Entscheid vom 20. Dezember 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2020/51
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin ist − ohne dies näher zu begründen − davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 17. April 2020 im Einspracheverfahren mitangefochten sei (Dossier 2, act. 6-1, 19-1). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 17. April 2020 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2020 neu festgesetzt, da die Invalidenrente per 1. Mai 2020 von der Altersrente abgelöst worden war und dies einen Einfluss auf verschiedene EL-Berechnungspositionen gehabt hatte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eindeutig nur Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 erhoben: In ihrer Einsprache vom 24. April 2020 hat sie lediglich die Verfügung vom 15. April 2020 erwähnt und nur eine Kopie dieser Verfügung beigelegt. Der angefochtene Einspracheentscheid erwähnt im Rubrum denn auch lediglich die Verfügung vom 15. April 2020. Zwar steht im Sachverhalt des Einspracheentscheides sinngemäss, dass gegen die Verfügung vom 17. April 2020 Einsprache erhoben worden sei (Dossier 2, act. 5-2 Ziff. 10 f.). Hierbei muss es sich jedoch um ein Versehen gehandelt haben, denn in den Erwägungen des Einspracheentscheides deutet nichts darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Inhalt der Verfügung vom 17. April 2020 hätte auseinandersetzen wollen. Es fehlt denn auch eine gesetzliche Grundlage dafür, die Verfügung vom 17. April 2020 als mitangefochten zu betrachten. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens beantragt, ist deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit lediglich der Inhalt der Verfügung vom 15. April 2020, d.h. der EL-Anspruch für den April 2020.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, dass nur das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwachsen könne, nicht jedoch die Begründung und somit auch nicht die Berechnung bzw. die Höhe des früher festgelegten Verzichtsvermögens. Diese Schlussfolgerung des Rechtsvertreters ist nicht stichhaltig. Das Dispositiv einer Verwaltungsverfügung ist auslegungsbedürftig. Für die Auslegung einer EL-Verfügung sind, neben der Verfügungsbegründung, insbesondere auch die dazugehörigen EL-Berechnungsblätter massgebend. Bei der Verfügung vom 15. April 2020 hat es sich um eine (vermeintliche) Revisionsverfügung gehandelt. Eine Anpassung der Ergänzungsleistungen für die Zukunft ist nur möglich, wenn sich der anspruchsrelevante Sachverhalt nachträglich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat das der laufenden Ergänzungsleistung zugrundeliegende hypothetische Vermögen per 1. April 2020 also nur anpassen können, wenn per 1. April 2020 eine Veränderung eingetreten ist, die sich auf die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögens ausgewirkt hat.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat moniert, die Verfügungen aus dem Jahr 2008 seien offensichtlich unrichtig gewesen, weil das damalige Verzichtsvermögen falsch berechnet worden sei. Diese Verfügungen seien für das Gericht deshalb nicht rechtsverbindlich. Die Beschwerdegegnerin hatte die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 3. Dezember 2008 und 26. März 2009 wegen der Anrechnung einer Erbschaft rückwirkend ab Juli 2006 aufgehoben. Ein im Jahr 2014 gestelltes Gesuch um Ergänzungsleistungen hatte die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Im September 2018 hatte sich die Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Mit einem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 ist der Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden (sog. Minimalgarantie). Die den Verfügungen aus dem Jahr 2008 zugrundeliegenden EL-Berechnungen sind im vorliegenden Verfahren also tatsächlich nicht relevant, allerdings nicht aus dem vom Rechtsvertreter angeführten Grund, sondern weil die Beschwerdegegnerin bei der Neuanmeldung nicht an die früheren Leistungsverfügungen gebunden gewesen ist. Der Rechtsvertreter hat weiter vorgebracht, bei dieser Rechtslage sei das Gericht verpflichtet, die Sache rückwirkend ab dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das Erbe erhalten habe, neu aufzurollen und zu beurteilen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat also sinngemäss verlangt, dass das Gericht eine Wiedererwägung der Revisionsverfügungen vom 26. März 2009 und 3. Dezember 2008 (rückwirkende Einstellung der EL per 1. Juli 2006) vornehme. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung bestimmt wird. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der EL-Anspruch für April 2020 und nicht eine von der Beschwerdegegnerin verfügte Wiedererwägung der Verfügungen über den EL-Anspruch ab 1. Juli 2006. Der Art. 53 Abs. 2 ATSG räumt lediglich dem Versicherungsträger die Möglichkeit ein, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht hat also gar keine Möglichkeit, eine Verfügung von sich aus in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführerin bleibt demnach nur die Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen.
Bei IV-Rentnern wird 1/15, bei Altersrentnern 1/10 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a ELV ab 1. Januar 2009 jährlich jeweils um Fr. 10'000.-- reduziert. Diese pauschale Reduktion hat das hypothetische Vermögen bis 1. Januar 2020 auf Fr. 314'095.-- sinken lassen. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass das hypothetische Vermögen − zusätzlich zu den Fr. 10'000.-- − jeweils um den Betrag zu reduzieren sei, welchen die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgewendet habe. Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25 E. 3.1). Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen hat sich per 1. April 2020 somit unverändert auf Fr. 314'095.-- belaufen.
Demnach ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 beantragt hat, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. aArt. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 9. Februar 2021 formlos abgelehnt, da es die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die formlose Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar als falsch erachtet; am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat er trotzdem nicht mehr festgehalten (Beschwerdeergänzung vom 5. März 2021, act. G 10 S. 2). Damit besteht auch kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP