Entscheid vom 10. März 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2021/32
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand ist ein möglicher EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 30. März 2021. Per 1. Januar 2021 ist eine EL-Reform in Kraft getreten. Der EL-Anspruch ab 1. Oktober 2020 ist somit noch nach dem alten Recht zu beurteilen. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (Rz. 2101 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistung erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt (Rz. 1302 KS-R EL). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 (resp. spätestens ab dem 1. Dezember 2020) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, so hätte per 1. Januar 2021 eine solche Vergleichsrechnung zu erfolgen. Sollte für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 jedoch kein EL-Anspruch resultieren, wäre der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 lediglich nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Rz. 2104 KS-R EL).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, nachfolgend aELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 aELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (aELV; SR 831.301) ermittelt.
Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017 E. 3.2; BGE 131 V 329 E. 4.2 mit Hinweisen).
Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – insbesondere, wenn die Nutzniessung (ohne Gegenleistung) aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL, Stand 1. Januar 2020).
Unbestritten und nachgewiesen ist, dass die Eheleute ihr Einfamilienhaus samt Garagen am 5. Januar 2017 ihren beiden Kindern zum amtlichen Verkehrswert von Fr. 488'000.-- verkauft haben (amtlicher Verkehrswert des Einfamilienhauses gemäss Schätzung vom Mai 2013: Fr. 463'000.--; amtlicher Verkehrswert der Garagen: Fr. 25'000.--). Der Kaufpreis war durch die Übernahme der Grundpfandschulden in der Höhe von Fr. 456'500.-- sowie durch die Anrechnung des kapitalisierten Wertes gemäss einem mit separatem Beleg neu zu begründenden (lebenslänglichen) Nutzniessungsrechtes am Einfamilienhaus samt Garagen zugunsten der Eheleute getilgt worden. Die Beschwerdegegnerin hat nicht geprüft, ob die Eheleute bereits beim Verkauf der Liegenschaft auf Vermögen verzichtet haben. In der Regel ist der Marktwert einer Liegenschaft nämlich höher als der amtliche Schätzwert. Allerdings ist der Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrechtes mit Fr. 31'500.-- wohl auch deutlich zu tief festgelegt worden. Sollte nicht ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultieren, so wäre noch zu prüfen, ob die Eheleute beim Verkauf ihrer Liegenschaft im Januar 2017 angemessen entschädigt worden sind und welchen Wert die Nutzniessung, ausgehend vom Marktmietwert der Liegenschaft (inkl. Garagen), effektiv gehabt hat.
Am 21. November 2018 ist das Nutzniessungsrecht bereits wieder aus dem Grundbuch gelöscht worden. Die Eheleute sind von ihren Kindern für die Löschung der Nutzniessung nicht entschädigt worden. Strittig ist, wie sich dieser Verzicht auf die Nutzniessung auf die EL-Anspruchsberechnung ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, der Verzicht auf die Nutzniessung stelle keinen Einnahmenverzicht, sondern einen Vermögensverzicht dar, weshalb der Wert der Nutzniessung in einen Barwert umzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim Verzicht auf die Nutzniessung handle es sich um einen Einnahmenverzicht.
Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 755 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210). Die Nutzniessung verleiht dem Nutzniesser also einen Anspruch auf den Ertrag aus einer Sache. Bei einem Nutzniessungsvermögen ist dies der Zinsertrag, bei einer Liegenschaft der Mietertrag (entweder in Natura, wenn der Nutzniesser die Liegenschaft selbst bewohnt, oder in Form des Mietzinses, wenn die Liegenschaft Dritten vermietet wird). Hätten die Eheleute die Nutzniessung nicht löschen lassen, hätten sie das Einfamilienhaus zum Marktwert vermieten können. Durch die grundbuchamtliche Löschung des Nutzniessungsrechtes haben sie also auf Einnahmen und nicht auf Vermögen, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, verzichtet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik auf Rz. 3483.05 und Rz. 3483.06 WEL (Stand 1. Januar 2020) verwiesen. Gemäss Rz. 3483.05 WEL (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) hat die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen − insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten − nach der „Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten“, herausgegeben von der Eidg. Steuerverwaltung, zu erfolgen. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf den in Rz. 3483.04 WEL genannten Fall, nämlich wenn die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erfolgt. Sollte die Beschwerdegegnerin also noch prüfen müssen, ob die Eheleute beim Verkauf der Liegenschaft im Januar 2017 auf Vermögen verzichtet haben, so wäre diese Bestimmung einschlägig. Rz. 3483.06 WEL gibt hauptsächlich Art. 17a aELV wieder. Gemäss Art. 17a Abs. 1 aELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Diese Bestimmung bezieht sich also nur auf Fälle, in denen auf Vermögen verzichtet worden ist. Für Einnahmenverzichte sieht das Gesetz keine Amortisationsregelung vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf die Nutzniessung korrekterweise als Einnahmenverzicht qualifiziert und in der Anspruchsberechnung damit zu Recht hypothetische Erträge angerechnet hat.
Zu prüfen bleibt die Höhe der anzurechnenden hypothetischen Erträge aus dem Verzicht auf die Nutzniessung. Entgegen der Vorgabe in Rz. 3482.12 WEL (Stand 1. Januar 2020) hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der Höhe der anrechenbaren hypothetischen Erträge den amtlichen Mietwert und nicht einen marktkonformen Mietzins herangezogen. Da der marktkonforme Mietzins in der Regel höher ist als der vom Steueramt festgelegte Mietwert, müsste also noch die Höhe des marktkonformen Mietzinses ermittelt werden, sofern nicht bereits unter Berücksichtigung des amtlichen Mietwerts ein Einnahmenüberschuss resultiert. Gemäss Rz. 3482.12 WEL (Stand 1. Januar 2020) sind vom marktkonformen Mietzins diejenigen Kosten abzuziehen, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite fiktive Hypothekarzinsen von Fr. 2'826.-- pro Jahr und fiktive Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'720.-- pro Jahr abgezogen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, die fiktiven Kosten aus der Nutzniessung auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen. Anders als beispielsweise bei einem Akzeptieren zu hoher Unterhaltsbeiträge in einem Scheidungsverfahren begeht eine Person beim Verzicht auf eine Nutzniessung in Bezug auf die fiktiven Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten keine Verzichtshandlung, weshalb diese fiktiven Kosten nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Ausgaben in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden können. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin diesen Fehler richtig kompensiert, indem sie auf der Einnahmenseite nicht den hypothetischen Netto-Mietzins aus der Nutzniessung, sondern den Brutto-Mietzins angerechnet hat. Die Verzichtshandlung hat sich effektiv nur auf das Fehlen des *Netto-*Nutzniessungsertrags (also nach Abzug der mit der Nutzniessung verbundenen Ausgaben) ausgewirkt, weshalb lediglich dieser von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG abgedeckt ist. Die Beschwerdegegnerin hat für die Höhe der Hypothekarzinsen auf die Steuerveranlagung des Jahres 2018 abgestellt, in welcher Schuldzinsen von Fr. 2'826.-- ausgewiesen sind (EL-act. 27). Die Höhe der Gebäudeunterhaltskosten hat sie anhand von Art. 16 Abs. 1 aELV ermittelt, gemäss welchem für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Gemäss Art. 44 Abs. 4 des st. gallischen Steuergesetzes (sGS 811.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der st. gallischen Steuerverordnung (sGS 811.11) kann für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung der anrechenbaren hypothetischen Ausgaben des Nutzniessungsrechts übersehen, dass es sich bei den Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten um die üblicherweise vom Nutzniesser übernommenen Kosten handelt. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sieht in Art. 765 Abs. 1 vor, dass die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben im Verhältnis zur Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser trägt. Diese Bestimmung ist jedoch dispositiver Natur, das heisst, der Nutzniesser und die Eigentümer können eine andere Aufteilung der Kostentragung vorsehen (Christoph Thurnherr, N 1 zu Art. 765 ZGB, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], 3. Auflage 2016). In Ziff. 14 des Kaufvertrags vom 5. Januar 2017 ist festgehalten, dass die neuen Eigentümer (d.h. die Kinder) den Eheleuten gemäss separater Vereinbarung das lebenslängliche Nutzniessungsrecht am Einfamilienhaus und den Garagen gewähren. Diese separate Vereinbarung liegt nicht bei den Akten und ist von der Beschwerdegegnerin auch nie angefordert worden. Somit ist nicht bekannt, welche Ausgaben den Eheleuten im Zusammenhang mit der Nutzniessung angefallen sind bzw. ohne die Löschung des Nutzniessungsrechts ab dem 1. Oktober 2020 (frühestmöglicher Beginn des EL-Anspruchs) weiterhin angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin wird somit vom Beschwerdeführer noch die entsprechende Vereinbarung anfordern müssen. Sollte sich aus dieser Vereinbarung ergeben, dass die Eheleute die Hypothekarzinsen zu tragen haben, so müsste die Beschwerdegegnerin zudem noch die Höhe der im Zeitpunkt der Entstehung der Nutzniessung (Januar 2017) auf der Sache lastenden Hypothekarzinsen anhand des entsprechenden Hypothekarvertrags und der entsprechenden Zahlungsbelege ermitteln. Die Angaben in den Steuerveranlagungen reichen hierfür nicht aus, zumal sich die abzugsfähigen Schuldzinsen im Jahr 2018 (Fr. 2'826.--, EL-act. 47) gegenüber dem Jahr 2017 (Fr. 6'879.--, EL-act. 17) und den Jahren 2014/2015 (Fr. 8'767.--, EL-act. 65-1 und 63-5 [Bankbeleg]; Steuerveranlagung/Bankbeleg 2016 liegt nicht bei den Akten) erheblich reduziert haben. Bezüglich der Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt bleibt anzumerken, dass sich der in Art. 16 aELV vorgesehene Pauschalabzug für die Gebäudeunterhaltskosten auf den Normalfall des sämtliche Unterhaltskosten tragenden Eigentümers bezieht, also nicht nur den gewöhnlichen Unterhalt, sondern auch die Hauptreparaturen umfasst (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b aELG). Ob sich die Verwaltungspraxis, die auch beim Nutzniesser einer Liegenschaft diese Unkostenpauschale in der Anspruchsberechnung berücksichtigt, mit Art. 10 Abs. 3 lit. b aELG in Übereinstimmung bringen lässt, ist zu bezweifeln, da der Nutzniesser dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil in der Form zu hoher anerkannter Ausgaben erlangen kann (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1837, N 154). Sollte sich herausstellen, dass die Eheleute (nur) die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt haben bzw. hätten tragen müssen, so müsste wohl noch − sofern nicht bereits unter Abzug des Pauschalbetrags ein Einnahmenüberschuss resultiert − die Höhe der gewöhnlichen Unterhaltskosten (im Zeitpunkt des Beginns der Nutzniessung) ermittelt werden. Demnach steht die Höhe der anrechenbaren hypothetischen Netto-Erträge aus der Nutzniessung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest.
Die Beschwerdegegnerin hat nicht geprüft, ob die Eheleute in den Jahren vor ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen allenfalls durch einen überhöhten Vermögensverbrauch auf Vermögen verzichtet haben. Sollte trotz der Anrechnung der hypothetischen Erträge aus der Nutzniessung − deren Höhe noch zu ermitteln sein wird (vgl. E. 2.3) − ein Ausgabenüberschuss resultieren, so wären auch hierzu weitere Abklärungen notwendig. Das Vermögen des Beschwerdeführers hat sich per 31. Dezember 2015 nämlich noch auf Fr. 120'764.87 belaufen (davon Fr. 88'731.65 Vorsorgevermögen; EL-act. 64), per 31. Dezember 2019 hingegen nur noch auf Fr. 5'021.-- (siehe EL-act. 18-1 f., 19-11 f., 32-3, 29-4). Auffallend ist auch, dass die Wertschriften und Guthaben, obwohl die Eheleute im Jahr 2018 Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 117'955.-- gehabt haben (EL-act. 47-1), zwischen Ende 2017 und Ende 2018 um Fr. 26'368.-- abgenommen haben (EL-act. 47-2).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG werden bei zu Hause lebenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt; als jährlicher Höchstbetrag werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-- anerkannt (Ziff. 2). Laut dem eingereichten Mietvertrag (EL-act. 33) beträgt der Netto-Mietzins für die Wohnung Fr. 660.--, der Mietzins für den Tiefgaragenplatz Fr. 150.-- und die Nebenkosten betragen Fr. 295.-- pro Monat. Der zu zahlende Mietzins müsste sich also auf Fr. 1'105.-- belaufen. Im Mietvertrag steht allerdings, dass lediglich ein Mietzins von total Fr. 1'005.-- pro Monat zu bezahlen sei. Gemäss dem eingereichten Bankbeleg hat der Beschwerdeführer denn auch einen Dauerauftrag für eine Überweisung von Fr. 1'005.-- an seinen Sohn, welcher gleichzeitig sein Vermieter ist, eingerichtet (EL-act. 33-3). Ob es sich hierbei um ein Versehen oder um einen absichtlichen Mietzinserlass um Fr. 100.-- pro Monat gehandelt hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat den anrechenbaren Mietzins ermittelt, indem sie von den tatsächlich bezahlten Fr. 1'005.-- Fr. 150.-- für den Tiefgaragenplatz und Fr. 20.-- für die Radio- und TV-Gebühren abgezogen hat. Den Mietzins für den Tiefgaragenplatz hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise nicht als Ausgabe angerechnet, da dieser nicht dem Wohnzweck dient. Ob die Radio- und TV-Gebühren im Mietzins enthalten sind oder nicht, geht aus dem Mietvertrag nicht hervor (siehe auch EL-act. 37-2). Nur wenn sie im Mietzins enthalten sind, dürfen sie abgezogen werden, da diese Kosten über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu decken sind. Akzeptiert ist allerdings nicht die von der Beschwerdegegnerin selbst (zur Verminderung des entsprechenden Abklärungsaufwandes) geschaffene Pauschale von Fr. 20.--, sondern der effektive Betrag, der von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären ist. Ob es tatsächlich − wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist − dem Willen der Parteien resp. insbesondere des Vermieters im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages entsprochen hat, einen Rabatt von Fr. 100.-- pro Monat lediglich auf den Mietzins für die Wohnung zu gewähren, womit der effektive Mietzins für die Wohnung noch Fr. 560.-- (statt wie angegeben Fr. 660.--) betragen hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Reduktion könnte sich nämlich auch anteilsmässig auf alle Berechnungspositionen (Wohnung, Tiefgaragenplatz und Nebenkosten) bezogen haben oder es könnte sich lediglich um eine Reduktion der Mietkosten für den Tiefgaragenplatz gehandelt haben (d.h. dass dieser effektiv noch Fr. 50.-- pro Monat gekostet hat und nicht Fr. 150.--). Die Beschwerdegegnerin wird somit hinsichtlich des anrechenbaren Mietzinses noch weitere Abklärungen tätigen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2020 zwei Fahrzeuge zu einem Wert von insgesamt Fr. 7'400.-- berücksichtigt (Fr. 2'600.-- und Fr. 4'800.--, siehe EL-act. 18-2). Während in der Veranlagungsverfügung 2018 noch zwei Fahrzeuge angegeben sind (EL-act. 47-2), ist in der Veranlagungsverfügung 2019 lediglich noch eines enthalten (EL-act. 19-7). In der EL-Anmeldung vom August 2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass das zweite Fahrzeug per 31. Dezember 2019 wegfalle (EL-act. 48-4). Die Eheleute hatten gemäss dem Mietvertrag denn auch nur bis 31. Dezember 2019 Anspruch auf die kostenlose Benützung eines zweiten Tiefgaragenparkplatzes (EL-act. 33). Somit bleibt unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin das zweite Fahrzeug trotzdem in der Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2020 berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin wird also noch einmal überprüfen müssen, ob das Fahrzeug mit dem Wert von Fr. 2'600.-- tatsächlich noch als Vermögenswert in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Betragsmässig hat sie die Werte der beiden Fahrzeuge richtig erfasst.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit b aELG werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. Oktober 2020 Erträge aus Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 55.-- angerechnet. Im Feststellungsblatt vom 29. März 2021 hatte sie noch einen Zins von Fr. 49.-- ermittelt (EL-act. 18-2). Die Steuerveranlagung 2019 weist Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 60.-- aus (EL-act. 19-7). Die Beschwerdegegnerin wird somit auch die effektive Höhe der anrechenbaren Vermögenserträge ermitteln müssen.
Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 23. März 2021 angegeben, dass er seit Juni 2019 kein Architekturbüro mehr führe (EL-act. 19-3). Gemäss der Steuerveranlagung 2019 hat er im Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 jedoch noch einen Umsatz von Fr. 23'052.-- erzielt (EL-act. 19-8). Des Weiteren ist dem Auszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Bank Z.___ vom Dezember 2019 ein Honorareingang (explizit) für den Dezember 2019 von D.___ zu entnehmen (27. Dezember 2019 über den Betrag von Fr. 1'085.--). Auch bei weiteren Zahlungseingängen könnte es sich um Honorare handeln: D.___ hatte dem Beschwerdeführer bereits am 4. Dezember 2019 einen Betrag von Fr. 975.-- überwiesen (ohne Vermerk) und am 31. Dezember 2019 hatte der Beschwerdeführer von E.___ eine Gutschrift von Fr. 1'000.-- erhalten (ebenfalls ohne Vermerk). Die Beschwerdegegnerin wird also noch prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 tatsächlich keine Erwerbseinkünfte mehr erzielt hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere weitere Abklärungen hinsichtlich der abzugsfähigen hypothetischen Liegenschaftsaufwände notwendig sind, um beurteilen zu können, ob die Eheleute ab dem 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Je nach Höhe der hypothetischen Liegenschaftsaufwände wird die Beschwerdegegnerin auch weitere Abklärungen zum marktkonformen Mietzins aus der Nutzniessung (hypothetischer Mietertrag), den Vermögenserträgen, allfälligem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, dem Verbleib des zweiten Fahrzeugs und dem Mietzins für die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Räumlichkeiten vornehmen müssen.
Mit Bezug auf die Prüfung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2021 nach den neurechtlichen Bestimmungen ist folgendes festzuhalten: Der als Ausgabe anrechenbare Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht neu lediglich noch der tatsächlichen Prämie, sofern diese tiefer ist als der jährliche Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d nELG). Da die effektiven Krankenkassenprämien mit Fr. 4'688.40 je Ehepartner (EL-act. 24-2 f.) ab 1. Januar 2021 tiefer gewesen sind als der Pauschalbetrag (Fr. 5'016.-- pro Person), hat die Beschwerdegegnerin (in der Vergleichsrechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen) zu Recht die effektiven Krankenkassenprämien als Ausgabe angerechnet. Wie der Verzicht auf eine Nutzniessung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, wird neu in Art. 15e nELV explizit geregelt: Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung, so ist der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme anzurechnen (Abs. 1). Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Abs. 2). Mit Art. 15e nELV ist also die bisherige Praxis auf Verordnungsebene gesetzlich verankert worden, d.h. hinsichtlich der anrechenbaren hypothetischen Netto-Erträge aus der Nutzniessung hat sich ab 1. Januar 2021 keine Veränderung ergeben.
Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP