Entscheid vom 21. Oktober 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
EL 2020/27
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Erlass einer EL-Rückforderung (B.___; Vers.-Nr. ___)
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 7. Februar 2020 betreffend die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen an den Beschwerdeführer adressiert. Sie hat ihre Rückforderung damit an den Beschwerdeführer als solidarisch haftenden Erben gerichtet. Sie ist sich nämlich bewusst gewesen, dass die von der EL-Bezügerin erteilte Vollmacht mit deren Tod erloschen ist (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020, EL-act. 26). Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zugestellt worden (EL-act. 29). Sie ist damit rechtswirksam eröffnet worden. Der Beschwerdeführer hat am 13. Februar 2020, also innert der Einsprachefrist, ein Gesuch gestellt (EL-act. 29). Dieses ist als Erlassgesuch und nicht als Einsprache zu qualifizieren, denn der Beschwerdeführer hat sich darin nur zu den Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte geäussert und er hat die Beschwerdeführerin gebeten, auf die Rückforderung zu verzichten. Am 11. März 2020 hat er den Verzicht auf eine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung explizit bestätigt (EL-act. 27). Die Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2020 ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer als mit seinem persönlichen Vermögen haftenden Erben geltend gemacht hat, ist dieser legitimiert gewesen, ein Erlassgesuch zu stellen. Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12. März 2020 zur Einreichung einer Willensvollstrecker-Urkunde oder einer schriftlichen Erklärung aller Erben, welche bescheinige, ob die Erben am Verfahren festhalten wollten, muss ein Versehen gewesen sein, denn die Beschwerdegegnerin hat im Anschluss an die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. März 2020, dass er aus Kostengründen auf die Einholung der benötigten Unterlagen verzichte, erkannt, dass aufgrund der Solidarhaftung der Erben weder eine Willensvollstrecker-Urkunde noch eine Vollmacht aller Erben zur Prozessführung erforderlich ist. Sie hat die Verfügung vom 19. März 2020 betreffend die Abweisung des Erlassgesuches in der Folge an den Beschwerdeführer adressiert. Der Beschwerdeführer ist damit legitimiert gewesen, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2020 zu erheben. Da er durch den abweisenden Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 berührt ist und an der Aufhebung des Einspracheentscheids ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 ATSG) – dieses besteht im Erlass der Rückforderung von Fr. 3'904.-- – ist er auch zur Erhebung der Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen legitimiert gewesen. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der EL-Bezügerin respektive deren Erben sollen nach der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen "nur" jene Leistungen verbleiben, auf die die EL-Bezügerin angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zum Durchbruch verholfen. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt die für das Sozialversicherungsrecht elementare Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die EL-Bezügerin respektive deren Erben nicht "nur" jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten können. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens des Empfängers der Ergänzungsleistungen in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person (respektive deren solidarisch haftender Erbe) den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine grobe Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder durch eine grobe Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht, mitverursacht hat. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person (respektive ihrem solidarisch haftenden Erben) in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, m.w.H.).
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die für die Monate Januar und Februar 2020 und damit nach dem Tod der EL-Bezügerin ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig in Empfang genommen hat. Da der Beschwerdeführer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für die Schulden der EL-Bezügerin haftet (vgl. E. 1.1), ist im Weiteren massgebend, ob die Rückerstattung für ihn persönlich (und nicht für die verstorbene EL-Bezügerin oder für die Miterben) eine grosse Härte darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung von Fr. 3'904.-- mit einer Nachzahlung von Fr. 132.-- verrechnet. Da sich das Erlassverfahren auf den gesamten Rückerstattungsbetrag von Fr. 3'904.-- bezieht, müsste diese Nachzahlung ausbezahlt werden, wenn der Erlass gewährt würde.
Der Beschwerdeführer hat den Tod der EL-Bezügerin am 22. Dezember 2019 umgehend gemeldet. Eine Verletzung der Meldepflicht liegt deshalb nicht vor. Er hat auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst, das heisst er ist nicht "bösgläubig" gewesen. Zu prüfen ist jedoch, ob er bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Der Beschwerdeführer hat sich seit Jahren um die administrativen Belange der EL-Bezügerin im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Ergänzungsleistungen gekümmert. Er ist also über die regelmässig eingehenden Zahlungen der Beschwerdegegnerin orientiert gewesen. Selbst wenn die Überweisungen der Beschwerdegegnerin in der Höhe differiert haben (aus den Akten ist ersichtlich, dass der EL-Bezügerin auch Krankheitskosten vergütet worden sind) und der Zahlungszweck auf dem Bankkontoauszug nicht selbsterklärend gewesen ist, muss der Beschwerdeführer über die monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Bilde gewesen sein. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Zahlungseingänge am 8. Januar 2020 und am 6. Februar 2020 zur Kenntnis genommen, das heisst er hat gewusst, dass zwei Gutschriften erfolgt sind. Er hat jedoch geltend gemacht, nachdem er den Tod der EL-Bezügerin am 22. Dezember 2019 gemeldet habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Eine durchschnittlich sorgfältige Person mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers wäre in dieser Situation aber aufmerksam geworden und hätte sich die Frage nach dem Grund der Zahlungen gestellt, zumal diese im Betrag ungefähr denjenigen bis zum 31. Dezember 2019 monatlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen entsprochen haben (in den Monaten Januar und Februar 2020 sind je Fr. 1'952.-- ausbezahlt worden, während der bis 31. Dezember 2019 ausbezahlte Betrag Fr. 1'989.-- monatlich betragen hatte, EL-act. 51). Dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Tod einer EL-Bezügerin endet, muss nämlich jeder Person klar sein, zumal auch die Ausrichtung der AHV-Rente mit dem Tod endet. Eine durchschnittlich sorgfältige Person hätte also bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, aus welchem Grund die Zahlungen erfolgt seien. Bei dieser Gelegenheit hätte sie wohl erfahren, dass die Zahlungen aufgrund einer fehlenden Verarbeitung der Meldung vom 22. Dezember 2019 ausgelöst worden waren und dass damit ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorgelegen hatte. Bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer den unrechtmässigen Leistungsbezug also erkennen müssen, das heisst er hat entgegen seiner Auffassung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zahlungen zu Recht erfolgt sind. Die von der Beschwerdegegnerin (angeblich) nicht begründete Rückfragepflicht ergibt sich demnach aus der Pflicht zur Aufwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers ist als grobe Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren, denn eine durchschnittlich sorgfältige Person hätte trotz erfolgter Todesfallmeldung ohne weiteres erkannt, dass sich eine Rückfrage an die Beschwerdegegnerin aufgedrängt hat. Nicht massgebend ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Dezember 2019 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 gemäss seinen Angaben nicht erhalten hat, denn der Erhalt dieser Verfügung hätte am Erkennen-Müssen des unrechtmässigen Leistungsbezugs nichts geändert, zumal die EL-Bezügerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gelebt hat, die Verfügung also vor der Todesfallmeldung am 22. Dezember 2019 ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, der Tod seiner Mutter habe emotional eine nachhaltige Ausnahmesituation dargestellt. Soweit er damit geltend machen will, er sei subjektiv nicht in der Lage gewesen, die objektiv gebotene Sorgfalt aufzuwenden, ist festzuhalten, dass er offenbar in der Lage gewesen ist, am 21. Januar 2020 um eine Korrektur der mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2019 erfolgten Vergütung von Krankheitskosten zu ersuchen. Wenn er also erkannt hat, dass eine Vergütung von Krankheitskosten zu tief ausgefallen ist, hätte er sich auch ohne weiteres bei der Beschwerdeführerin nach dem Grund der Zahlungen vom 8. Januar 2020 und vom 6. Februar 2020 erkundigen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen (z.B. Gesundheitszustand, Bildungsgrad) die objektiv gebotene Sorgfalt nicht hätte ausüben können, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte nach Art. 27 ATSG die Pflicht gehabt, ihn nach dem Erhalt der Mitteilung vom 22. Dezember 2019 über das Fehlen weitergehender Ansprüche aufzuklären. Ausserdem hat er vorgebracht, die Eingangsbestätigung auf die Meldung vom 22. Dezember 2019 stelle eine "Bearbeitungszusicherung" dar. Aufgrund dieser "Bearbeitungszusicherung" habe er das Geld verwenden dürfen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht hat zum Zweck, einer leistungsbeanspruchenden Person Klarheit über die Rechte und Pflichten zu verschaffen, insbesondere über diejenigen Rechtsfolgen, die noch nicht bekannt sind bzw. die nicht zu erwarten sind. Die Information kann durch Broschüren, Merkblätter oder Wegleitungen erfolgen (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 27 N 16). Es handelt sich also um eine allgemeine Aufklärungspflicht und nicht um einen individuell durchsetzbaren Anspruch (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1). Art. 27 Abs. 2 ATSG statuiert einen Anspruch jeder Person auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Beratungspflicht bezweckt, eine versicherte Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Der Versicherungsträger hat namentlich dann eine Beratungspflicht, wenn ein Verhalten der versicherten Person eine der Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 132 V 479, E. 4.3). Damit der Versicherungsträger eine Beratungspflicht hat, muss jedoch ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein. Eine Beratung über Informationen, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, wird davon nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.2). Vorliegend hat es keiner Beratung durch die EL-Durchführungsstelle dazu bedurft, dass beim Tod der EL-Bezügerin der Anspruch auf Ergänzungsleistungen endet. Vielmehr ist es als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein Leistungsanspruch mit dem Tod des Leistungsbezügers endet und die Leistungen entsprechend einzustellen sind. Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich auch im Klaren gewesen sein, denn er hat den Todesfall umgehend gemeldet. Damit liegt weder eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 ATSG noch von Art. 27 Abs. 2 ATSG vor. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Eingangsbestätigung auf die Meldung vom 22. Dezember 2019 stelle eine "Bearbeitungszusicherung" dar, geltend macht, das Mass der objektiv gebotenen Sorgfalt sei tiefer anzusetzen, kann ihm nicht gefolgt werden, denn es handelt sich bei dieser Mitteilung lediglich um eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung auf seine Meldung via Kontaktformular auf der Webseite der Beschwerdegegnerin (act. G 1.6). Hat er damit geltend machen wollen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Eingangsbestätigung eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe und dass deshalb sein Vertrauen in die korrekte Verarbeitung der Todesfallmeldung zu schützen sei, ist festzuhalten, dass eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung auf eine Meldung via Kontaktformular keine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV darstellt. Zwar zählen (unrichtige) Auskünfte und Zusagen von Behörden zu den Vertrauensgrundlagen, aber nicht jede behördliche Auskunft ist eine taugliche Vertrauensbasis. Notwendig ist unter anderem, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht (dazu und zu den weiteren Voraussetzungen der behördlichen Auskunft als Anwendungsfall des Vertrauensschutzes BGE 145 V 103, E. 3.6.2; 137 II 193, E. 3.6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 668 ff.). Die vorliegend automatisiert erstellte Eingangsbestätigung auf die Todesfallmeldung via Kontaktformular ist keine Auskunft auf eine konkrete, den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit, sondern lediglich eine Bestätigung dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung erhalten hat. Für die Behandlung des Erlassgesuches ist es schliesslich irrelevant, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft hätte ausschlagen können. Massgebend ist einzig, dass er die Erbschaft angetreten hat und dass er den unrechtmässigen Leistungsbezug bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Vorbringen betreffend BGE 112 V 97, E. 2c, nicht eingegangen, ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht darin zu den Erlassvoraussetzungen geäussert hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Erlassvoraussetzungen im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt, wenn auch leicht verkürzt, wiedergegeben. Eine Auseinandersetzung mit dem genannten Bundesgerichtsentscheid ist damit nicht erforderlich gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht im guten Glauben empfangen hat.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin scheine die beiden Optionen des Vergleichs gemäss Art. 50 ATSG und des Teilerlasses gemäss Art. 4 Abs. 1 ATSV nicht zu kennen. Dazu ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 ATSG, laut dem Streitigkeit über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mittels eines Vergleichs erledigt werden können, kein Anspruch auf den Abschluss eines Vergleichs besteht. Die Möglichkeit zu einem Teilerlass gemäss Art. 4 Abs. 1 ATSV setzt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat – einen gutgläubigen Leistungsbezug voraus, der vorliegend aber zu verneinen ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Haftungskollisionen seien die Fahrlässigkeiten einander gegenüber zu stellen und zu gewichten, zu Recht vorgebracht hat, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, ihr Verschulden an der verspäteten Einstellung der Ergänzungsleistungen mit dem "Verschulden" des Beschwerdeführers "zu verrechnen". Auch wenn also die Beschwerdegegnerin die verspätete Einstellung der Ergänzungsleistungen verursacht hat, befreit dies den Beschwerdeführer weder von der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht noch hat dies zur Folge, dass in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ein Erlass zu gewähren wäre.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht gutgläubig empfangen hat. Ob die Voraussetzung der grossen Härte gegeben wäre, kann offenbleiben, da die beiden Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch damit zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal er weder anwaltlich vertreten gewesen ist noch begründet hat, dass ihm anderweitig ein hoher Aufwand entstanden wäre (vgl. BGE 110 V 132, E. 4d, wonach einer anwaltlich nicht vertretenen Person ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handelt, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und wenn zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP