Entscheid vom 5. Mai 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
EL 2022/1
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Einspracheverfahrens)
Sachverhalt
Erwägungen
Die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2021 ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich keine Chance haben, aufgrund einer Herabsetzung oder Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau eine höhere Ergänzungsleistung zu erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über seine Einsprache entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar schon entstanden sein (vgl. die E-Mail des Leiters Soziale Dienste der Gemeinde C.___ vom 17. Januar 2022, act. G 6.1). Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens mit der sogenannten Minimalgarantie (Prämienpauschale der Krankenversicherung) zu begnügen (davon ausgenommen ist der Fall, dass der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung aufgrund einer anderen, mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht im Zusammenhang stehenden Sachverhaltsveränderung erhöht würde). Auch wenn die Chance besteht, dass der Beschwerdeführer später eine entsprechende Nachzahlung erhalten könnte, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen würde, würde dies nichts am Umstand ändern, dass sich der Beschwerdeführer bis dahin finanziell erheblich hätte einschränken müssen. Die Sistierung des Einspracheverfahrens könnte für den Beschwerdeführer somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2021 ist somit einzutreten.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung rechtmässig gewesen ist.
Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Es handelt sich dabei um ein in der Praxis anerkanntes Rechtsinstitut (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 34 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31). Aufgrund des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots und des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf eine Beurteilung der Sache innert einer angemessenen Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf eine Sistierung eines Verfahrens nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. So kann ein Verfahren beispielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang eines anderen hängigen Prozesses für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 369 E. 3.2 mit Hinweisen).
Streitgegenstand des sistierten Einspracheverfahrens bildet die (weitere) Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Für die Überprüfung der Frage, ob und gegebenenfalls wie hoch in der EL-Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, ist massgebend, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Denn erst dann können sowohl die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als auch die Höhe eines allfällig anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens beurteilt werden (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 131). Die Beschwerdegegnerin hat bereits am 18. Juni 2021 bei der Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 31. März 2021 (Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ab 1. April 2021) festgestellt, dass sich die Ehefrau bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Die erneute Anmeldung ist im Mai 2021 erfolgt (vgl. Stellungnahme des Fachbereichs vom 20. Januar 2022, act. G 4.1). Bei Erlass der Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2021 ist das Verwaltungsverfahren betreffend einen allfälligen IV-Rentenanspruch der Ehefrau nach wie vor hängig gewesen. In diesem Verwaltungsverfahren ist die IV-Stelle verpflichtet, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau umfassend zu ermitteln. Grundsätzlich könnte die Beschwerdegegnerin eigene Abklärungen tätigen. Es wäre aus prozessökonomischer Sicht jedoch unsinnig und würde die Gefahr von abweichenden Abklärungsergebnissen und damit von unterschiedlichen Entscheiden in derselben Sache bergen, wenn die Beschwerdegegnerin parallel zur IV-Stelle eigene Abklärungen durchführen würde, zumal dies wohl ebenso viel Zeit wie die bereits laufenden Abklärungen der IV-Stelle beanspruchen würde. Hinzu kommt, dass die IV-Stellen mit Bezug auf die Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit über mehr Fachkompetenz verfügen als die EL-Durchführungsstellen. Die von der Invalidenversicherung festzustellende Arbeitsfähigkeit ist daher für die Beschwerdegegnerin als massgeblich anzusehen (vgl. auch Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301, sowie BGE 141 V 350 E. 5.7, 140 V 273 E. 5.1, 117 V 205 E. 2b). Folglich ist es in dieser Situation sinnvoll und zweckmässig gewesen, die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung durch die IV-Stelle abzuwarten und diese dann zu würdigen.
Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin könne eine "Mindestberechnung" der Ergänzungsleistung vornehmen. Somit habe eine solche Berechnung mit dem IV-Verfahren nichts zu tun und Korrekturen seien jederzeit möglich. Die Vornahme einer solchen "Mindestberechnung" hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin eine Ergänzungsleistung zusprechen würde, ohne dass der massgebliche Sachverhalt, nämlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, umfassend abgeklärt worden wären. Damit würde sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzen. Im Weiteren würde die Zusprache einer Ergänzungsleistung aufgrund einer "Mindestberechnung" das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verletzen, denn es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zusprache einer Ergänzungsleistung lediglich gestützt auf die Angabe der versicherten Person, über zu wenig Geld zu verfügen. Insbesondere liegt vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 4 ATSG vor: Gemäss dieser Bestimmung können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung erscheint vorliegend aber nicht als nachgewiesen, denn aufgrund der noch ausstehenden Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers hat nicht ansatzweise abgeschätzt werden können, ob und gegebenenfalls wie hoch das hypothetische Erwerbseinkommen in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Das ELG kennt auch keine über Art. 19 Abs. 4 ATSG hinausgehende Regelung, die die Ausrichtung von "Vorschussleistungen" erlauben würde. Ein Entscheid über eine Zusprache einer Ergänzungsleistung gestützt auf eine solche "Mindestberechnung" müsste ausserdem später voraussichtlich mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) korrigiert werden. Dies wäre für die Beschwerdegegnerin mit einem grossen Risiko behaftet: Sofern eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung überhaupt zulässig wäre, könnte die daraus resultierende Rückforderung verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen, das heisst die Beschwerdegegnerin müsste ein erhebliches Verlustrisiko in Kauf nehmen. Die Sistierung des Einspracheverfahrens ist damit nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern sogar zwingend geboten gewesen.
Die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP