 auf 19’050 Franken, ab dem Jahr 2013 auf 19’210 Franken, ab dem Jahr 2015 auf 19’290 Franken und ab dem Jahr 2019 auf 19’450 Franken belaufen. Für die Monate November und Dezember 2010 ist ein Jahresbetrag von 18’720 Franken zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin hat die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für jene Zeiträume, in denen die Krankenkassenprämien bereits vom Sozialamt bezahlt worden waren, nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen lässt sich nur durch eine Vermischung des materiellen Anspruchs mit dem Vollzug erklären, denn die Beschwerdegegnerin hat ignoriert, dass die Verrechnung eine reine Vollzugsfrage ist, die mit dem materiellen Anspruch nichts zu tun hat. Jedes Verwaltungsverfahren betreffend eine Sozialversicherungsleistung beschränkt sich in einem ersten Schritt darauf, den materiellen Anspruch der versicherten Person festzusetzen. Der Versicherungsträger ermittelt den relevanten Sachverhalt, würdigt diesen und wendet die massgebenden Gesetzesnormen an. Aus dieser Subsumtion resultiert eine Rechtsfolgeanordnung, die typischerweise entweder in der Abweisung eines Leistungsbegehrens oder aber in der Zusprache einer bestimmten Sozialversicherungsleistung besteht. Damit ist das materielle Leistungsverfahren abgeschlossen. In einem zweiten Schritt wechselt der Sozialversicherungsträger in den Vollzug, der sich typischerweise auf eine Geldzahlung beschränkt, die dem materiellen Leistungsanspruch entspricht. Hat also beispielsweise die Prüfung eines Begehrens um eine Ergänzungsleistung ergeben, dass der EL-Ansprecher einen materiellen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von x Franken für den Monat y hat, besteht der Vollzug dieses materiellen Leistungsentscheides darin, dem EL-Ansprecher den Betrag von x Franken auf dessen Bankkonto zu überweisen. In aller Regel erfolgt der Vollzug eines materiellen Leistungsentscheides verfügungslos, denn die zuvor ergangene materielle Leistungsverfügung bildet (zumindest für die meisten Fälle) eine ausreichende Verfügungsgrundlage für den Vollzug, weshalb der Erlass einer weiteren Verfügung – einer Vollzugsverfügung – überflüssig wäre. Ein Leistungsvollzug benötigt also typischerweise keine Vollzugsverfügung, aber er setzt zwingend eine Leistungsverfügung voraus, denn vollzogen werden kann natürlich nur, was zuvor zugesprochen worden ist. Der Vollzug einer Leistung, auf die (noch) gar kein Anspruch besteht, weil (noch) keine entsprechende Leistungsverfügung ergangen ist, wäre rechtswidrig. Überweist eine EL-Durchführungsstelle einem EL-Bezüger also einen Betrag von x Franken auf dessen Bankkonto, ohne dass sie diesem zuvor eine Ergänzungsleistung von x Franken (für den Monat y) zugesprochen hätte, handelt es sich beim Empfang des Geldes notwendigerweise um einen unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Niemand käme auf die Idee zu behaupten, die Überweisung des Betrages von x Franken auf das Bankkonto eines EL-Ansprechers habe – eo ipso – einen Leistungsanspruch geschaffen. Denkbar wäre allerdings, dass die EL-Durchführungsstelle nachträglich einen solchen Anspruch festsetzt, sodass sich die bereits erfolgte Überweisung des Betrages von x Franken von einem unrechtmässigen zu einem rechtmässigen Leistungsbezug verwandeln würde. Denn sobald eine Verfügung vorliegt, die einen Anspruch festsetzt, der dem entspricht, was auf der Vollzugsebene geschieht oder bereits geschehen ist, liegt ein rechtmässiger Vollzug vor. Ein Vollzug ohne eine solche Grundlage ist dagegen unrechtmässig. Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, die auch die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Zeit von September 2011 bis und mit Dezember 2017 sowie in der Zeit von Januar bis und mit Juni 2019 abgedeckt hat, denn diese Ausgaben gehören nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zwingend zum relevanten Bedarf. Wird der Beschwerdeführerin nicht eine diesen (Teil-) Anspruch enthaltende Leistung zugesprochen, fehlt es auf der Vollzugsebene an der zwingend erforderlichen Verfügungsgrundlage. Die Auszahlung eines entsprechenden (Teil-) Betrages, ob sie nun an die Beschwerdeführerin, an die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder an das Sozialamt erfolgt, kann ohne diese Verfügungsgrundlage nichts anderes als ein unrechtmässiger Leistungsbezug sein. Auch wenn diese Auszahlung schon längst erfolgt sein sollte, kann sie für sich allein der Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Anspruch verschafft haben. Bis eine Verfügung ergeht, die der Beschwerdeführerin einen entsprechenden (Teil-) Anspruch verschafft, handelt es sich bei der bereits erfolgten Auszahlung um eine rechtswidrige Vollzugshandlung ohne eine Leistungsgrundlage. Die Anspruchsgrundlage muss folglich in diesem Urteil geschaffen werden, weshalb der EL-Anspruch für den gesamten Zeitraum ab November 2010 unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen ist (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2021/47 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Februar 2022, E. 2). Im Übrigen steht es gemäss der extrasystemischen Koordinationsregelung im Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG nicht im Belieben der EL-Durchführungsstellen, ob sie die Krankenkassenprämien decken oder dies der Sozialhilfe überlassen wollen. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich unter Berücksichtigung der hier massgebenden Prämienregion im Jahr 2010 auf 4’008 Franken, im Jahr 2011 auf 4’272 Franken, im Jahr 2012 auf 4’428 Franken, im Jahr 2013 auf 4’524 Franken, im Jahr 2014 auf 4’668 Franken, im Jahr 2015 auf 4’884 Franken, im Jahr 2016 auf 5’052 Franken, im Jahr 2017 auf 5’244 Franken, im Jahr 2018 auf 5’412 Franken und im Jahr 2019 auf 5’520 Franken belaufen.
Für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin keine Belege betreffend ihre Wohnkosten eingereicht. Sie hat vielmehr – tatsachenwidrig – behauptet, sie habe bis Ende Februar 2011 im gemeinsamen Haus gelebt. Dem Scheidungsurteil lässt sich entnehmen, dass sie nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im September 2010 nach Deutschland zu ihren Eltern gezogen ist (EL-act. I/31–9), wo sie überwiegend wahrscheinlich bis Ende Februar 2011 geblieben ist. Da die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt also in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 gar nicht in der Schweiz gehabt hat, kommt die Zusprache einer Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin hat ab März 2011 in einer Wohnung gelebt, deren Mietzins den gesetzlichen Maximalbetrag von 13’200 Franken überstiegen hat. Für die Zeit von März 2011 bis und mit Mai 2012 ist folglich der Maximalbetrag von 13’200 Franken als Ausgabe zu berücksichtigen. Ab Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt, deren Mietzins zunächst 570 Franken pro Monat respektive 6’840 Franken pro Jahr betragen hat. Die Kosten für den TV-/Kabel-Anschluss von 75 Franken pro Monat gehören nicht zu den Wohnkosten, sondern zum allgemeinen Lebensbedarf, weshalb sie (fiktiv) durch die entsprechende Pauschale abgedeckt sind und nicht als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt werden dürfen. Für die Zeit von Juni 2012 bis und mit Dezember 2015 ist deshalb ein Mietzins von 6’840 Franken als Ausgabe anzurechnen. Per 1. Januar 2016 ist der Mietzins um 20 Franken pro Monat erhöht worden, weshalb für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 ein Mietzins von 7’080 Franken zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Mai 2012 eine Gebäudeunterhaltspauschale für das Haus berücksichtigt, in dem die Beschwerdeführerin bis Juni 2010 mit ihrer Familie gelebt hatte. Da das Haus aber bereits im September 2010 superprovisorisch dem damaligen Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden war und da dieser sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück getragen hatte, sind der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum vom 1. November 2010 keine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück mehr angefallen, weshalb die Gebäudeunterhaltspauschale nicht berücksichtigt werden kann.
Der Jahresbetrag des Ausgabentotals beläuft sich folglich für das Jahr 2011 auf 36’522 Franken, für die Monate Januar bis und mit Mai 2012 auf 36’678 Franken, für die Monate Juni bis und mit Dezember 2012 auf 30’318 Franken, für das Jahr 2013 auf 30’574 Franken, für das Jahr 2014 auf 30’718 Franken, für das Jahr 2015 auf 31’014 Franken, für das Jahr 2016 auf 31’422 Franken, für das Jahr 2017 auf 31’614 Franken, für das Jahr 2018 auf 31’782 Franken und für die Zeit ab Januar 2019 auf 32’050 Franken.
Als Einnahmen sind die Rente der Invalidenversicherung, die Rente der beruflichen Vorsorge, die Rente aus Deutschland, das Krankentaggeld, ein im Jahr 2016 erzieltes Erwerbseinkommen sowie die Vermögenserträge und ein hypothetischer Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzlich für die Zeit von November 2011 bis und mit April 2012 sowie für die Zeit von November 2014 bis und mit März 2015 eine Arbeitslosenentschädigung angerechnet. Das ist falsch gewesen, weil die in diesen Zeiträumen ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung nach der rückwirkenden Invalidenrentenzusprache wieder zurückgefordert worden waren, wie sich den bei den Akten befindlichen Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung entnehmen lässt. Auch die Anrechnung des Eigenmietwertes für die Zeit von November 2010 bis und mit November 2012 erweist sich als falsch, weil die Beschwerdeführerin ab Juni 2010 nicht mehr im Haus der Familie gelebt hat und auch nicht mehr an den Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück beteiligt gewesen ist.
Von den Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nur die „Hauptrente“ angerechnet, da die Beschwerdeführerin gerichtlich verpflichtet gewesen ist, die Kinderrenten an den Kindsvater weiterzuleiten. Die massgebenden Jahresbeträge der Rente haben sich in den Monaten November und Dezember 2010 auf 13’812 Franken, in der Zeit von Januar 2011 bis und mit November 2012 auf 14’052 Franken, im Dezember 2012 auf 18’228 Franken (Neuberechnung der Rente infolge der Scheidung), in den Jahren 2013 und 2014 auf 18’384 Franken, in den Jahren 2015–2018 auf 18’456 Franken und im Jahr 2019 auf 18’612 Franken belaufen.
Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin nicht nur die „Hauptrente“, sondern auch die Kinderrenten angerechnet. Begründet hat sie dies mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Kinderrenten an den Kindsvater weitergeleitet habe. Allerdings ist die Beschwerdeführerin gerichtlich verpflichtet gewesen, nicht nur die Kinderrenten der Invalidenversicherung, sondern auch die Kinderrenten der beruflichen Vorsorge weiterzuleiten. Das Scheidungsurteil (das in einem allfälligen Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel dargestellt hätte) genügt als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterleitung der Kinderrenten der beruflichen Vorsorge verpflichtet gewesen ist. Hätte der ehemalige Ehemann auf die Erfüllung dieser Pflicht verzichtet, wofür die Akten keinerlei Anhaltspunkte liefern, wären die Kinderrenten als eine für die Anspruchsberechnung irrelevante private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter zu qualifizieren (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge ist folglich nur die „Hauptrente“ im Betrag von 1’218 Franken pro Jahr anzurechnen. Wie die Rente der Invalidenversicherung ist auch die Rente der beruflichen Vorsorge fiktiv so anzurechnen, als wäre sie bereits ab Dezember 2011 (Anspruchsbeginn) laufend ausbezahlt worden (vgl. E. 3.1).
Die Rente aus Deutschland ist in Euro ausgerichtet worden. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) enthält Weisungen betreffend den massgebenden Umrechnungskurs (vgl. Rz. 3452.01 WEL). Ein Vorgehen entsprechend dieser Weisungen führt dazu, dass nicht die effektiv zugeflossenen Einnahmen, sondern teil-fiktiv berechnete Einnahmen angerechnet werden, nämlich jener Frankenbetrag, der dem Bankkonto der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des fiktiven Umrechnungskurses nach der Rz. 3452.01 WEL gutgeschrieben worden wäre. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wendet die Bank aber nicht den Leitkurs, sondern einen für sie vorteilhafteren Kurs an, wenn sie für einen Kunden eine Gutschrift in einer Fremdwährung erhält. Wer 100 Euro auf ein Bankkonto einzahlt, das in Schweizer Franken geführt wird und einen Kontostand von 1’000 Franken aufweist, und nachher wieder 100 Euro abhebt, hat nach diesen beiden Vorgängen weniger als 1’000 Franken auf seinem Konto, obwohl nach der Rz. 3452.01 WEL für beide Transaktionen ein und derselbe Umrechnungskurs massgebend wäre. Dieses simple Beispiel zeigt, dass das Vorgehen nach der Rz. 3452.01 WEL der tatsächlichen Situation zum Vorneherein nicht gerecht werden kann. Da die Ergänzungsleistung die frankengenaue Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs eines EL-Ansprechers unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen tatsächlichen Einnahmen bezweckt, führt dieser Mangel der Verwaltungspraxis zu einer Vereitelung des Sinn und Zwecks der Ergänzungsleistung. Das richtige Vorgehen besteht darin, jeweils jenen Betrag in Franken zu berücksichtigen, der dem Bankkonto des EL-Ansprechers tatsächlich gutgeschrieben worden ist. An sich müsste die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Diese müsste zunächst von der deutschen Rentenversicherung die – fiktiven – Auszahlungstermine für die einzelnen Rentenzahlungen bei einer sofortigen Auszahlung der Rente ab November 2010 in Erfahrung bringen und anschliessend die Schweizer Bank auffordern, den jeweils massgebenden Umrechnungskurs anzugeben, der bei den einzelnen Gutschriften angewendet worden wäre. Für den hier massgebenden Zeitraum ist deshalb (zur Vermeidung eines unverhältnismässigen Abklärungsaufwandes) bei der Berücksichtigung der rein fiktiv anzurechnenden Rente (vgl. E. 3.1) ausnahmsweise der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte fiktive Umrechnungskurs zur Anwendung zu bringen. Folglich ist ein Jahresbetrag von 2’180 Franken für den Monat November 2010, von 2’980 Franken für den Monat Dezember 2010, von 2’854 Franken für die Zeit von Januar 2011 bis und mit Juni 2011, von 2’683 Franken für die Zeit von Juli 2011 bis und mit Juni 2012, von 2’684 Franken für die Zeit von Juli 2012 bis und mit Dezember 2012, von 2’702 Franken für die Zeit von Januar 2013 bis und mit Juni 2013, von 2’791 Franken für die Zeit von Juli 2013 bis und mit Dezember 2013, von 2’761 Franken für die Zeit von Januar 2014 bis und mit Juni 2014, von 2’783 Franken für die Zeit von Juli 2014 bis und mit Dezember 2014, von 2’740 Franken für die Zeit von Januar 2015 bis und mit Juni 2015, von 2’403 Franken für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Dezember 2015, von 2’537 Franken für die Zeit von Januar 2016 bis und mit Juni 2016, von 2’681 Franken für die Zeit von Juli 2016 bis und mit Dezember 2016, von 2’610 Franken für die Zeit von Januar 2017 bis und mit Juni 2017, von 2’689 Franken für die Zeit von Juli 2017 bis und mit Dezember 2017, von 2’889 Franken für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2018, von 2’941 Franken für die Zeit von Juli 2018 bis und mit Dezember 2018 sowie von 2’888 Franken für die Zeit von Januar 2019 bis und mit Juni 2019 zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum 14. November 2011 ein Krankentaggeld von 82.80 Franken bezogen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 30’222 Franken. Allerdings hat die Krankentaggeldversicherung später einen Teil dieser Krankentaggeldleistungen zurückgefordert. Die Rückforderung ist mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet worden (EL-act. III/94–23). Der Betrag der Rückforderung hat sich auf 14’169.75 Franken belaufen, was 45 Prozent des Gesamtbetrages von 379 × 82.80 = 31’381.20 Franken der im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 14. November 2011 ausgerichteten Krankentaggeldleistungen entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Rückforderung hat die Beschwerdeführerin also (fiktiv; vgl. E. 3.1) in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 14. November 2011 ein Krankentaggeld von 82.80 Franken × 45 Prozent = 37.26 Franken bezogen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 13’600 Franken. Da das Taggeld immer erst zu Beginn des Folgemonats ausgerichtet worden ist, ist für die Monate November 2010 bis und mit November 2011 der volle Betrag als Einnahme zu berücksichtigen (im November 2011 hat der Beschwerdeführerin das letzte „volle“ Taggeld für den Oktober 2011 zur Verfügung gestanden). Für den Monat Dezember 2011 ist nur ein Anteil von 14/30 anzurechnen, also 6’347 Franken. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie habe diese Leistungen effektiv nie erhalten, weil das Krankentaggeld an ihren Ehemann als Arbeitgeber ausbezahlt worden sei, der es nicht an sie weitergeleitet habe. Diese Behauptung ist tatsachenwidrig, weil in sämtlichen Abrechnungen eine Überweisung auf jenes Bankkonto erwähnt wird (vgl. EL-act. I/23), das die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen als ihr eigenes angegeben hat (vgl. EL-act. I/20–3) und das in den Bankauszügen als das Privatkonto der Beschwerdeführerin bezeichnet wird (vgl. EL-act. I/28).
In den Monaten April und Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von total 3’166 Franken erzielt. Der Lohn für den Monat April 2016 hat 1’044 Franken betragen und ist am 11. Mai 2016 überwiesen worden, jener für den Monat Mai 2016 hat 2’122 Franken betragen und ist am 6. Juni 2016 überwiesen worden. Folglich ist für den Monat Mai 2016 ein Erwerbseinkommen von 12’528 Franken (= 12 × 1’044 Franken; Berechnung mit Jahresbeträgen) und für den Monat Juni 2016 ein solches von 25’464 Franken (= 12 × 2’122 Franken) zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der sogenannten Privilegierung, wonach nur zwei Drittel des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Einkommens als Einnahme anzurechnen sind, ergibt sich für den Monat Mai 2016 eine zusätzliche Einnahme von 7’685 Franken und für den Monat Juni 2016 eine solche von 16’309 Franken.
Die Beschwerdeführerin hat bis zur Scheidung der Ehe einen güterrechtlichen Anspruch auf die Hälfte der ehelichen Errungenschaft gehabt. Bei diesem „Anspruch“ hat es sich aber nur um eine Anwartschaft gehandelt, das heisst der Rechtsanspruch auf einen Teil des ehelichen Vermögens ist erst im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung entstanden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung der Hälfte des Wertes des ehelichen Grundstücks als Vermögensbestandteil erweist sich damit als rechtswidrig, denn die Beschwerdeführerin hat nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung und vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar keine Möglichkeit gehabt, einen Teil des Wertes des Grundstücks zu verzehren. Im Rahmen der Scheidung ist der Beschwerdeführerin eine güterrechtliche Forderung von 65’445 Franken zugesprochen worden. Dieser Forderung haben Schulden von 51’897 Franken gegenübergestanden, weshalb die Beschwerdeführerin effektiv lediglich 13’548 Franken erhalten hat (vgl. EL-act. I/21–2). Da die Beschwerdeführerin also über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt hat, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Betrag des massgebenden Vermögens ab November 2010 tiefer als der gesetzliche Freibetrag von damals 37’500 Franken gewesen ist. Tatsächlich hat sich der Betrag des Vermögens der Beschwerdeführerin zwar im April 2019 (Nachzahlung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge), im Juni 2019 (Nachzahlung von Ergänzungsleistungen) und im April 2020 (Nachzahlung der Rente aus Deutschland) erheblich erhöht, aber ausgehend von der Fiktion der sofortigen Leistungsausrichtung (vgl. E. 3.1) kann die Beschwerdeführerin – fiktiv – gar keine Nachzahlungen erhalten haben, die zu diesen Erhöhungen des Vermögens geführt hätten. Das spielt allerdings für den hier massgebenden Zeitraum bis Ende Juni 2019 keine Rolle, weil selbst unter Berücksichtigung der Nachzahlungen im April 2019 und im Juni 2019 angesichts der erheblichen Schulden der Beschwerdeführerin kein den gesetzlichen Freibetrag übersteigendes und damit anrechenbares Vermögen resultiert. Selbst die insofern falsche Berechnung der Beschwerdegegnerin hat für die Zeit bis Ende Dezember 2019 kein anrechenbares Vermögen ergeben (vgl. EL-act. III/8–2).
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem geringen Vermögen keine Erträge erzielt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Zeit von November 2010 bis und mit Dezember 2018 zu Recht keinen Vermögensertrag als Einnahme angerechnet hat. Für die Zeit ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin einen Ertrag des Freizügigkeitsguthabens von 45 Franken angerechnet. Das entspricht dem Ertrag, den das Freizügigkeitsguthaben („Säule 3a“) im Jahr 2018 erwirtschaftet hat und der der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2018 gutgeschrieben worden ist (vgl. EL-act. III/64–10). Auf diesen Ertrag hat die Beschwerdeführerin aber genauso wenig zugreifen können wie auf das Freizügigkeitsguthaben selbst. Die Anrechnung dieses Ertrages als für die Deckung der Ausgaben im Jahr 2019 zur Verfügung stehende Einnahme erweist sich damit als rechtswidrig.
Der Jahresbetrag des Einnahmentotals beläuft sich folglich für den Monat November 2010 auf 29’592 Franken, für den Monat Dezember 2010 auf 30’392 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2011 auf 30’506 Franken, für die Monate Juli bis und mit November 2011 auf 30’335 Franken, für den Monat Dezember 2011 auf 24’300 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2012 auf 17’953 Franken, für die Monate Juli bis und mit November 2012 auf 17’954 Franken, für den Monat Dezember 2012 auf 22’130 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2013 auf 22’304 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2013 auf 22’393 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2014 auf 22’363 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2014 auf 22’385 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2015 auf 22’414 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2015 auf 22’077 Franken, für die Monate Januar bis und mit April 2016 auf 22’211 Franken, für den Monat Mai 2016 auf 29’896 Franken, für den Monat Juni 2016 auf 38’520 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2016 auf 22’355 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2017 auf 22’284 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2017 auf 22’363 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2018 auf 22’563 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2018 auf 22’615 Franken und für die Zeit ab Januar 2019 auf 22’718 Franken.
Der (anhand von auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben ermittelte) Ausgabenüberschuss beträgt folglich 6’016 Franken für die Monate März bis und mit Juni 2011, 6’187 Franken für die Monate Juli bis und mit November 2011, 12’222 Franken für den Monat Dezember 2011, 18’725 Franken für die Monate Januar bis und mit Mai 2012, 12’365 Franken für den Monat Juni 2012, 12’364 Franken für die Monate Juli bis und mit November 2012, 8’188 Franken für den Monat Dezember 2012, 8’270 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2013, 8’181 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2013, 8’355 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2014, 8’333 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2014, 8’600 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2015, 8’937 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2015, 9’211 Franken für die Monate Januar bis und mit April 2016, 1’526 Franken für den Monat Mai 2016, minus 7’098 Franken für den Monat Juni 2016, 9’067 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2016, 9’330 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2017, 9’251 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2017, 9’219 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2018, 9’167 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2018 und 9’332 Franken für die Zeit ab Januar 2019. Damit besteht ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 502 Franken für die Zeit von März bis und mit Juni 2011, von 516 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit November 2011, von 1’019 Franken für den Monat Dezember 2011, von 1’561 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2012, von 1’031 Franken pro Monat für die Zeit von Juni bis und mit November 2012, von 683 Franken für den Monat Dezember 2012, von 690 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2013, von 682 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2013, von 697 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2014, von 695 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014, von 717 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2015, von 745 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2015, von 768 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit April 2016, von 421 Franken (sog. Minimalgarantie) für den Monat Mai 2016, von 756 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2016, von 778 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2017, von 771 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2017, von 769 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2018, von 764 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2018 und von 778 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2019. Für den Monat Juni 2016 besteht mangels eines Ausgabenüberschusses kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Soweit er den durch die Verfügung vom 20. Juni 2019 geregelten Gegenstand betroffen hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid entsprechend (im Ergebnis zugunsten der Beschwerdeführerin) zu korrigieren.
Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist bereits deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil sie einen teilweisen Widerruf betreffend ein unteilbares Rechtsverhältnis, nämlich den EL-Anspruch ab November 2010 (vgl. BGE 131 V 164), anordnet. Aber auch inhaltlich erweist sich die Verfügung als rechtswidrig, denn die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss aus den in der E. 3.2.2 angeführten Gründen selbst dann bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, wenn die Krankenkassenprämien vom Sozialamt bezahlt worden sind. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verfügung vom 28. Oktober 2019 folglich im angefochtenen Einspracheentscheid ersatzlos aufheben müssen. Da sie dies nicht getan hat, erweist sich der Einspracheentscheid bezüglich dieses Gegenstandes als rechtswidrig, weshalb er zu korrigieren ist. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 wird ersatzlos aufgehoben.
Bezüglich der Verfügung vom 19. Dezember 2019 erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in formaler Hinsicht als rechtswidrig, weil diese Verfügung direkt mit einer Beschwerde hätte angefochten werden müssen. Aus den in der E. 2.6 angeführten Gründen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 19. Dezember 2019 direkt in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die vorsorgliche Erhöhung der rein vorsorglich bereits ausbezahlten Ergänzungsleistung entsprechend der Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2020 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist folglich abzuweisen. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2019 ihre Wirkung mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens verlieren wird.
Bezüglich der Verfügung vom 18. Dezember 2020 erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in formaler Hinsicht als rechtswidrig, weil diese Verfügung direkt mit einer Beschwerde hätte angefochten werden müssen. Aus den in der E. 2.6 angeführten Gründen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 18. Dezember 2020 direkt in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die vorsorgliche Erhöhung der rein vorsorglich bereits ausbezahlten Ergänzungsleistung entsprechend der Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie per 1. Januar 2021 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erweist sich als rechtmässig. Auch die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020 ist folglich abzuweisen. Im Sinne eines obiter dictum ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2020 ihre Wirkung mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens verlieren wird.
Die im angefochtenen Einspracheentscheid angeordnete Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin erweist sich als rechtswidrig, weil vorgängig keine entsprechende Rückforderungsverfügung ergangen ist. Das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren, was bedeutet, dass sein Inhalt auf den vom Anfechtungsgegenstand (Verfügung) definierten Streitgegenstand beschränkt sein muss. Eine originäre Rechtsfolgeanordnung im Einspracheentscheid ohne vorgängige Verfügung ist folglich zum Vornherein rechtswidrig. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird nach dem Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens eine Rückforderungsverfügung erlassen.
Bezüglich des durch die Verfügung vom 20. Juni 2019 definierten Streitgegenstandes obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Der Vertretungsaufwand für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens ist überdurchschnittlich gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung von 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten hat.
Auch bezüglich des durch die Verfügung vom 28. Oktober 2019 definierten Streitgegenstandes obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Der Vertretungsaufwand für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens ist als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil er nur die Frage der Berücksichtigung von vom Sozialamt finanzierten Krankenkassenprämien betroffen hat, die (für weitere Zeiträume) bereits zum Thema des durch die Verfügung vom 20. Juni 2019 definierten Streitgegenstandes gehört hat. Für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit 500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Bezüglich des durch die Verfügung vom 19. Dezember 2019 definierten Streitgegenstandes unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Bezüglich des durch die Verfügung vom 18. Dezember 2020 definierten Streitgegenstandes unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Bezüglich der Rückforderung obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Der in diesem Zusammenhang angefallene erforderliche Vertretungsaufwand ist als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit 500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
Dieser Entscheid wird auch der zuständigen Sozialhilfebehörde eröffnet, da diese möglicherweise einen Drittauszahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin hat.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP