Entscheid vom 2. Februar 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
EL 2020/45
Parteien
A.___,
B.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.___,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV (Krankheits- und Behinderungskosten i.S. C.___ sel.)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 25. März 2020 gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 eingetreten ist.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Dabei genügt es, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt ist, wenn sie also ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Die objektive Beweislast betreffend die Zustellung einer Verfügung trägt die Behörde. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 577 f., m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015, 9C_282/2014 E. 3.2, m.w.H.).
Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 11. Februar 2020 mittels B-Post versandt, denn es findet sich auf der Verfügung kein Hinweis auf eine andere Versandart (A-Post, A-Post Plus oder Einschreiben). Sie hat das Original der Verfügung an die Adresse des Vertreters der Beschwerdeführer und eine Kopie der Verfügung an das Hospiz D.___ gesandt. Aufgrund der Versandart mittels B-Post ist die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den direkten Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung dieser Verfügung zu erbringen. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er am 11. März 2020 nach seiner Rückkehr aus den Ferien vom Hospiz D.___ eine Kopie der Verfügung erhalten habe. Das Original der Verfügung sei nie bei ihm angekommen. Die Adressierung des Originals der Verfügung ist zwar korrekt gewesen, dennoch kann es gelegentlich vorkommen, dass eine Postsendung den Empfänger nicht erreicht. Die Schilderung des Vertreters der Beschwerdeführer betreffend den Nicht-Empfang des Originals der Verfügung ist daher plausibel. Damit bestehen auch aufgrund der gesamten Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Original der Verfügung ordnungsgemäss zugestellt worden wäre. Im Weiteren fehlen auch Hinweise darauf, dass die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein könnte (z.B. eine Retournierung an die Beschwerdegegnerin). Der Beweis der ordnungsgemässen Zustellung oder der Nicht-Zustellung dieser Verfügung kann also nicht erbracht werden. Damit besteht eine objektive Beweislosigkeit. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung auf andere Art und Weise erfolgreich eröffnet worden ist. Dies ist der Fall gewesen, denn der Vertreter der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er die Verfügung am 11. März 2020 vom Hospiz D.___ erhalten habe. Er hat der Einsprache vom 25. März 2020 denn auch die Kopie der an das Hospiz D.___ adressierten Verfügung beigelegt. Aus der Schlussabrechnung des Hospiz D.___ vom 26. Februar 2020 ist ersichtlich, dass das Hospiz D.___ dem Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung vom 11. Februar 2020 gesandt hat. Die Verfügung vom 11. Februar 2020 ist dem Vertreter der Beschwerdeführer also am 11. März 2020 erfolgreich eröffnet worden. Die Einsprachefrist hat damit am 12. März 2020 zu laufen begonnen. Selbst wenn ihm die Verfügung bereits am Tag nach der Erstellung der Schlussabrechnung, also am 27. Februar 2020, erfolgreich eröffnet worden ist, ist mit der Einsprache vom 25. März 2020 die Frist von 30 Tagen gewahrt gewesen. Die Einsprache ist deshalb rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht darauf eingetreten.
Unbestritten ist, dass es sich beim Aufenthalt der verstorbenen EL-Bezügerin im Hospiz D.___ vom 19. Dezember 2019 bis 5. Januar 2020 um einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne von Art. 6a VKB/SG gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Hospiz D.___ deshalb zu Recht über die Krankheits- und Behinderungskosten abgerechnet (und mit der Verfügung vom 27. Dezember 2019 nicht auf eine Heimberechnung umgestellt, vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Aufenthalt im Hospiz D.___ vom 1. bis 5. Januar 2020 zu Recht nicht vergütet hat.
Massgebend zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Ablehnung der Kostenvergütung ist, wie der Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG auszulegen ist, ob damit nämlich – wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat – der Einnahmenüberschuss pro Jahr oder – wie der Vertreter der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht hat – pro Tag oder ob damit – als dritte Möglichkeit – ein Einnahmenüberschuss pro Monat gemeint ist. Ist nicht der jährliche Einnahmenüberschuss massgebend, sondern ein Einnahmenüberschuss pro Monat oder pro Tag, so hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf eine (anteilige) Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 460 E. 3.1; 141 V 225 E. 5.2.1).
Dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 6 ELG lässt sich nicht entnehmen, ob mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr, pro Monat oder pro Tag gemeint ist. Auch den französisch- und italienischsprachigen Fassungen ("… ont droit au remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui dépassent la part des revenus excédentaires" und "…hanno diritto al rimborso delle spese di malattia e d’invalidità che superano l’eccedenza dei redditi") lässt sich dazu nichts entnehmen. Lediglich die Art und Weise, wie der Einnahmenüberschuss berechnet wird, indem nämlich die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen pro Jahr berücksichtigt werden (vgl. Art. 10 und 11 ELG) weist darauf hin, dass damit ein jährlicher Einnahmenüberschuss gemeint sein könnte. Bei der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen handelt es sich jedoch nur um die gesetzlich geregelte Berechnungsmethode. Daraus ist nicht zu schliessen, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr gemeint ist. Ein klarer Wortlaut liegt also nicht vor. Die grammatikalische Auslegungsmethode spricht somit für keine der möglichen Auslegungsvarianten.
In systematischer Hinsicht stellen Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben dar, die nicht in Art. 10 ELG, sondern in Art. 14 ELG geregelt sind und die – indirekt – in die Anspruchsberechnung gemäss Art. 9 ELG einbezogen werden (vgl. BGE 142 V 464 E. 4.3; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 234). Der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 ELG besteht einzig darin, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG regelmässig anfallen, während die Krankheits- und Behinderungskosten unregelmässig anfallen. Würde man die Krankheits- und Behinderungskosten direkt in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (wie eine anerkannte Ausgabe gemäss Art. 10 ELG) einbeziehen, müssten immer wieder Revisionsverfügungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ergehen, was mit einem übermässigen administrativen Aufwand verbunden wäre. Das ELG lässt es deshalb zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, während die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 3.2). Die separate Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt also nur zur Verfahrensvereinfachung (BGE 142 V 464 E. 4.3; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 238). Bei Personen, die grundsätzlich EL-anspruchsberechtigt sind, aber keine laufende Ergänzungsleistung beziehen, ist deshalb bei einem Gesuch um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zwecks Prüfung, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Einnahmenüberschuss ausfällt, eine Berechnung, wie sie für die Ermittlung eines Anspruchs auf eine laufende Ergänzungsleistung notwendig ist, vorzunehmen. Aus dieser systematischen Einordnung der Krankheits- und Behinderungskosten zur jährlichen Ergänzungsleistung lässt sich in Bezug auf die Frage, ob mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein Einnahmenüberschuss pro Jahr, pro Monat oder pro Tag gemeint ist, aber nichts ableiten.
Historisch betrachtet hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Art. 14 Abs. 6 ELG, der am 1. Januar 2008 im Rahmen einer Totalrevision des ELG in Kraft getreten ist, die Regelung des Art. 3d Abs. 4 aELG in Verbindung mit Art. 19a aELV fortgeführt (das aELG vom 19. März 1965 ist mit dem Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben worden [vgl. Art. 35 ELG], Art. 19a aELV ist mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehoben worden). Gemäss der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 7. September 2005 hat Art. 14 Abs. 6 ELG nämlich den Inhalt der Regelung des Art. 19a aELV in Verbindung mit Art. 3d Abs. 4 dritter Satz (richtig wohl: zweiter Satz) aELG übernommen (BBI 2005 6029, 6232). Gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG konnte der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher waren als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Der Bundesrat hatte von dieser Delegationsnorm Gebrauch gemacht und in Art. 19a Abs. 1 und 2 aELV geregelt, dass Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 aELG erfüllten. Die Vergütung entsprach dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss überstiegen. Weder der Botschaft zur 3. EL-Revision vom 20. November 1996 (BBl 1997 1197, 1209) noch den Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der 3. EL-Revision (AHI-Praxis 1/1998), die der Einführung der Art. 3d Abs. 4 aELG und Art. 19a aELV (Inkrafttreten am 1. Januar 1998, AS 1997 2960 und 2969) zugrunde gelegen haben, lässt sich zur vorliegend massgeblichen Frage etwas entnehmen. Der Wortlaut der Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG und Art. 19a aELV deutet aber darauf hin, dass lediglich dann Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten waren, wenn diese den jährlichen Einnahmenüberschuss überstiegen, da explizit auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben verwiesen wurde, die jährlich bemessen wurden. Wie erwähnt handelt es sich der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen nur um die Berechnungsmethode (vgl. E. 2.3.2). Die historische Auslegung führt somit zu keinem Resultat.
Der Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist identisch mit dem Sinn und Zweck der jährlichen Ergänzungsleistung, nämlich die Deckung eines Ausgabenüberschusses respektive die Sicherung des Existenzbedarfs eines EL-Bezügers. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 6 ELG, denn diese Regelung bezweckt, dass einer anspruchsberechtigten Person, deren Existenzbedarf aufgrund von (unregelmässig anfallenden) Krankheits- und Behinderungskosten nicht mehr gedeckt ist, die Krankheits- und Behinderungskosten in dem Umfang vergütet werden, dass damit der Existenzbedarf exakt gedeckt wird. Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, denn andernfalls besteht die Möglichkeit, dass bei einem laufenden Leistungsbezug eine höhere respektive eine tiefere als dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Ergänzungsleistung ausbezahlt wird. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verfolgt deshalb die konstante Praxis, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; unter Umständen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden (Leitentscheid vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4; vgl. auch die Entscheide vom 17. November 2016, EL 2015/16 E. 3.1; vom 22. Dezember 2017, EL 2016/35 E. 1.2.2; vom 6. März 2018, EL 2015/21 E. 2.3; vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1; vom 20. Oktober 2020, EL 2018/25 E. 2.4; vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 5.6). Die Ergänzungsleistung hat also zum Ziel, den Existenzbedarf im entsprechenden Monat zu decken. Sie wird denn auch monatlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 15 und 19 Abs. 1 ATSG). Bei Sachverhaltsveränderungen, die sich auf die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen auswirken, wird die Ergänzungsleistung auf den Beginn eines Monats angepasst (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301), was ebenfalls für eine auf die Deckung des Existenzbedarfs im entsprechenden Monat ausgerichtete Leistung spricht. Ist es das Ziel, mit der Ausrichtung einer Ergänzungsleistung den Existenzbedarf eines Monats zu decken, sind die Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat, in dem die Krankheits- und Behinderungskosten anfallen, zu vergüten. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungs- respektive das Kaufdatum und nicht das Rechnungsdatum massgebend (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis ELG/SG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VKB/SG; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.4). Soll mit der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Existenzbedarf des entsprechenden Monats gedeckt werden – es sei daran erinnert, dass die Krankheits- und Behinderungskosten systematisch betrachtet anerkannte Ausgaben darstellen, die lediglich zur Verfahrensvereinfachung separat vergütet werden (vgl. E. 2.3.3) – setzt dies voraus, dass der Einnahmenüberschuss pro Monat berechnet und die diesen monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Alternativ könnten die Krankheits- und Behinderungskosten – entsprechend der Berechnungsmethode zur Ermittlung des EL-Anspruchs mit Jahreszahlen – mit zwölf multipliziert werden und nur der den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Anteil der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wobei dieser Anteil wiederum durch zwölf zu teilen wäre. Der Umstand, dass die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge für die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten vorsehen können – gemäss Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG gelten im Kanton St. Gallen die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Ansätze – bedeutet einzig, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten pro (Kalender-)Jahr (vgl. Art. 1 VKB/SG) betraglich begrenzt sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem Einnahmenüberschuss nur die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten wären. Die teleologische Auslegung ergibt also, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein monatlicher Einnahmenüberschuss gemeint ist.
Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung (als Teil der systematischen Auslegung) des Art. 14 Abs. 6 ELG ist das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) relevant, laut dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 81 E. 6.1; 143 V 145, E. 6.2.3). Eine rechtsgleiche Behandlung von Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, aber einen Anspruch auf die Vergütung jener Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen, ist nur gewährleistet, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird. Dies ist wie folgt zu begründen: Hat eine grundsätzlich EL-anspruchsberechtigte Person nicht während eines ganzen (Kalender-)Jahres einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, da sie im Laufe des Jahres verstorben ist, erleidet sie – sofern auf den jährlichen Einnahmenüberschuss abgestellt würde – im Vergleich zu einer Person mit einem ganzjährigen Anspruch einen Nachteil, da sie anteilsmässig stärker belastet würde. Dies ist anhand des folgenden Beispiels zu veranschaulichen: Bei einem jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 2'400.-- und Krankheits- und Behinderungskosten im Januar von Fr. 1'000.--, im Juni von Fr. 1'500.-- und im November von Fr. 800.-- würden einer Person mit einem ganzjährigen Anspruch Fr. 900.-- vergütet. Einer im Februar verstorbenen Person würden demgegenüber Fr. 0.-- vergütet. Eine Person mit einem unterjährigen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten würde also allein deshalb keine Krankheits- und Behinderungskosten vergütet erhalten, weil sie einen unterjährigen Anspruch hat. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung fehlt. Eine rechtsgleiche Behandlung wird nur dann erreicht, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und wenn auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird, denn dann erhält sowohl eine Person mit einem ganzjährigen als auch eine Person mit einem unterjährigen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat Januar Fr. 800.-- vergütet (monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 200.-- [Fr. 2'400.-- : 12] abzüglich Fr. 1'000.--). Die verfassungskonforme Auslegung von Art. 14 Abs. 6 ELG ergibt also, dass eine rechtsgleiche Behandlung nur dann gewährleistet ist, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der teleologischen und systematischen Auslegung des Art. 14 Abs. 6 ELG jene Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten sind, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. Die verfassungskonforme Auslegung, die an sich nur dann zu prüfen wäre, wenn mehrere Auslegungen möglich sind, stützt dieses Auslegungsergebnis. Damit steht fest, dass bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 6 ELG der Einnahmenüberschuss pro Monat massgebend ist.
Gemäss der formell rechtskräftigen Verfügung vom 27. Dezember 2019 hat der Einnahmenüberschuss ab 1. Januar 2020 Fr. 1'597.-- pro Jahr betragen. Der Einnahmenüberschuss steht damit verbindlich fest. Ein Zwölftel davon beträgt Fr. 133.--, womit sich der Einnahmenüberschuss im Januar 2020 auf Fr. 133.-- belaufen hat. Zu prüfen bleibt die Höhe der mit dem Einnahmenüberschuss zu verrechnenden, vergütungsfähigen Krankheitskosten. Die vom Hospiz D.___ für den Aufenthalt der verstorbenen EL-Bezügerin vom 1. bis 5. Januar 2020 in Rechnung gestellten Kosten für Pension (Fr. 135.-- pro Tag) und Betreuung (Fr. 45.-- pro Tag) sowie für die Pflege (Fr. 23.-- pro Tag) entsprechen den Ansätzen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale. Diese Kosten sind gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG und Art. 6a VKB/SG vergütungsfähige Krankheitskosten. Die in der Rechnung enthaltenen Positionen Waschemulsion (Fr. 13.--), Körperöl (Fr. 13.--) und Näharbeiten an Privatwäsche (Fr. 5.--) sind demgegenüber nicht vergütungsfähige Kosten. Das Total der vergütungsfähigen Krankheitskosten beträgt damit Fr. 1'015.--. Abzüglich des Einnahmenüberschusses von Fr. 133.-- ergibt dies einen Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 882.--. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und den Beschwerdeführern ist eine Krankheitskostenvergütung im Betrag von Fr. 882.-- zuzusprechen.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP