Entscheid vom 9. August 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
EL 2021/1
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV und von Krankheits- und Behinderungskosten
Sachverhalt
Erwägungen
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 279 E. 2.1 mit Hinweisen) ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Vorliegend sind deshalb die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 6. Januar 2021 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020, der die Überprüfung der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 und des Umfangs der Rückforderungen zum Streitgegenstand gehabt hat, erhoben hat, oder ob sie nur ein Erlassgesuch gestellt hat. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die zu einer Beschwerde berechtigte Person muss erkennbar zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und diesen durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021, 8C_362/2021 E. 4 mit Hinweisen). Aus einer Beschwerde muss also der Anfechtungswille hervorgehen. Die Beschwerdeführerin hat formal den Erlass der Rückforderungen beantragt. Die Eingabe vom 6. Januar 2021 hat sie jedoch als Beschwerde bezeichnet. Sie hat ausserdem zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 nicht einverstanden gewesen ist. In der Begründung hat sie nämlich geltend gemacht, ihre Tochter könne nicht als vollwertige Mitbewohnerin angerechnet werden, da sie nur einen Lehrlingslohn verdient habe. Sie hat damit implizit gerügt, dass die Korrektur beim Mietzins und folglich die Höhe der Rückforderung nicht korrekt sei. Bei einer sorgfältigen Interpretation der Eingabe vom 6. Januar 2021 ist diese deshalb als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 zu qualifizieren. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf das im Beschwerdeschreiben ebenfalls enthaltene Erlassgesuch kann nicht eingetreten werden, da die Beschwerdegegnerin darüber noch nicht in der Form einer Verfügung und eines Einspracheentscheids befunden hat.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2020 auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die Verfügungen vom 17. Juni 2020 auf ihre Rechtsmässigkeit überprüft. Mit diesen Verfügungen hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2017 neu festgesetzt und von der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von Fr. 6'265.-- zurückgefordert. Im Weiteren hat sie den Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab 1. Januar 2017 überprüft und für die Jahre 2017, 2018 und 2019 vergütete Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 2'643.70 zurückgefordert (die direkt an die Krankenkasse ausbezahlten Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind direkt von der Krankenkasse zurückzufordern, Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV i.V.m. Art. 21a ELG); bei einer sorgfältigen Interpretation dieser Verfügung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügungen betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 korrigiert respektive als rechtsbeständig qualifiziert hat. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch für das Jahr 2017 neu berechnet; diese Korrektur hat sich aber nicht auf die Höhe der Rückforderung der Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern nur gegenüber der Krankenkasse ausgewirkt. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit der Begründung, ein Teil der Rückforderung sei verwirkt, um Fr. 320.-- auf Fr. 5'945.-- reduziert. Die Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten hat sie mit der Begründung, dass entgegen der Korrekturverfügung vom 17. Juni 2020 im Jahr 2017 ein Ausgaben- und nicht ein Einnahmenüberschuss bestanden habe, um Fr. 1'914.-- auf Fr. 729.70 reduziert. Im Übrigen hat sie die Verfügungen vom 17. Juni 2020 bestätigt. Der Einspracheentscheid hat also bei einer sorgfältigen Interpretation vier Entscheide beinhaltet, nämlich die Überprüfung und Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017, die daraus resultierende Rückforderung von Ergänzungsleistungen von Fr. 5'945.--, die Überprüfung des Anspruchs auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab 1. Januar 2017 sowie die daraus resultierende Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 729.70. Die Beschwerde richtet sich gegen alle vier Streitgegenstände des Einspracheentscheids. Die gemeinsame Behandlung im Beschwerdeverfahren hat nur verfahrensökonomische Gründe. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines Streitgegenstands oder bezüglich mehrerer der Streitgegenstände beim Bundesgericht anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung des Dispositivs Rechnung getragen.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 17. Juni 2020 den EL-Anspruch aufgrund einer Veränderung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2017 korrigiert. Eine Verfügung betreffend den EL-Anspruch mit Wirkungszeitpunkt ab 1. Januar 2017 hat bereits existiert, nämlich die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016, mit der die laufende Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 einer Erhöhung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst worden war (act. G 3.1.96). Die Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist formell rechtskräftig gewesen. Sie hat deshalb nur mit einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder mit einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) aufgehoben und durch eine korrigierte Revisionsverfügung ersetzt werden können. Eine prozessuale Revision fällt vorliegend ausser Betracht, da es sich bei der Veränderung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2017 nicht um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gehandelt hat, denn beiden Parteien ist bewusst gewesen, dass sich das Erwerbseinkommen infolge der Kündigung der Arbeitsstelle per 31. Dezember 2016 verändern würde. Bei der Verfügung vom 17. Juni 2020 kann es sich deshalb nur um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 gehandelt haben. Die Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist aufgehoben worden, weshalb alle später ergangenen Revisionsverfügungen (Verfügungen vom 14. August 2017, 18. Dezember 2017, 14. Februar 2018, 20. Dezember 2018, 7. März 2019 und 19. Dezember 2019) sowie die Mitteilung vom 9. Mai 2018 ohne weiteres dahingefallen sind. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Korrekturverfügung vom 17. Juni 2020 damit zu Recht als Wiedererwägungsverfügung qualifiziert.
Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 rechtmässig gewesen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die im Rahmen des Wiedererwägungs- und des Einspracheverfahrens vorgenommene revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 ATSG) Neufestsetzung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019 und 1. Januar 2020 rechtmässig gewesen ist. Da es sich dabei um Revisionsverfahren gehandelt hat, die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nochmals durchgeführt worden sind (Ersetzen von ursprünglich fehlerhaften Revisionsverfügung durch neue Revisionsverfügungen), sind Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV betreffend die Revision einer laufenden Leistung unter dem "Dach" von Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar. Würde es sich hingegen um eine Wiedererwägung einer Verfügung betreffend eine erstmalige Leistungszusprache handeln, wäre allein Art. 53 Abs. 2 ATSG massgebend.
Eine formell rechtskräftige Verfügung kann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 ist zweifellos unrichtig gewesen, denn das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2017 nicht demjenigen entsprochen, das in der der Verfügung vom 19. Dezember 2016 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung berücksichtigt worden war, denn damals war das Erwerbseinkommen des Jahres 2015 (Fr. 14'187.--, act. G 3.2.13-2) berücksichtigt worden. Der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 hat ursprünglich der Minimalgarantie von Fr. 437.-- entsprochen. Mit der Verfügung vom 17. Juni 2020 ist er neu auf Fr. 0.-- festgesetzt worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen erneut korrigiert und ab 1. Januar 2017 wiederum eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Minimalgarantie von Fr. 437.-- zugesprochen. Ob die Berichtigung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 von erheblicher Bedeutung gewesen ist, kann erst nach der Überprüfung der revisionsweisen Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 beurteilt werden, denn erst dann steht fest, wie hoch der EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 gewesen ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt gewesen ist.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Fr. 19'937.-- netto betragen (act. G 3.1.66-3). Die darin enthaltenen Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (act. G 3.1.66-4) sind davon abzuziehen, da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen gewesen ist. Das Erwerbseinkommen ist mit Fr. 16'937.-- netto also höher ausgefallen als in den den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und 14. August 2017 zugrundeliegenden Berechnungen angenommen (ab 1. Januar 2017 Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 Fr. 14'696.--, act. G 3.1.94, 3.1.75). Der Ausgabenüberschuss hat sich also vermindert, weshalb eine rückwirkende Revision (deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Verletzung der Meldepflicht zulässig ist (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Melde- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit den Veränderungen des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2017 aber stets nachgekommen: Sie hat am 28. Dezember 2016 telefonisch mitgeteilt, dass sie ab Januar 2017 eine neue Arbeitsstelle habe. Am 6. Februar 2017 hat sie den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung für Januar 2017 eingereicht. Am 3. April 2017 und am 5. Mai 2017 hat sie die Lohnabrechnungen für Februar, März und April 2017 eingereicht. Mit der Verfügung vom 14. August 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2017 dem höheren Erwerbseinkommen angepasst und angegeben, für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2017 bedürfe es keiner Neuberechnung, da die Ergänzungsleistungen gleich blieben. Im Weiteren hat sie festgehalten, diese Verfügung gelte provisorisch, da es sich beim Erwerbseinkommen um eine Schätzung handle. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2018 den Lohnausweis 2017 und das Lohnblatt 2017 eingereicht hatte, hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. Februar 2018 die Ergänzungsleistung ab 1. März 2018 dem höheren Erwerbseinkommen des Jahres 2017 angepasst. Auf eine rückwirkende Anpassung hat sie mit der Begründung, dass dies zu einer minimalen Rückforderung geführt hätte, verzichtet. Die provisorische Berücksichtigung des Erwerbseinkommens für das Jahr 2017 ist damit definitiv geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch mehr hätte melden müssen, als sie getan hat. Da die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen somit vollumfänglich nachgekommen ist, ist die im Rahmen der Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 vorgenommene rückwirkende Revision der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 wegen Verletzung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV rechtswidrig gewesen. Auch die rückwirkende Korrektur des Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2017 ist rechtswidrig gewesen. Richtig wäre gewesen, das Wiedererwägungsverfahren mit der Feststellung, die Verfügung vom 19. Dezember 2016 (betreffend die revisionsweise Neufestsetzung des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2017) und die Verfügung vom 14. August 2017 (betreffend die revisionsweise Neufestsetzung des Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2017) blieben rechtsbeständig, abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hätte im angefochtenen Einspracheentscheid den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 also nicht aufgrund einer erneuten Korrektur des Erwerbseinkommens neu festsetzen dürfen, sondern sie hätte festhalten müssen, dass die rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 mangels einer Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig gewesen sei. Die Begründung im Einspracheentscheid, die rückwirkende Korrektur sei zulässig gewesen, da die Anrechnung des Erwerbseinkommens nur provisorisch erfolgt sei, überzeugt nicht, denn mit der Verfügung vom 14. Februar 2018 ist die Anrechnung "definitiv" gewesen. Damit ist beim Erwerbseinkommen ab 1. Januar 2017 weiterhin der in der ursprünglichen Verfügung vom 19. Dezember 2016 berücksichtigte Betrag von Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 der in der ursprünglichen Verfügung vom 14. August 2017 berücksichtigte Betrag von Fr. 14'696.-- anzurechnen. Die Berichtigung der Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist also nicht von erheblicher Bedeutung gewesen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Eröffnung und die Durchführung des Wiedererwägungsverfahrens ist jedoch nicht rechtswidrig gewesen, aber das Wiedererwägungsverfahren hätte mit der Feststellung, dass die ursprünglichen Verfügungen rechtsbeständig blieben, abgeschlossen werden müssen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 14. August 2017 per 1. Mai 2017 aufgrund der Veränderung des Mietzinses zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat.
Als Ausgabe wird der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aELG). Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV).
In den der Verfügung vom 14. August 2017 sowie den darauf folgenden Verfügungen zugrunde liegenden Berechnungen ist die Hälfte des Mietzinses von Fr. 24'840.--, also Fr. 12'420.--, berücksichtigt worden. Unstrittig ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 mit der Beschwerdeführerin und deren Konkubinatspartner zusammengewohnt hat. Die Tochter und der Konkubinatspartner sind nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen gewesen. Der zu berücksichtigende Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin beträgt deshalb lediglich ein Drittel statt die Hälfte. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, da ihre Tochter nur einen Lehrlingslohn erzielt habe, könne sie nicht als vollwertige Mitbewohnerin angerechnet werden. Gerecht wäre, sogar zwei Drittel des Mietzinses zu berücksichtigen, da ihr Konkubinatspartner bei einer hälftigen Anrechnung das Wohnen ihrer Tochter mitfinanziere. Dazu ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2014 nicht mehr in die EL-Berechnung eingeschlossen gewesen ist. Die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils von zwei Dritteln hätte zur Folge, dass die Wohnkosten der Tochter indirekt durch die Ergänzungsleistungen finanziert würden. Es ist jedoch nicht der Zweck der Ergänzungsleistungen, den Existenzbedarf von nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen zu finanzieren, selbst wenn diese Personen finanziell nicht in der Lage sind, für ihre persönlichen Wohnkosten selber aufzukommen. Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin also zu Recht von der Hälfte auf einen Drittel korrigiert. Der Mietzins hat Fr. 2'190.-- betragen. Davon sind die Parkplatzkosten von Fr. 120.-- (Fr. 40.-- + Fr. 80.--, act. G 23) abzuziehen, da die Miete eines Parkplatzes nicht dem von der Ergänzungsleistung verfolgten Zweck, das Wohnbedürfnis zu decken, dient. Dies ergibt einen Mietzins von Fr. 2'070.-- pro Monat bzw. von Fr. 24'840.-- pro Jahr. Ein Drittel davon beträgt Fr. 8'280.--. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag ist also korrekt gewesen.
Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Korrektur zulässig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat den neuen Mietvertrag am 3. April 2017 und damit rechtzeitig eingereicht. Im Mietvertrag ist unter Anzahl Personen "3" angegeben gewesen. Auf die Rückfrage der Beschwerdegegnerin, wer (Name und Geburtsdatum) in der Wohnung wohne, hat die Beschwerdeführerin eine falsche Auskunft erteilt, denn obwohl ihre Tochter auch in der Wohnung gewohnt hat, hat die Beschwerdeführerin im August 2017 schriftlich angegeben, dass sie (nur) mit ihrem Konkubinatspartner zusammenwohne (act. G 3.1.77). Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass sie ihre Tochter, die sich damals in der Erstausbildung befunden habe, nicht als mitfinanzierendes Familienmitglied habe angeben müssen. Die Rückfrage der Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht gelautet, wer sich an den Mietkosten beteilige, sondern wer in der Wohnung wohne. Die Beschwerdeführerin hätte also bloss die Rückfrage korrekt beantworten müssen, um ihrer Auskunftspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) nachzukommen. Im Weiteren hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass das Zusammenwohnen mit der Tochter relevant war, denn in der Anspruchsberechnung bis 30. April 2017 war beim Mietzins – entsprechend der Anzahl Personen im Haushalt – nur ein Drittel und nicht die Hälfte des Mietzinses angerechnet worden (act. G 3.1.94). Obwohl nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV eine Rückforderung (genauer: eine rückwirkende Revision, deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Meldepflichtverletzung zulässig ist, muss eine Verletzung der Auskunftspflicht davon ebenfalls erfasst sein, da eine Falschauskunft qualitativ eher schwerer zu gewichten ist als eine unterlassene Meldung. Weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl Personen im Haushalt ihre Auskunftspflicht verletzt hat, ist die rückwirkende Korrektur des Mietzinsanteils ab 1. Mai 2017 zulässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach der Mitteilung vom 30. Januar 2018 an die Ausgleichskasse die Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, da sie die Beschwerdegegnerin auf den Fehler beim Mietzinsanteil hätte hinweisen müssen. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erfasse auch die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen bei einer Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht. Die Korrektur des Mietzinsanteils sei deshalb über den 30. Januar 2018 hinaus zulässig gewesen. Ob Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV auch eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht umfasst, kann vorliegend offenbleiben. Massgebend ist nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 14. August 2017 eine falsche Auskunft erteilt hat. Ob die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung vom 30. Januar 2018 hätte merken müssen, dass der Mietzinsanteil nicht korrekt berücksichtigt worden ist, ist irrelevant, denn ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wird nicht durch ein allfälliges Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin aufgewogen, zumal die Angaben im Formular betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 30. Januar 2018 nicht bezweckt haben, die Beschwerdegegnerin auf einen begangenen Fehler hinzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rückwirkende Korrektur des Mietzinsanteils ab 1. Mai 2017 zulässig gewesen ist.
Die Revisionsverfügung vom 14. August 2017 ist damit zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Wiedererwägung dieser Verfügung somit zu Recht für rechtmässig erachtet.
Die Beschwerdegegnerin hat rückwirkend ab 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung korrigiert. In der ursprünglichen Verfügung vom 14. August 2017 ist ein Betrag von Fr. 5'052.-- berücksichtigt worden. Dies ist ein Fehler der Beschwerdegegnerin gewesen, denn die regionale Durchschnittsprämie für die Prämienregion 1 – die Beschwerdeführerin wohnt in G., E., und damit in der Prämienregion 1 (vgl. Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106) – hat im Jahr 2017 Fr. 5'244.-- betragen (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Fehler zu Recht korrigiert.
Da mit der Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 14. August 2017 alle darauf folgenden Verfügungen dahingefallen sind, ist der EL-Anspruch ab 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 neu festzusetzen. Dabei sind – neben der Korrektur des Mietzinsanteils und des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – zwei weitere Korrekturen vorzunehmen:
Die Beschwerdeführerin hat ab Februar 2018 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, sondern ein Krankentaggeld bezogen. Als Einnahmen werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Zu den anderen wiederkehrenden Leistungen zählen beispielsweise Taggelder (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1681 ff., N 189 Fn 831). Das Krankentaggeld hat im Februar 2018 Fr. 929.20, also Fr. 11'150.-- jährlich (Fr. 929.20 x 12), betragen (act. G 3.1.63). Ab März 2018 bis Januar 2019 hat es Fr. 14'746.-- (Fr. 40.40 x 365 Tage) betragen (act. G 3.1.54, 3.1.43). Das Krankentaggeld ist jeweils am Ende eines Monats ausbezahlt worden, für den Monat Februar 2018 also Ende Februar 2018. Es hat damit zur Deckung der Ausgaben im jeweils darauf folgenden Monat gedient. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist deshalb der am Ende eines Monats ausbezahlte Lohn respektive – im Falle eines Taggeldbezugs – das am Ende eines Monats ausbezahlte Krankentaggeld in der EL-Berechnung des darauf folgenden Monats zu berücksichtigen. Damit ist in der EL-Berechnung ab 1. März 2018 ein Krankentaggeld von Fr. 11'150.-- und ab 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 ein Krankentaggeld von Fr. 14'746.-- zu berücksichtigen. Diese rückwirkende Korrektur ist rechtmässig, da die Beschwerdeführerin erst am 14. März 2018 (Posteingang) gemeldet hat, dass sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und ein Krankentaggeld bezogen hat, obwohl sie ab dem 7. Januar 2018 nicht mehr gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Angaben vom 7. Januar 2018 bis 29. März 2018 in der Klinik I.___ aufgehalten. Es ist ihr aber dennoch zumutbar gewesen, der Beschwerdegegnerin den Wegfall des Erwerbseinkommens und den Bezug von Krankentaggeldern rechtzeitig zu melden oder eine Person mit der Meldung zu beauftragen. Diese Meldung ist damit verspätet erfolgt.
Auf Krankentaggeldern sind keine AHV-Beiträge geschuldet (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Ab Februar 2018 sind deshalb die Nichterwerbstätigenbeiträge als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Der Nichterwerbstätigenbeitrag hat im Jahr 2018 Fr. 502.--, im Jahr 2019 Fr. 507.-- und im Jahr 2020 Fr. 521.-- betragen. Im Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin noch einen Lohn erzielt, auf dem AHV-Beiträge von Fr. 69.40 abgezogen worden sind (act. G 3.1.63). Bei Hinzurechnung von Arbeitgeberbeiträgen in der gleichen Höhe haben die Beiträge also Fr. 138.80 betragen. Diese sind vom Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 502.-- abzuziehen. Dies ergibt einen ab 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018 zu berücksichtigenden Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 364.--. Ab 1. Januar 2019 sind Fr. 507.-- und ab 1. Januar 2020 Fr. 521.-- zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen sind die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 wie folgt zu berechnen:
EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 bis 30. April 2017: Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen können dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 19. Dezember 2016 entnommen werden (act. G 3.1.94). Der EL-Anspruch hat der Minimalgarantie von Fr. 437.-- entsprochen.
EL-Anspruch ab 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'244.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, total also von Fr. 32'814.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahmen sind ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'130.-- (Fr. 14'696.-- abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000.--, davon zwei Drittel) und eine IV-Rente von Fr. 22'104.--, total also von Fr. 31'234.--, anzurechnen. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 1'580.-- hat somit ein EL-Anspruch in der Höhe der Minimalgarantie von Fr. 437.-- bestanden.
EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'412.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, total also von Fr. 32'982.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahmen sind ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'130.-- (Fr. 14'696.-- abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000.--, davon zwei Drittel) und eine IV-Rente von Fr. 22'104.--, total also von Fr. 31'234.--, anzurechnen. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 1'748.-- hat somit ein EL-Anspruch in der Höhe der Minimalgarantie von Fr. 451.-- bestanden.
EL-Anspruch ab 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2018: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'412.--, ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 364.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, total also von Fr. 33'346.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahmen sind ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'130.-- (Fr. 14'696.-- abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000.--, davon zwei Drittel) und eine IV-Rente von Fr. 22'104.--, total also von Fr. 31'234.--, anzurechnen. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 2'112.-- hat somit ein EL-Anspruch in der Höhe der Minimalgarantie von Fr. 451.-- bestanden.
EL-Anspruch ab 1. März 2018 bis 31. März 2018: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'412.--, ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 364.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, total also von Fr. 33'346.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahmen sind ein Krankentaggeld von Fr. 11'150.-- und eine IV-Rente von Fr. 22'104.--, total also von Fr. 33'254.--, anzurechnen. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 92.-- hat somit ein EL-Anspruch in der Höhe der Minimalgarantie von Fr. 451.-- bestanden.
EL-Anspruch ab 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'412.--, ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 364.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, total also von Fr. 33'346.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahmen sind ein Krankentaggeld von Fr. 14'746.-- und eine IV-Rente von Fr. 22'104.--, total also von Fr. 36'850.--, anzurechnen. Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 3'504.-- hat somit kein EL-Anspruch bestanden.
EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'520.--, ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 507.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.--, total also von Fr. 33'757.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahmen sind ein Krankentaggeld von Fr. 14'746.-- und eine IV-Rente von Fr. 22'296.--, total also von Fr. 37'042.--, anzurechnen. Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 3'285.-- hat somit kein EL-Anspruch bestanden.
EL-Anspruch ab 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'520.--, ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 507.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.--, total also von Fr. 33'757.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahme ist eine IV-Rente von Fr. 22'296.-- anzurechnen. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 11'461.-- hat ein EL-Anspruch von Fr. 956.-- (Fr. 496.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 460.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) bestanden.
EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020: Als anerkannte Ausgaben sind der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'580.--, ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 521.--, ein Mietzinsanteil von Fr. 8'280.-- und ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.--, total also von Fr. 33'831.--, zu berücksichtigen. Als anrechenbare Einnahme ist eine IV-Rente von Fr. 22'296.-- anzurechnen. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 11'535.-- hat ein EL-Anspruch von Fr. 962.-- (Fr. 497.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 465.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) bestanden.
Damit hat folgender EL-Anspruch bestanden: Ab 1. Januar 2017 von Fr. 437.-- (Minimalgarantie), ab 1. Mai 2017 von Fr. 437.-- (Minimalgarantie), ab 1. Januar 2018 von Fr. 451.-- (Minimalgarantie), ab 1. Februar 2018 von Fr. 451.-- (Minimalgarantie), ab 1. März 2018 von 451.-- (Minimalgarantie), ab 1. April 2018 von Fr. 0.--, ab 1. Januar 2019 von Fr. 0.--, ab 1. März 2019 von Fr. 956.-- (Fr. 496.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 460.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) und ab 1. Januar 2020 von Fr. 962.-- (Fr. 497.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 465.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung).
Die Rückforderung berechnet sich aus der Differenz zwischen den ursprünglichen Leistungszusprachen und der obigen EL-Berechnung. Ursprünglich sind folgende Leistungen zugesprochen worden: Ab 1. Januar 2017 Fr. 437.-- (Minimalgarantie), ab 1. Mai 2017 Fr. 461.-- (Fr. 40.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 421.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung), ab 1. Januar 2018 Fr. 491.-- (Fr. 40.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 451.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung), ab 1. März 2018 Fr. 451.-- (Minimalgarantie), ab 1. Januar 2019 Fr. 460.-- (Minimalgarantie), ab 1. Februar 2019 Fr. 1'258.-- (Fr. 798.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 460.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) und ab 1. Januar 2020 Fr. 1'263.-- (Fr. 798.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 465.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung). Für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 beträgt die Rückforderung somit Fr. 400.-- (10 x Fr. 40.--), ab 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 Fr. 798.--, ab 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 3'020.-- (10 x Fr. 302.--) und ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 Fr. 1'806.-- (6 x Fr. 301.--), total also Fr. 6'024.--.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 525 E. 2.1). Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zu Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt die relative, einjährige Verwirkungsfrist mit der Kenntnis der Rückforderung, also in dem Zeitpunkt, in dem die Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, zu laufen, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/16 E. 3.3, und vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist also nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Korrekturbedarfs massgebend für das Auslösen der relativen Verwirkungsfrist. Da die Verfügung vom 17. Juni 2020 bzw. der sie ersetzende Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 nicht formell rechtskräftig geworden ist, hat die relative Verwirkungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Die absolute, fünfjährige Verwirkungsfrist ist mit dem Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2020 gewahrt worden. Der Rückforderungsanspruch ist somit nicht erloschen. Die im Einspracheentscheid vorgenommene Reduktion der Rückforderung um Fr. 320.-- erweist sich damit als rechtswidrig.
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 und die Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 729.70.
Die Beschwerdeführerin hat während des ganzen Jahres 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt (E. 5.7.1 und 5.7.2), weshalb sie auch einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt hat (Art. 14 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid somit zu Recht festgehalten, entgegen der Verfügung vom 17. Juni 2020 betreffend die Ergänzungsleistungen habe ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ein EL-Anspruch (und kein Einnahmenüberschuss) bestanden, weshalb während des ganzen Jahres 2017 ein Anspruch auf eine Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten bestanden habe. Sie hat damit (implizit) die Wiedererwägung der ursprünglichen, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017 zusprechenden Verfügungen überprüft und die Korrekturverfügung vom 17. Juni 2020, soweit diese die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017 betroffen hat, durch den Einspracheentscheid ersetzt. Der Beschwerdeführerin sind mit Verfügungen vom 24. Februar 2017, 19. April 2017, 4. Mai 2017, 16. Mai 2017, 15. August 2017, 4. September 2017, 17. Oktober 2017 und 28. November 2017 Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017 von total Fr. 2'438.-- vergütet worden (act. G 17.4.51 ff.). Der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hat im Jahr 2017 somit Fr. 2'438.-- betragen. Die Reduktion des Betrags der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten um Fr. 1'914.-- (Rückforderung von vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017) ist somit rechtmässig.
Ab 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls einen EL-Anspruch gehabt (E. 5.7.3-5.7.5), weshalb sie auch einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt hat (Art. 14 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht ist relevant, wann eine Behandlung stattgefunden hat; massgebend ist also das Behandlungs- und nicht das Rechnungsdatum (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis ELG/SG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VKB/SG). Der Beschwerdeführerin sind für diesen Zeitraum mit Verfügungen vom 5. März 2018, 28. März 2018 und 18. April 2018 Krankheits- und Behinderungskosten von total Fr. 1'395.10 vergütet worden (act. G 17.4.40 ff.). Der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hat somit Fr. 1'395.10 betragen.
Ab 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt (E. 5.7.6 und 5.7.7). Der Beschwerdeführerin sind mit Verfügungen vom 29. Juni 2018 und 13. Juli 2018 für den Zeitraum ab 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 16.55 und Fr. 228.--, total also Fr. 244.55, vergütet worden (act. G 17.4.31 f.). Mit Verfügungen vom 21. März 2019 und 16. April 2019 sind ihr für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 Fr. 485.15 und Fr. 486.30, total also Fr. 971.45, vergütet worden (act. G 17.4.17 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2018 Fr. 244.55 und für das Jahr 2019 Fr. 485.15 zurückgefordert. Zu prüfen ist, ob der Betrag der Rückforderung korrekt gewesen ist.
Gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG haben Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat im Entscheid EL 2020/45 vom 2. Februar 2022 (angefochten beim Bundesgericht) Art. 14 Abs. 6 ELG ausgelegt und begründet, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" der Einnahmenüberschuss pro Monat und nicht pro Jahr gemeint sei. Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist nämlich – gleich wie der jährlichen Ergänzungsleistungen – die Sicherung des Existenzbedarfs eines EL-Bezügers. Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, der unter Umständen Monat für Monat neu zu berechnen ist (vgl. die Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; Leitentscheid vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4; vgl. auch die Entscheide vom 17. November 2016, EL 2015/16 E. 3.1; vom 22. Dezember 2017, EL 2016/35 E. 1.2.2; vom 6. März 2018, EL 2015/21 E. 2.3; vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1; vom 20. Oktober 2020, EL 2018/25 E. 2.4; vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 5.6). Ist es das Ziel, mit der Ausrichtung einer Ergänzungsleistung den Existenzbedarf eines Monats zu decken, sind die Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat, in dem die Krankheits- und Behinderungskosten anfallen, zu vergüten. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungs- und nicht das Rechnungsdatum massgebend (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis ELG/SG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VKB/SG; zum Ganzen ausführlich Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2022, EL 2020/45).
Die mit Verfügungen vom 29. Juni 2018 und 13. Juli 2018 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 16.55 und Fr. 228.--, total also von Fr. 244.55, haben Behandlungen vom 11. April bis 1. Mai 2018 und vom 4. bis 31. Mai 2018 betroffen (act. G 17.4.34, 17.4.38). Der Einnahmenüberschuss hat im April und Mai 2018 je Fr. 3'534.-- pro Jahr (E. 5.7.6) bzw. Fr. 294.-- pro Monat betragen. Selbst wenn die Behandlungen im gleichen Monat stattgefunden hätten, haben die Krankheits- und Behinderungskosten den monatlichen Einnahmenüberschuss nicht überstiegen. Damit hat kein Vergütungsanspruch bestanden. Die Rückforderung von Fr. 244.55 für das Jahr 2018 ist somit rechtmässig.
Mit Verfügungen vom 21. März 2019 und 19. April 2019 sind Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 332.40, Fr. 152.75, Fr. 152.70 und Fr. 333.60, total also von Fr. 971.45, vergütet worden. Die Kosten von Fr. 332.40 haben eine Behandlung vom 1. bis 31. Januar 2019 und jene von Fr. 333.60 eine Behandlung vom 22. Februar 2019 betroffen (act. G 17.4.18, 17.4.25). Der Einnahmenüberschuss hat im Januar und Februar 2019 je Fr. 3'285.-- pro Jahr (E. 5.7.7) bzw. Fr. 273.-- pro Monat betragen. Weil die den monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 273.-- übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten sind (Art. 14 Abs. 6 ELG), e contrario also nur ein Betrag von maximal Fr. 273.-- pro Monat zurückgefordert werden kann, und weil dieser Betrag im Januar 2019 (Krankheitskosten von Fr. 332.40) und im Februar 2019 (Krankheitskosten von Fr. 333.60) überschritten worden ist, sind für den Januar und Februar 2019 vergütete Krankheits- und Behinderungskosten von zweimal Fr. 273.--, total also Fr. 546.--, zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin hat also nur im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 425.45 einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt. Der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 ist dementsprechend zu korrigieren.
Ab 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 und ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin aufgrund des EL-Anspruchs (E. 5.7.8 und 5.7.9) auch einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt (Art. 14 Abs. 1 ELG). Der Beschwerdeführerin sind mit Verfügung vom 5. August 2019 für den Zeitraum 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 28.55 vergütet worden (act. G 17.4.14). Mit Verfügung vom 8. April 2020 sind ihr für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 Fr. 603.50 vergütet worden (act. G 17.4.11). Der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hat dementsprechend Fr. 28.55 und Fr. 603.50 betragen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderung Fr. 790.55 (Fr. 244.55 + Fr. 546.--) beträgt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten.