Entscheid vom 31. August 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
EL 2020/35
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtsmässigkeit geprüft werden, um dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung zu tragen.
Die Beschwerdeführerin wohnt in einer Liegenschaft, an der sie ein Wohnrecht hat. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, welche Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit dem Wohnrecht in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aELG). Bei einer Person, der ein Wohnrecht an der von ihr bewohnten Liegenschaft zusteht, wird für die Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 1'680.-- pro Jahr anerkannt (Art. 16a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELV, SR 831.301). Für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Im Kanton St. Gallen entspricht der Mietwert dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden. Der Mietwert wird um 30% herabgesetzt, wenn der Steuerpflichtige das Eigenheim an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt (Art. 34 Abs. 2 und 3 des Steuergesetzes/SG, sGS 811.1). Diese steuerrechtlichen Regelungen gelten auch bei einem unentgeltlichen Nutzungsrecht (Nutzniessung, Wohnrecht; vgl. St. Galler Steuerbuch 034 Nr. 1 Ziff. 1 und 2.4). Als Einnahmen werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis, die nach der Ansicht des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gesetzeswidrig ist (vgl. dazu etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/33, E. 2.5, und vom 6. November 2020, EL 2019/20, E. 3.2 mit Verweis auf EL 2013/23 vom 1. Juli 2014, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014, und auf EL 2013/14 vom 28. April 2015, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015), ist bei selbstbewohntem Grundeigentum der Eigenmietwert der Liegenschaft in der Anspruchsberechnung als (fiktive) Einnahme und als (fiktive) (Mietzins-)Ausgabe zu berücksichtigen. Diese Praxis gelangt auch auf die Inhaber eines Wohnrechts zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017, E. 6.3; Rz 3236.01 und 3433.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Der Eigenmietwert der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft hat im Jahr 2018 Fr. 6'000.-- betragen (D3, EL-act. 5). Der vom kantonalen Steueramt akzeptierte Eigenmietwert für die Steuerperiode 2018 hat Fr. 4'200.-- betragen (D2, EL-act. 6); dieser Betrag hat also dem um 30% herabgesetzten Eigenmietwert entsprochen (70% von Fr. 6'000.--). Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist die Anrechnung des steuerrechtlich um 30% herabgesetzten Eigenmietwerts statt des vollen Eigenmietwerts als Einkommen abzulehnen (BGE 138 V 9; vgl. auch Rz 3433.02 WEL). Das Bundesgericht hat dies mit der Gleichbehandlung von EL-Bezügern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen und EL-Bezügern, die ihre Liegenschaft weitervermieten, begründet. Letzteren rechne man nämlich auch den vollen Mietwert an, weshalb eine Privilegierung der die Liegenschaft selbst bewohnenden EL-Bezüger durch die Übernahme (rein) steuerlicher Aspekte in das Ergänzungsleistungsrecht abzulehnen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist dieser Praxis gefolgt (Entscheide vom 24. April 2017, EL 2015/34, E. 3.1, und vom 26. Februar 2018, EL 2016/39, E. 3.3.2). Wird der Eigenmietwert als (fiktive) Einnahme in der vollen Höhe angerechnet, muss dieser bei den (fiktiven) (Mietzins-)Ausgaben ebenfalls in der vollen Höhe angerechnet werden, denn der Begriff des Eigenmietwerts ist unabhängig davon, ob er die anrechenbaren Einnahmen oder die anerkannten Ausgaben betrifft, derselbe. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der bundesgerichtlichen Praxis den Eigenmietwert weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition berücksichtigt. Korrekt wäre gewesen, den Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- als (Mietzins-)Ausgabe und als Einnahme zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.--, das auch bei einer im Wohnrecht bewohnten Liegenschaft zu beachten ist (Art. 16a Abs. 4 aELV), nicht erreicht worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts aber nicht von Relevanz. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt.
Als weitere Ausgaben werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Der Bruttoertrag entspricht dem (vollen) Eigenmietwert (BGE 138 V 21, E. 4.2.3). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV, Rz 3260.02 WEL). Im Kanton St. Gallen beträgt der Pauschalabzug 20% des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts (Art. 44 Abs. 4 Steuergesetz/SG i.V.m. Art. 29 Steuerverordnung/SG, sGS 811.11). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 840.-- berücksichtigt. Dies entspricht 20% von Fr. 4'200.--. Als Eigenmietwert zur Berechnung der Gebäudeunterhaltskosten wäre jedoch nicht der steuerrechtlich um 30% herabgesetzte Eigenmietwert von Fr. 4'200.-- zu berücksichtigen gewesen, sondern der volle Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- (vgl. E. 2.1). Die Pauschale für den Gebäudeunterhalt ist deshalb ausgehend vom vollen Eigenmietwert zu berechnen. Als Gebäudeunterhaltskosten sind somit pauschal Fr. 1'200.-- anzurechnen (20% von Fr. 6'000.--). Hypothekarzinsen fallen keine mehr an, da die Schwester des verstorbenen Lebenspartners der Beschwerdeführerin die Hypothekarschulden im August 2017 vollständig zurückbezahlt hat. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie sei ungeachtet dessen verpflichtet, der Schwester ihres verstorbenen Lebenspartners weiterhin monatlich pauschal Fr. 200.-- zu bezahlen. Den Hauptbestandteil der Fr. 200.-- bilden die Hypothekarkosten (vom Jahrestotal von Fr. 2'363.20 entfallen Fr. 1'725.-- auf die Hypothekarkosten). Der verstorbene Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat in der Verfügung von Todes wegen verfügt, dass die Beschwerdeführerin ein lebenslängliches ausschliessliches Wohnrecht an der von ihr bewohnten Liegenschaft hat und im Gegenzug für sämtliche anfallende Kosten (Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen) aufkommen muss (vgl. auch Art. 778 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210, wonach der Berechtigte eines ausschliesslichen Wohnrechts die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts zu tragen hat; Hypothekarzinsen, Versicherungen und das Grundstück betreffende Gebühren hat der Grundeigentümer zu bezahlen; aufgrund der dispositiven Natur von Art. 778 ZGB kann davon aber abgewichen werden; Basler Kommentar ZGB II-Michael Mooser, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 778 N 3 und 11 ff.). Es ist also dessen Wille gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Liegenschaft verbleiben kann und – gleich wie eine Grundeigentümerin – sämtliche Kosten tragen muss. Weder hat die Bezahlung eines darüberhinausgehenden Entgelts (analog zu einer ortsüblichen Marktmiete) noch von Hypothekarkosten, die tatsächlich nicht mehr anfallen, dessen Willen entsprochen. Die Vermächtnisanzeige vom 3. Juni 2010 bildet also – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Grundlage für die Bezahlung von Fr. 200.-- monatlich an die Schwester des verstorbenen Lebenspartners der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen ist, weiterhin (fiktive) Hypothekarzinsen zu bezahlen. Die Nichtberücksichtigung der (fiktiven) Hypothekarzinsen in der Anspruchsberechnung ist damit korrekt gewesen. Die weiteren in der Monatspauschale von Fr. 200.-- enthaltenen Kosten (obligatorische Gebäudeversicherung, Grundsteuer Liegenschaft, Entwässerungsgebühren, Service Abonnement für Erdgas-Heizung, amtliche Feuerungskontrolle) sind als durch die Gebäudeunterhaltspauschale und/oder die Nebenkostenpauschale abgegolten zu betrachten, denn es gibt in Art. 10 aELG keine weitere Ausgabenposition, unter welche diese Kosten zu subsumieren wären.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Anspruchsberechnung im Zusammenhang mit dem Wohnrecht folgende anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind: Eigenmietwert Fr. 6'000.--, Nebenkostenpauschale Fr. 1'680.-- und Gebäudeunterhaltspauschale Fr. 1'200.--, also total Fr. 8'880.--. Damit liegen die (Mietzins-)Ausgaben unter dem Höchstbetrag von Fr. 13'200.--. Als Einnahme ist der Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- zu berücksichtigen.
Zu prüfen bleibt, ob die weiteren von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Ausgaben- und Einnahmenpositionen korrekt gewesen sind.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d aELG wird als Ausgabe die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Die Beschwerdeführerin wohnt in C.___ und damit in der Prämienregion 1 des Kantons St. Gallen (vgl. Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die Durchschnittsprämie für diese Prämienregion hat im Jahr 2019 Fr. 5'520.-- betragen (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag ist damit korrekt gewesen.
Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf hat gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a aELG Fr. 19'450.-- betragen und ist damit ebenfalls korrekt gewesen.
In Bezug auf die AHV-Rente als anrechenbare Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der berücksichtigte Betrag von Fr. 23'208.-- korrekt gewesen ist.
Bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 29'208.-- (Fr. 23'208.-- + Fr. 6'000.--) und anerkannten Ausgaben von Fr. 33'850.-- (Fr. 5'520.-- + Fr. 8'880.-- + Fr. 19'450.--) resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'642.--. Dieser Betrag liegt unter der Minimalgarantie in der Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die vorliegend Fr. 5'520.-- beträgt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 ist im Ergebnis damit korrekt gewesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP