Entscheid vom 1. März 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
EL 2021/11
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.___,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Erlass der Rückforderung (EL zur IV-Kinderrente des Vaters, C.___)
Sachverhalt
Erwägungen
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin A.___ als Einsprecherin bezeichnet, die durch ihre Mutter vertreten werde. Sie ist also davon ausgegangen, dass A.___, vertreten durch ihre Mutter, ein Erlassgesuch gestellt hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies formal korrekt gewesen ist.
Eine IV-Kinderrente wird zusätzlich zum Bezug einer Invalidenrente ausgerichtet. Anspruch auf eine IV-Kinderrente haben gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nämlich die Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht. Das Kind hat also keinen eigenen Anspruch auf eine IV-Kinderrente. Wird zu einer IV-Kinderrente eine Ergänzungsleistung ausgerichtet, steht diese dem Bezüger der Invalidenrente zu, da dieser grundsätzlich EL-anspruchsberechtigt ist (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Ein Kind, für das eine IV-Kinderrente ausgerichtet wird, hat also weder einen eigenen Anspruch auf die IV-Kinderrente noch auf eine Ergänzungsleistung. Wohnt das Kind nicht bei dem Elternteil, der eine Invalidenrente bezieht, ist eine separate EL-Berechnung vorzunehmen (vgl. Rz 3143.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ergänzungsleistung rechtlich dem Elternteil zusteht, der eine Invalidenrente bezieht.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen A.___ zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 24. August 2018, EL-act. 41: " A.___ hat Anspruch auf folgende Leistungen"). Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist an die Mutter erfolgt. Dies kann nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin A.___ als anspruchsberechtigt qualifiziert und die Ergänzungsleistungen an die Mutter als gesetzliche Vertreterin von A.___ ausbezahlt hat. Dies ist rechtswidrig gewesen, da der Vater von A.___ eine Invalidenrente bezieht und demzufolge EL-anspruchsberechtigt ist. Korrekt wäre also gewesen, die Ergänzungsleistungen C.___ zuzusprechen und eine Drittauszahlung an die Mutter zu verfügen, da A.___ und D.___ bei ihr leben. Mit einer Verfügung vom 21. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen von A.___ bzw. von der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin zurückgefordert, denn auch in dieser Verfügung hat sie A.___ als anspruchsberechtigt bezeichnet (EL-act. 23). Auch diese Verfügung ist rechtswidrig gewesen. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nicht nichtig (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1088). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 260, E. 11.2; 129 I 363, E. 2.1). Die Zusprache der Ergänzungsleistungen (notabene für A.___ und D.___ zusammen) an A.___ statt an ihren Vater stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, da es sich dabei weder um einen besonders schweren Mangel handelt noch für die Verfügungsadressatin leicht erkennbar gewesen ist. Ebenso wenig ist die Rückforderungsverfügung vom 21. Juli 2020 als nichtig zu qualifizieren, denn die Rückforderung gegenüber A.___ ist lediglich die Konsequenz aus der Zusprache der Ergänzungsleistung an A.. Da die Verfügung vom 24. August 2018 (und auch die Verfügungen vom 20. Dezember 2018 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 und vom 19. Dezember 2019 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2020) sowie die Rückforderungsverfügung vom 21. Juli 2020 nicht angefochten worden sind, sind sie formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Rückerstattungspflichtig ist damit A. geworden. Die Mutter hat am 12. Oktober 2020 um den Erlass der Rückforderung ersucht. Da sich die Rückforderung nicht gegen sie richtet, kann sie das Erlassgesuch nicht aus eigenem Recht, sondern nur als gesetzliche Vertreterin von A.___ gestellt haben. Das lässt darauf schliessen, dass die Mutter die Einsprache gegen die den Erlass ablehnende Verfügung vom 15. Oktober 2020 als gesetzliche Vertreterin von A.___ erhoben hat. Damit ist A.___ im Einspracheverfahren als Einsprecherin aufgetreten; sie ist durch ihre Mutter vertreten worden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 ist damit formal richtig gewesen. Da A.___ durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), ist sie zur Erhebung der Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen legitimiert gewesen. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ist deshalb A.___, die durch ihre Mutter (nachfolgend: Vertreterin) vertreten wird.
Mit der Verfügung vom 24. August 2018 hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab
Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der betroffenen Person sollen nach der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen "nur" jene Leistungen verbleiben, auf die sie angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zum Durchbruch verholfen. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt die für das Sozialversicherungsrecht elementare Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht "nur" jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten kann. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens der leistungsbeziehenden Person in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine grobe Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder durch eine grobe Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht, mitverursacht hat. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, m.w.H.).
Beim korrigierten, höheren Betrag der IV-Kinderrenten ist die Ursache ein Fehler der Beschwerdegegnerin gewesen, da sie versehentlich den Betrag von Fr. 20'760.--, der demjenigen des Jahres 2019 entsprochen hat, in das Berechnungsblatt betreffend den EL-Anspruch ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 eingetragen hat (act. G 13). Dieser Fehler hat jedoch keinen Einfluss auf den Betrag der Rückforderung gehabt, denn obwohl der Ausgabenüberschuss um Fr. 192.-- (Differenz zwischen Fr. 20'760.-- und Fr. 20'568.--) von Fr. 2'020.-- auf Fr. 2'212.-- zu korrigieren ist, hat die Beschwerdeführerin nach wie vor lediglich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der sogenannten Minimalgarantie (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) gehabt, die vorliegend Fr. 2'448.-- betragen hat (vgl. das Berechnungsblatt, EL-act. 25). Die Korrektur des Betrags der IV-Kinderrenten hat sich daher auf den Betrag der Rückforderung nicht ausgewirkt und ist deshalb für den Erlass der Rückforderung nicht relevant.
Bei der Ausrichtung der Familienzulagen hat es sich teilweise um eine Nachzahlung gehandelt, denn die Familienausgleichskasse der SVA des Kantons Zürich hat der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 3. August 2019 mitgeteilt, dass rückwirkend ab 1. Januar 2017 Familienzulagen ausgerichtet würden, dass die laufenden Familienzulagen ab September 2019 ihr ausbezahlt würden und dass die Nachzahlung betreffend die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 31. August 2019 aufgrund eines Gesuches um Abtretung der Sozialbehörde E.___ überwiesen werde. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Vertreterin haben die Nachzahlung der Familienzulagen, deren rückwirkende Berücksichtigung als anrechenbare Einnahme und damit den Bezug von zu hohen Ergänzungsleistungen nicht voraussehen können, sodass die Beschwerdeführerin beim Bezug der Ergänzungsleistungen offensichtlich gutgläubig gewesen ist. Trotzdem ist die Erlassmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall ausgeschlossen: Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f und h ELG werden Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Einnahmen angerechnet. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Familienzulagen, die der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind, in der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin (und deren Schwester D.___) Familienzulagen oder Unterhaltsbeiträge darstellen, da diese in beiden Fällen anrechenbare Einnahmen sind. Das ELG beantwortet die Frage nicht, ob eine Nachzahlung von Familienzulagen in der EL-Anspruchsberechnung ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Nachzahlung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn als – notwendigerweise fiktive – laufende Leistung anzurechnen ist. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Nachzahlung der Familienzulagen erhalten hat, EL-rechtlich bessergestellt als ein EL-Bezüger, der die Familienzulage ab Anspruchsbeginn laufend ausbezahlt erhalten hat. Als Einnahme würde nämlich nur 1/15 des aus dem Nachzahlungsbetrag bestehenden Vermögens angerechnet − und zwar nur, soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigen würde. Bei der Qualifikation einer Nachzahlung von Familienzulagen als Vermögenszuwachs würde also ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung dieser Nachzahlung lediglich ein allfälliger Vermögensverzehr als Einnahme berücksichtigt. Bei einer Qualifikation der Nachzahlung von Familienzulagen als bereits in der Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der (rückwirkenden) Anspruchsentstehung laufend ausgerichtete anrechenbare Leistung werden die Familienzulagen hingegen als vollumfänglich anrechenbare Einnahmen berücksichtigt. Eine Qualifikation der Nachzahlung als (realer) Vermögenszuwachs würde also zu einer massiven Besserstellung des betreffenden EL-Bezügers und damit zu einer offensichtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit EL-Bezügern führen, denen die Familienzulagen laufend angerechnet worden sind. Eine solche Ungleichbehandlung von EL-Bezügern, die Familienzulagen erhalten, ist nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Auszahlung von Familienzulagen bewirkt nämlich keine rechtlich relevante Ungleichheit, denn der Anspruch auf Familienzulagen ist für alle Berechtigten derselbe; der Zeitpunkt der Auszahlung ist rein zufällig. Um eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verhindern, muss Art. 11 Abs. 1 ELG dahingehend lückenfüllend ergänzt werden, dass Nachzahlungen anrechenbarer laufender Einnahmen (rückwirkend) so zu berücksichtigen sind, als wären sie in der Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistungen, laufend ausbezahlt worden. Werden die Familienzulagen rückwirkend als (fiktive) laufende Einnahmen angerechnet, dient die Rückforderung von Fr. 9'894.-- dem Zweck, eine dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen zuwiderlaufende, unzulässige Überentschädigung ("Doppelentschädigung" des Betrags von vorliegend Fr. 450.-- monatlich einmal über die Familienzulagen und einmal über die Ergänzungsleistungen) zu vermeiden. Das Erlassgesuch kann in einer solchen Situation nur den von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG offensichtlich nicht abgedeckten und deshalb rechtsmissbräuchlichen Zweck verfolgen, eine bereits eingetretene Überentschädigung definitiv behalten zu können. Auch wenn – rein formal betrachtet – die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist, weil der EL-Bezüger im Zeitraum, in dem er die Familienzulage noch gar nicht erhalten hat, objektiv nicht um die Ausrichtung dieser Zulage hat wissen können und weil er objektiv auch keine Meldepflicht verletzt haben kann, weil man nicht melden kann, was man nicht wissen kann, kann das Erlassgesuch nicht bewilligt werden, denn damit würde dem rechtsmissbräuchlichen Begehren, eine EL-rechtlich unzulässige Überentschädigung behalten zu können, stattgegeben. Auch wenn es in den meisten Fällen zu einer Verrechnung der Nachzahlung eines anderen Leistungsträgers mit einer Rückforderung der nachträglich unrechtmässig gewordenen Ergänzungsleistungen kommt, kann die Lösung nicht in dieser Verrechnung gesucht, die Erlassmöglichkeit also (in ausdehnender Interpretation des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) nur für Verrechnungsfälle ausgeschlossen werden. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Erlassgesuchs, das nur dazu dienen kann, eine EL-rechtliche Überentschädigung behalten zu können, besteht nämlich auch in jenen Fällen, in denen, aus welchen Gründen auch immer, keine Verrechnung erfolgt ist. Das ausschliesslich auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete, rechtsmissbräuchliche Ziel eines Erlassgesuchs zwingt zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit für jene Rückforderungen nicht gegeben ist, denen eine (fiktive) Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt (zum Ganzen siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2021, EL 2019/34 E. 4.2, und vom 23. Februar 2021, EL 2019/31 E. 4.4, m.w.H.). Das bedeutet, dass der Erlass der aus der Nichtanrechnung der Familienzulagen im Zeitraum 1. September 2018 bis 31. August 2019 resultierenden Rückforderung zum Vornherein ausgeschlossen ist.
Zu prüfen bleibt ein allfälliger Erlass der aus der Nichtanrechnung der Familienzulagen im Zeitraum ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 resultierenden Rückforderung. Ab dem 1. September 2019 sind die Familienzulagen der Vertreterin der Beschwerdeführerin laufend ausbezahlt worden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat durch ein Schreiben der Familienausgleichskasse der SVA des Kantons Zürich vom 3. August 2019 Kenntnis vom Anspruch auf Familienzulagen erhalten (vgl. act. G 1.4). Sie hätte deshalb der Beschwerdegegnerin noch im August 2019 melden müssen, dass ihr ab dem 1. September 2019 Familienzulagen ausgerichtet würden. In den in den Verfügungsformularen beispielhaft aufgeführten meldepflichtigen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen die Familienzulagen zwar. Der entsprechende Hinweis bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass alle Änderungen, die zu einer Erhöhung der Einnahmen führen, meldepflichtig sind (z.B. Erhöhung IV-Rente, Auszahlung von Pensionen, Taggeldern). Mit einem Blick in die den Verfügungen beiliegenden Berechnungsblätter hätte die Vertreterin der Beschwerdeführerin zudem erkennen müssen, dass Kinder-/Familienzulagen eine Einnahmenposition darstellen und demzufolge meldepflichtig sind. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie aufgrund einer unrichtigen Auskunft der SVA des Kantons Zürich die Ausrichtung von Familienzulagen nicht gemeldet habe. Sie hat ausgeführt, dass sie bei der SVA des Kantons Zürich angerufen und gefragt habe, ob sie das "Kindergeld" angeben müsse. Der Herr am Telefon habe dies verneint und gesagt, was die SVA St. Gallen mit der SVA Zürich zu tun habe. Sie habe dreimal gefragt. Leider wisse sie den Namen dieses Herrn nicht mehr. Im Weiteren hat sie vorgebracht, die Gemeinde E.___ habe das leider auch nicht "angegeben". In einer antizipierenden Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass nicht mehr bewiesen werden kann, was der Inhalt dieses Telefonats mit der SVA des Kantons Zürich gewesen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat nämlich keine Angaben dazu machen können, mit wem sie telefoniert hat. Sie hat auch nicht angegeben, wann dieses Telefonat stattgefunden hat. Von weiteren Abklärungen betreffend den Inhalt dieses Telefonats ist also kein Beweisfortschritt zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Ob die Vertreterin der Beschwerdeführerin tatsächlich eine unrichtige behördliche Auskunft erhalten hat, bleibt damit beweislos. Was die Gemeinde E.___ der Vertreterin der Beschwerdeführerin genau angegeben hat, hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Unabhängig vom Inhalt der Auskunft hat es sich bei der Gemeinde E.___ – wie im Übrigen auch bei der SVA des Kantons Zürich – für die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar um eine unzuständige Behörde gehandelt, weshalb eine Berufung auf eine unrichtige behördliche Auskunft als Anwendungsfall des Vertrauensschutzes gemäss Art 9 BV, der die Meldepflichtverletzung entschuldigen und damit einen gutgläubigen Bezug der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG begründen könnte, ausgeschlossen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat also ihre Meldepflicht in Bezug auf die Zusprache von Familienzulagen in grober Weise verletzt, da aufgrund der meldepflichtigen Sachverhaltsveränderungen, die in jeder Verfügung aufgeführt sind, und aufgrund der expliziten Nennung der Kinder-/Familienzulagen in den Berechnungsblättern leicht erkennbar gewesen ist, dass Familienzulagen zu den anrechenbaren Einnahmen zählen und demzufolge zu melden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es der Vertreterin der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, der Meldepflicht nachzukommen, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin, die sich das Verhalten ihrer Vertreterin anzurechnen lassen hat, ist hinsichtlich der Nichtanrechnung der Familienzulagen ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 damit nicht gutgläubig gewesen. Ob die Voraussetzung der grossen Härte gegeben wäre, kann offenbleiben, da die beiden Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht vollumfänglich abgewiesen hat.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid