Entscheid vom 21. Oktober 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
EL 2020/23
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV
Sachverhalt
Erwägungen
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden, um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Rechnung zu tragen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat kein Erwerbseinkommen erzielt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob infolge von ernsthaften, aber erfolglosen Arbeitsbemühungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten ist. Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2019 zu prüfen ist, hätte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juli 2019 um eine Stelle bemühen müssen, denn wären ihre Arbeitsbemühungen erfolgreich gewesen, hätte sie ab 1. August 2019 eine Stelle gehabt und Ende August 2019 einen Lohn ausbezahlt erhalten, mit dem sie ab 1. September 2019 einen Beitrag zur Deckung des gemeinsamen Existenzbedarfs hätte leisten können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Pflicht zur Stellensuche nicht abmahnungsbedürftig (vgl. E. 2.1), das heisst es hat keiner Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin bedurft, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers (auch bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen) um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Pflicht zur Stellensuche verletze die Wirtschaftsfreiheit, ist nicht stichhaltig. Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) hat die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit als Schutzobjekt, schützt also den Einzelnen insbesondere in seiner Freiheit, eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit auszuüben (statt vieler Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 632 ff.). Die Pflicht zur Stellensuche als Vorstufe der Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht stellt keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, da ein EL-Ansprecher oder dessen Ehegatte aufgrund dieser Pflicht offensichtlich nicht an der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gehindert wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sich seine Ehefrau schon vor der EL-Anmeldung hätte bewerben müssen, sei erschreckend, zumal ein Ehepartner nicht wissen könne, ob und wann der andere Ehepartner eine EL-Anmeldung vornehme, ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Stellensuche bereits vor einer EL-Anmeldung besteht, nämlich sobald der Existenzbedarf durch die tatsächlichen Einnahmen nicht mehr gedeckt ist, ein Bedarf nach Ergänzungsleistungen also absehbar ist. Im Übrigen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers die EL-Anmeldung unterzeichnet, sie hat also zweifellos Kenntnis von der Anmeldung gehabt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich in der Zeit vor dem 30. Dezember 2019 ausschliesslich telefonisch beworben. Der Beschwerdeführer hat am 11. Dezember 2019 mitgeteilt, auf welche Stellen sich seine Ehefrau "in letzter Zeit" beworben habe. Er hat neun Stellen aufgelistet. Der genaue Zeitraum, in welchem seine Ehefrau diese Arbeitsbemühungen getätigt hat, ist offen. Am 17. Oktober 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Schadenminderungspflicht seiner Ehefrau hingewiesen. Sollten sich diese Arbeitsbemühungen auf die Zeit ab Juli 2019 bis 11. Dezember 2019 bezogen haben, sind sie mit durchschnittlich rund zwei Bewerbungen pro Monat quantitativ ungenügend gewesen. Selbst wenn diese Arbeitsbemühungen erst nach dem Erhalt des Schreibens vom 17. Oktober 2019 getätigt worden sind, sind sie quantitativ ungenügend gewesen, denn eine Person, die sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, tätigt mehr als vier bis fünf telefonische Bewerbungen in einem Monat. Sollten diese Telefonate ausschliesslich im November 2019 oder im Dezember 2019 erfolgt sein, wären sie für den betreffenden Monat quantitativ wohl ausreichend gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es aber auch bei der Besetzung von Stellen für Hilfsarbeiterinnen dem üblichen Vorgehen, sich schriftlich zu bewerben, denn Nachweise zur Berufserfahrung einer stellensuchenden Person und zu ihren Stärken und Schwächen sind auch bei der Besetzung von Stellen für Personen ohne eine Berufsausbildung relevant. Eine schriftliche Bewerbung erlaubt einem Arbeitgeber zudem, in Ruhe einen ersten vertieften Eindruck über eine stellensuchende Person zu gewinnen, was bei einer telefonischen Bewerbung nicht möglich ist. Die Erfolgsaussichten sind bei einer schriftlichen Bewerbung daher als deutlich besser zu bewerten als bei einer telefonischen Bewerbung. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, bei Stellen mit geringen Anforderungen sei die Probezeit entscheidend und nicht, ob man sich mündlich oder schriftlich bewerbe. Er hat dabei übersehen, dass eine Probezeit eine erfolgreiche Stellenbewerbung voraussetzt, dass also zunächst die "Hürde" einer Anstellung überwunden werden muss. Im Weiteren hat er gerügt, der Hinweis auf die schriftliche Bewerbungspflicht, der erst in der Verfügung vom 24. Dezember 2019 gemacht worden sei, verletze die Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG und sei missbräuchlich gemäss Art. 9 BV. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht hat zum Zweck, einer leistungsbeanspruchenden Person Klarheit über die Rechte und Pflichten zu verschaffen, insbesondere über diejenigen Rechtsfolgen, die noch nicht bekannt sind bzw. die nicht zu erwarten sind. Die Information kann durch Broschüren, Merkblätter oder Wegleitungen erfolgen (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 27 N 16). Es handelt sich also um eine allgemeine Aufklärungspflicht und nicht um einen individuell durchsetzbaren Anspruch (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1). Art. 27 Abs. 2 ATSG statuiert einen Anspruch jeder Person auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Beratungspflicht bezweckt, eine versicherte Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Der Versicherungsträger hat namentlich dann eine Beratungspflicht, wenn ein Verhalten der versicherten Person eine der Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 132 V 479, E. 4.3). Damit der Versicherungsträger eine Beratungspflicht hat, muss jedoch ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein. Eine Beratung über Informationen, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, wird davon nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.2). Es ist allgemein bekannt, dass Bewerbungen, sollen sie Erfolg haben, schriftlich erfolgen müssen und zwar auch auf Stellen für Personen ohne eine Berufsausbildung. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Pflicht zur Stellensuche bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug besteht, eine Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG durch die Beschwerdegegnerin also unmöglich ist. Eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ist damit zu verneinen. Ebenso ist eine Verletzung von Art. 9 BV zu verneinen, denn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 820). Ein solches Verhalten der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. In Bezug auf die Nachweise zu den Arbeitsbemühungen ab 30. Dezember 2019 ist festzuhalten, dass nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nur der Sachverhalt bis zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung, vorliegend also bis zum 24. Dezember 2019, zu überprüfen ist. Dies steht in einem bewussten Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut der bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen demnach die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 411, E. 2.1.2.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn die Nichtanwendung des Art. 49 Abs. 1 ATSG, laut dem über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat, lässt sich mit der (vermeintlichen) Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes nicht begründen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Einsprache um ein förmliches Rechtsmittel handelt, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1194; BGE 131 V 411, E. 2.1.2.1). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid (hier: Verfügung) auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheids definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung, das heisst die Zeit zwischen dem Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung und dem Erlass des Einspracheentscheides, gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprechen auch weitere Gründe: Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheids möglichst lange zuwarten würde. Durch die Ausdehnung des Streitgegenstands würde der Einsprache erhebenden Person zudem die Möglichkeit genommen, gegen die Erhebung und die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37, E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung und bis zum Einspracheentscheid ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Auffassung, laut der im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen seien, zwar im Einzelfall effizient sein mag. Es geht aber nicht an, mit einer rein verfahrensökonomischen Begründung den EL-beanspruchenden und -beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55, E. 1.2). Die ab 30. Dezember 2019 getätigten Arbeitsbemühungen gehören deshalb nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anzufügen bleibt, dass bei einer EL-Anspruchsberechnung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers der Ausgabenüberschuss nicht so gross gewesen ist, dass die Ehefrau einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, um die Schadenminderungspflicht vollumfänglich zu erfüllen. Sie hätte deshalb auch in einer in einem Teilpensum ausgeübten leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit ein Einkommen erzielen können, mit dem der gemeinsame Existenzbedarf gedeckt gewesen wäre. Ihr hat deshalb nicht nur der (reale) Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten mit einem Vollpensum, sondern auch derjenige für Teilzeitstellen zur Verfügung gestanden, was ihre Chancen auf eine Stelle erhöht hat.
Der Beschwerdeführer hat sinngemäss geltend gemacht, seiner Ehefrau sei eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive zur Aufnahme von Bemühungen zur Stellensuche zu gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Gewährung einer Übergangsfrist ausser Betracht, wenn dem Ehegatten eines EL-Ansprechers mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12, E. 5.4, m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers schon während einer längeren Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2019 nicht mehr ausgereicht haben, um den gemeinsamen Existenzbedarf zu decken. Die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit bei der B., der Invalidenrente der AHV/IV und der Invalidenrente der Unfallversicherung haben im Jahr 2018 nämlich total nur Fr. 53'203.-- betragen (EL-act. 25) und damit den Existenzbedarf für das Jahr 2018 von Fr. 54'759.-- – ausgehend von einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 aELG in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung), dem Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 15'000.-- und dem Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von zweimal Fr. 5'412.-- (vgl. Verordnung des EDI vom 1. November 2017 über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1) – selbst bei einer vollen Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit bei der B. um rund Fr. 1'500.-- nicht gedeckt. Rechnet man die Berufsauslagen als Gewinnungskosten hinzu, ist der nicht gedeckte Anteil des Existenzbedarfs noch höher. Für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ist es deshalb absehbar gewesen, dass eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nötig sein würde, falls sie keine zusätzliche Einnahmenquelle fänden. Da die Ehefrau seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet und seit der ablehnenden IV-Verfügung vom 19. März 2013 gewusst hat, dass sie in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, und sie sich im Anschluss daran mit der Unterstützung des RAV während zwei Jahren erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hat, hat ihr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Gewährung einer Übergangsfrist ist deshalb nicht nötig gewesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum ab Juli 2019 bis 24. Dezember 2019 weder qualitativ noch quantitativ ausreichend beworben hat. Sie hat sich damit nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht und ist selbstverschuldet arbeitslos gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet.
Zu prüfen bleibt die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in einer leidensadaptierten Hilfsarbeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Grundsätzlich wäre deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe eines durchschnittlichen Einkommens einer Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2019 (zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. September 2019) anzurechnen. Davon wäre ein 10%iger Abzug vorzunehmen, da die Löhne in der Grossregion Ostschweiz rund 10% tiefer sind als die statistischen Durchschnittslöhne in der Schweiz. Ausserdem wäre ein Abzug von insgesamt 9% für die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, die IV, die EO, die Nichtberufsunfallversicherung und die berufliche Vorsorge vorzunehmen. Ein sogenannter Tabellenlohnabzug wäre hingegen nicht nötig, da die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Hilfsarbeiterin offensichtlich keinen Lohnnachteil erleiden würde. Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt würde ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, denn es ist statistisch nicht erstellt, dass eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, insbesondere bei Stellen für Personen ohne eine Berufsausbildung, zu einem tieferen Lohn führt. Die exakte Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens kann jedoch offenbleiben. Der Ausgabenüberschuss bei einer EL-Anspruchsberechnung ohne eine Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ist nämlich nicht so gross gewesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen (vgl. die Berechnungen der Beschwerdegegnerin, die auf einem zusätzlichen Abzug von 30% vom statistischen Durchschnittseinkommen beruhen und bei denen dennoch ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'588.-- ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 6'468.-- ab 1. Januar 2020 resultiert hat, EL-act. 10-12). Die Schadenminderungspflicht hat deshalb nur in dem Umfang bestanden, als die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Erwerbseinkommen den gemeinsamen Existenzbedarf exakt hätte decken können. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist also in der Höhe anzurechnen, bei der kein Ausgabenüberschuss resultiert.
Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des von ihr angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Abzug "30% Gesundheit, Absenz Arbeitsmarkt" vorgenommen hat, obwohl sie gleichzeitig festgehalten hat, die Ehefrau sei gemäss den IV-Akten im Erwerb nicht eingeschränkt, so dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde müsste. Angesichts der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der gesundheitlichen Leiden rechtfertige es sich aber, nur von einem 70%-Pensum auszugehen (EL-act. 12). Die einzige gesetzmässige, dem Wortlaut aber widersprechende Interpretation dieser Aussage der Beschwerdegegnerin kann darin bestehen, dass damit ein Tabellenlohnabzug von 30% hat gewährt werden sollen. Im angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin denn auch von einem Tabellenlohnabzug ausgegangen, indem sie festgehalten hat, mit dem 30%igen Abzug vom statistischen Durchschnittseinkommen sei dem augenfälligen Konkurrenznachteil auf dem Stellenmarkt als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau grosszügig Rechnung getragen worden (E. 3.6 des Einspracheentscheids vom 14. April 2020). Ein Tabellenlohnabzug ist allerdings, wie oben dargelegt, nicht angebracht.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf schriftlichen Bewerbungen nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 und auf Bewerbungen mit Foto nach der Verfügung vom 24. Dezember 2019 beharre. Die Beschwerdegegnerin hat diese Vorgaben zu den Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Begründung der Verfügung vom 24. Dezember 2019 integriert, mit der sie den EL-Anspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Diese Vorgaben haben aber nur der Information des Beschwerdeführers gedient. Selbst wenn sie als Zwischenverfügung im Verwaltungsverfahren zu qualifizieren wären, wären sie hier nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen, da sie offensichtlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten (zur Prozessvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung vgl. BGE 124 V 87, E. 4; Kieser, a.a.O., Art. 56 N 19 ff.). Der Beschwerdeführer könnte seine Rügen nämlich bei einer Anfechtung eines allfälligen Endendscheids, mit welchem die Beschwerdegegnerin über einen EL-Anspruch nach dem 24. Dezember 2019 entscheiden würde, erneut vorbringen. Auf diese Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm monatlich ein Meldeblatt "über die beworbenen Stellen" zuzustellen. Eine gesetzliche Grundlage, welche die Beschwerdegegnerin verpflichten würde, dem Beschwerdeführer monatlich ein entsprechendes Meldeblatt zuzustellen, ist nicht ersichtlich. Dieses Begehren ist im Übrigen gar nicht justiziabel, weshalb auf es nicht einzutreten ist.
Zu prüfen bleibt, ob die weiteren von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Ausgaben- und Einnahmenpositionen korrekt gewesen sind.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d aELG wird als Ausgabe die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen in F.___ und damit in der Prämienregion 1 des Kantons St. Gallen (vgl. Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die Durchschnittsprämie für diese Prämienregion hat im Jahr 2019 Fr. 5'520.-- und im Jahr 2020 Fr. 5'580.-- betragen (vgl. Verordnung des EDI vom 18. Oktober 2018 über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sowie Verordnung des EDI vom 30. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag von zweimal Fr. 5'520.-- in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. September 2019 und von zweimal Fr. 5'580.-- in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2020 ist damit korrekt gewesen.
Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf hat gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a aELG Fr. 29'175.-- betragen und ist damit ebenfalls korrekt gewesen.
Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 aELG). Der Mietzins für die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau damals bewohnten Wohnung hat Fr. 1'680.-- (inklusive Heiz- und Nebenkosten) betragen (EL-act. 31). Die Nebenkosten für TV/Kabelfernsehen sind darin enthalten gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug für TV von Fr. 20.-- vorgenommen, da diese Kosten durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt sind. An sich wäre jedoch abzuklären gewesen, wie hoch diese Kosten tatsächlich gewesen sind. Da aber die jährlichen Wohnkosten von Fr. 20'160.-- den Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- weit überschritten haben, hat die Beschwerdegegnerin auf diese Abklärung verzichten können. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt.
Das Vermögen hat aus einem Bankkontoguthaben per 31. Dezember 2018 von Fr. 2'879.-- und aus einem Fahrzeug im Wert von Fr. 2'320.-- bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag für das Fahrzeug aus der Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 übernommen. Da das anrechenbare Vermögen weit unter der Freibetragsgrenze von Fr. 60'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) gewesen ist, kann offengelassen werden, ob dieser Betrag für das Fahrzeug korrekt gewesen ist. Ein Vermögensertrag ist nicht angefallen.
Die Invalidenrente der AHV/IV von Fr. 6'924.-- und die Invalidenrente der Unfallversicherung von Fr. 23'076.-- als anrechenbare Einnahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind ebenfalls korrekt gewesen (vgl. EL-act. 17, 27, 30-6).
Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Der Beschwerdeführer hat bei der B.___ in den Monaten Mai bis August 2019 einen Monatslohn brutto von Fr. 2'000.-- bzw. abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge einen Monatslohn netto von Fr. 1'690.-- erzielt (EL-act. 30). In der EL-Anspruchsberechnung ist deshalb für die Zeit ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Jahreslohn von Fr. 20'280.-- (Fr. 1'690.-- x 12) zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat als Gewinnungskosten Berufsauslagen von Fr. 4'680.-- (Fr. 1'600.-- als Mehrkosten der Verpflegung und Fr. 3'080.-- für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Arbeitsweg) in Abzug gebracht. Sie hat diese Beträge der Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 entnommen. Gewinnungskosten werden bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Aufgrund der überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, dass das Zurücklegen des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seine gesundheitlichen Beschwerden am Bein verschlechtern würde, ist die Berücksichtigung der Kosten für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Gemäss Rz 3423.03 f. WEL richtet sich die Kilometerentschädigung bei den Kosten eines privaten Fahrzeugs nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Die Kilometerentschädigung beträgt bei der direkten Bundessteuer gleich wie bei der Kantons- und Gemeindesteuer (bei einem Arbeitsweg bis 7'500 Kilometer im Jahr) Fr. 0.70 (Art. 3 und 5 sowie Anhang 2 der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer, Berufskostenverordnung, SR 642.118.1; St. Galler Steuerbuch 39 Nr. 3). Die Auslagen für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs von Fr. 3'080.-- beruhen also auf einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass damit die tatsächlich entstandenen Fahrkosten zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort berücksichtigt worden sind. Die Höhe des in Abzug gebrachten Betrags ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 1'600.-- entsprechen dem Betrag gemäss Art. 3 Berufskostenverordnung und sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Gewinnungskosten betragen damit Fr. 4'680.--. Dies ergibt ein Einkommen des Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit bei der B.___ von netto Fr. 15'600.--. Sollte der Beschwerdeführer im Dezember 2019 einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhalten haben, wäre sein Einkommen in der EL-Anspruchsberechnung für den Monat Januar 2020 leicht höher. Dies kann aber offengelassen werden. Da das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich exakt in der Höhe anzurechnen ist, dass in der EL-Anspruchsberechnung kein Ausgabenüberschuss resultiert (vgl. E.2.3.1), hat kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2020 ist im Ergebnis also korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch prüfen, ob die Einreichung der ab 30. Dezember 2019 getätigten Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 und am 3. September 2021 als Neuanmeldung entgegenzunehmen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal er weder anwaltlich vertreten gewesen ist noch begründet hat, dass ihm anderweitig ein hoher Aufwand entstanden sei (vgl. BGE 110 V 132, E. 4d, wonach einer anwaltlich nicht vertretenen Person ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handelt, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und wenn zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP