Entscheid vom 24. August 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
EL 2019/72
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren
Sachverhalt
Am 7. Dezember 2016 ging bei der SVA ein anonymer Hinweis ein, wonach die Versicherte seit mehr als zehn Jahren mit ihrem Lebensgefährten C.___ zusammen sei und jeweils an denselben Adressen wie dieser gemeldet sei. Ein der Behörde allfällig vorgelegter Mietvertag, der vorgebe, dass die beiden in keinem Konkubinat lebten, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr gehe es der Versicherten bzw. ihrem Lebenspartner darum, erhöhte Ergänzungsleistungen zu erhalten, um die Miete für das ganze Wohngebäude inklusive des darin enthaltenen Restaurants finanzieren zu können. Weiter arbeite die Versicherte zu ca. 50 % im Restaurant ihres Lebensgefährten und sie trage frühmorgens zusammen mit ihm Zeitungen aus. Im anonymen Schreiben wurde weiter festgehalten, dass das Vertuschen dieser Tätigkeiten von Seiten des Lebenspartners der Versicherten ausgehe und er sie psychisch und physisch massiv unter Druck setze. Die EL-Zahlungen hebe er jeweils direkt vom Konto ab, ohne dass die Versicherte diese zu sehen bekomme (act. G 4.2/46). Am 10. und 14. Februar, 17. März und 19. Mai 2017 wurde die Versicherte im Auftrag der SVA observiert. Sie wurde dabei beobachtet, wie sie frühmorgens zusammen mit C.___ Zeitungen austrug und in dessen Restaurant Gäste bediente (act. G 4.2/12).
Am 22. Mai 2017 schloss die Versicherte mit C.___ einen Arbeitsvertrag ab, mit dem sie sich verpflichtete, im Umfang von ca. 15-16 Stunden pro Woche Präsenzdienst im Schankraum des Restaurants zu leisten und C.___ dabei durch kleine Handreichungen zu unterstützen oder ihn bei kurzfristigen Abwesenheiten in der Küche oder im Getränkelager zu vertreten. Weiter hielt der Arbeitsvertrag fest, dass die gesundheitliche Situation der Versicherten, die eine IV-Rente beziehe und nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig bzw. belastbar sei, berücksichtigt werde. Die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei auf ca. 40-50 % einer voll arbeitsfähigen Angestellten zu taxieren. C.___ und die Versicherte vereinbarten eine monatliche Entschädigung von Fr. 500.-- (act. G 4.2/32 S. 13).
Im Rahmen eines Gesprächs bei der SVA vom 14. Juni 2017 zur Abklärung der IV-Ansprüche erklärte die Versicherte, dass sie am Morgen jeweils schwer in die Gänge komme und bei der Erledigung von Arbeiten keine Ausdauer habe. Dies habe aber auch mit Lustlosigkeit zu tun. Sie sehe manchmal keinen Sinn in den Aufgaben. Einen Text könne sie lesen, jedoch müsse sie dann mit jemandem sprechen, der ihr den Inhalt, den sie nicht verstanden habe, erkläre (act. G 4.2/13 S. 3). Seit dem Austritt aus einer stationären psychiatrischen Therapie im ___ 2014 sei sie nie mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, keine Therapie zu brauchen. Aber C.___ habe gemeint, sie solle wieder in die Therapie gehen. Man sehe es auch im Alltag, dass es ohne die Therapie nicht mehr gehe, jedoch habe sie dies nicht wahrhaben wollen und lange auf die falschen Personen gehört. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Versicherte aus, dass es ihr eigentlich gut gehe. In den letzten Monaten sei es ihr, so glaube sie, nicht so gut gegangen. Sie habe Höhen und Tiefen. Manchmal raste sie aus (act. G 4.2/13 S. 5 ff.). Auf dem freien Arbeitsmarkt könnte sie nicht in einem Pensum von 100 % arbeiten, jedoch gebe es auch gute Tage, an denen sie den ganzen Tag arbeiten könne (act. G 4.2/13 S. 9). Im Restaurant sitze sie häufig zu den Gästen und spreche mit diesen. Auch nehme sie das Mittagessen im Restaurant ein. Danach lege sie sich manchmal hin. Am Nachmittag mache sie oft die Wäsche (act. G 4.2/13 S. 8). Auf erneute Nachfrage seitens einer Mitarbeiterin der SVA sagte die Versicherte schliesslich aus, dass es ihr gesundheitlich besser gehe. Die einst vorhandene Psychose liege sicher nicht mehr vor. Sie könnte wohl in einem Pensum von 50 % arbeiten und wäre bereit, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (act. G 4.2/13 S. 21). Weiter erwähnte die Versicherte, dass es sich bei ihrem Vermieter und Arbeitgeber C.___ nicht mehr um ihren Lebenspartner handle (act. G 4.2/13 S. 10 ff.). In D.___ hätten sie zusammengelebt (act. G 4.2/13 S. 12). Jetzt habe sie eine eigene Wohnung (act. G 4.2/13 S. 8).
Am 7. Juli 2017 führten Mitarbeitende der SVA einen unangekündigten Hausbesuch bei der Versicherten durch. In der zum Besuch erstellten Aktennotiz hielt ein Mitarbeiter fest, dass sie sich zunächst in das Restaurant, in welchem die Versicherte arbeite, begeben hätten. Sie seien von der Versicherten bedient worden. Auf die Frage, wie es ihr gehe, habe diese freundlich und amüsiert geantwortet, dass es ihr sehr gut gehe. In der Folge hätten sie sich als Funktionäre der SVA zu erkennen gegeben und der Versicherten ihre Zweifel bezüglich der Wohnsituation geschildert. Sie hätten ihr erklärt, dass sie die Umstände durch einen Augenschein in den Wohnräumlichkeiten verifizieren wollten. Die Versicherte habe ihnen freiwillig Zugang zu den Räumlichkeiten […] gewährt. Im Raum, von dem die Versicherte vorgegeben habe, ihn alleine zu bewohnen und in welchem anlässlich der Observation jeweils Licht festgestellt worden sei, seien Gegenstände von C.___ gefunden worden. Auch habe festgestellt werden können, dass ein kleines Badezimmer nicht nur von der Versicherten, sondern auch von C.___ benutzt werde. Gemäss den Aussagen der Versicherten benutzten auch die amtlich gemeldeten Untermieter dasselbe Badezimmer. Die Versicherte habe anfänglich versucht, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern, indem sie vorgegeben habe, C.___ lebe in einem anderen Raum. Dieser sei aber offensichtlich nicht bewohnt und auch nicht bewohnbar gewesen. Der Raum sei weder mit Möbeln noch mit einem Bett ausgestattet gewesen. Unter dem Druck der Beweislage habe die Versicherte eingesehen, dass ein fortwährendes Abstreiten nicht mehr zielführend gewesen sei. Auf mehrmalige Nachfrage hin habe die Versicherte eingeräumt, dass sie tatsächlich mit C.___ im gleichen Haushalt lebe. Weiter habe sie ausgesagt, eine weitere Person wohne in den oberen Etagen des Hauses und noch eine Person sei an der gleichen Adresse gemeldet. Weiter wurde in der Aktennotiz zum Hausbesuch festgehalten, es scheine, dass die Versicherte durch ihren Vermieter, Arbeitgeber und offensichtlichen Lebensgefährten C.___ in einem nicht unerheblichen Masse beeinflusst werde. Diese Beeinflussung könnte auch Formen der Manipulation angenommen haben (act. G 4.2/43). Die Mitarbeitenden der SVA erstellten anlässlich des Hausbesuchs Fotos von den Wohnräumlichkeiten (act. G 4.2/44).
Am 13. Juli 2017 verfügte die SVA die Aufhebung des EL-Anspruchs rückwirkend per 1. April 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte in ihrer EL-Anmeldung einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- deklariert habe. Anlässlich der Abklärung vor Ort vom Juli 2017 sei festgestellt worden, dass die Versicherte nicht alleine lebe. Da sie kein einziges Zimmer für sich alleine nutzen könne und sogar das Bad mit den Mitbewohnern teilen müsse sowie angesichts des desolaten Zustandes der Wohnräumlichkeiten erscheine lediglich ein Mietzinsanteil von monatlich Fr. 300.-- als angemessen. Auch sei äusserst fraglich, ob die im Arbeitsvertrag der Versicherten festgehaltene Stundenzahl zutreffe. Der vereinbarte Lohn von Fr. 500.-- sei bei der angegebenen Arbeitszeit von 15-16 Stunden wöchentlich jedenfalls deutlich zu tief. Ausgehend vom branchenüblichen Mindestlohn sei ein Monatslohn von Fr. 1'140.-- anzurechnen. Überdies sei ihr für das Austragen der Zeitungen ein monatlicher Lohn von Fr. 500.-- anzurechnen (act. G 4.2/38).
Ein seitens der IV-Stelle auf den 23. August 2017 terminiertes Standortgespräch mit der Versicherten und ihrem Rechtsanwalt M. Imfeld, St. Gallen, wurde nach kurzer Zeit abgebrochen (vgl. den in act. G 2 zu findenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2019, IV 2018/251, Sachverhalt A.f; vgl. ferner act.
G 1.1.4 i.V.m. 9). In einem gleichentags verfassten Schreiben gelangte die Versicherte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, an die SVA. Sie hielt fest, dass die anonymen Hinweise an die SVA wohl von E.___ kämen. Gegen diesen laufe ein Strafverfahren, in dessen Rahmen C.___ Straf- und Privatkläger sei. Die beiden seien seit Jahren verfeindet. Weiter bestritt die Versicherte, den Mitarbeitenden der SVA erlaubt zu haben, ihre Wohnung zu fotografieren. Sie sei nicht arbeitsfähig und drohe zu vereinsamen. Die Möglichkeit, sich im Restaurant […] aufzuhalten, sei für sie ein Geschenk. Da sie kleine Handreichungen mache und dafür unentgeltlich Getränke und Speisen konsumieren dürfe, sei vom Wirt und Vermieter ein Vertrag aufgesetzt worden, welcher der beschränkten Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen Rechnung trage. Gewisse Effekten von C.___ hätten sich in ihrer Wohnung befunden, weil dessen Wohnung im Umbau und die von ihm per ___ 2017 neu gemietete Wohnung noch nicht fertig eingerichtet gewesen sei. Die Mitarbeitenden der SVA hätten daraus zu Unrecht gefolgert, dass sie mit C.___ zusammenleben würde. Sie unterhalte mit C.___ lediglich eine Beziehung (act. G 1.1.5).
Am 14. September 2017 erhob die anwaltlich vertretene Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der SVA vom 13. Juli 2017. Sie liess im Wesentlichen beantragen, die SVA habe ihr weiterhin Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 563.-- zu bezahlen. Weiter liess sie einen Antrag um unentgeltliche Rechtpflege und Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren stellen (act. G 4.2/30).
Am 18. Oktober 2017 fand in den Räumlichkeiten der SVA zur Klärung des Anspruchs auf IV-Leistungen ein weiteres Gespräch statt. Anwesend waren ein Mitarbeiter der IV-Stelle, die Versicherte, deren Rechtsvertreter sowie Dr. med. F.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Anlässlich des Gesprächs bestritt die Versicherte, von C.___ psychisch unter Druck gesetzt zu werden. Er gebe ihr Ratschläge, jedoch entscheide sie selbst (act. G 4.2/17 S. 13 f.). Weiter stritt die Versicherte ab, mit einem Pensum von 50 % im Restaurant tätig zu sein. Sie schaue lediglich zu den Stammgästen, jasse mit diesen oder hole vielleicht Getränke. Viel Verantwortung habe sie nicht (act. G 4.2/17 S. 11). Auch bestritt die Versicherte, C.___ beim Austragen von Zeitungen geholfen zu haben. Sie habe ihn schon mal begleitet und zugeschaut, wie er Zeitungen vertrage. Vielleicht habe sie auch eine Zeitung eingeworfen. Sie sei neben ihm gesessen und habe geschlafen. Ihr sei es darum gegangen, einmal früher aufzustehen, um zu sehen, was er mache. Meistens trage er die Zeitungen alleine aus (act. G 4.2/17 S. 12). Überdies bestritt die Versicherte, dass sie den Behörden einen falschen Mietvertrag vorgelegt habe, um höhere EL-Leistungen zu erhalten (act. G 4.2/17 S. 11). Weiter führte sie aus, dass sie mit C.___ zwar einmal zusammen gewesen sei. Seit […] seien sie jedoch nicht mehr zusammen. Sie unterhielten nur noch eine Liebesbeziehung (act. G 4.2/17 S. 10 f.). C.___ habe seit ___ 2017 auch eine Wohnung an einem anderen Ort. Davor habe er zwar in der gleichen Liegenschaft wie sie gewohnt, ihm habe jedoch lediglich ein Zimmer zur Verfügung gestanden. Er habe in seinem Bett geschlafen, welches in seinem Zimmer gestanden habe. Die Kleider seien in ihrem Kasten gewesen, weil sie hin und wieder die Wäsche gemacht habe (act. G 4.2/17 S. 5). Unter Hinweis auf den Hausbesuch hielt die Versicherte fest, dass sie damals unter Druck gestanden habe. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte sagen sollen. Sie habe nur gewollt, dass die Mitarbeitenden der SVA wieder weggingen. Diese seien einfach hereingestürmt und hätten ohne ihr Einverständnis Fotos gemacht. Sie habe anlässlich des Hausbesuchs nicht bestätigt, dass sie mit C.___ zusammenlebe. Die Mitarbeitenden der SVA hätten Fragen gestellt, auf die sie nicht habe antworten wollen. Am Ende habe sie irgendeine Antwort gegeben, damit die Mitarbeitenden der SVA wieder weggingen (act. G 4.2/17 S. 6 ff.).
Am 13. Dezember 2017 erhob die SVA gegen die Versicherte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und gegen Art. 146 sowie Art. 148a des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (act. G 4.2/24).
Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies die SVA das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren betreffend die EL-Verfügung vom 13. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass im EL-Einspracheverfahren einzig die Höhe der Mietkosten, das Einkommen der Versicherten sowie die Frage, ob die Versicherte in einem Mehrpersonenhaushalt lebe, strittig seien. Die Versicherte habe diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht. Als aussichtslos erscheine der Prozess nicht. Da die Versicherte im Jahr 2017 lediglich ein IV-Renteneinkommen von Fr. 18'804.-- bezogen habe, allfällige Zusatzverdienste aus einer Restauranttätigkeit oder dem Vertragen von Zeitungen noch strittig seien und sie aktuell auch keine EL beziehe, sei auch die Bedürftigkeit anzunehmen. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Probleme stellten, die einer anwaltlichen Vertretung bedurft hätten, dies im Gegensatz zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wo sich rechtlich komplexe Fragen gestellt hätten. Die EL-Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2017 sei sehr ausführlich begründet gewesen. Die Versicherte hätte die Einsprache selbst erheben und die angeführten Einkommens- und Ausgabenpositionen bestreiten können. Die EL-Durchführungsstelle wäre dann verpflichtet gewesen, von Amtes wegen weitere Abklärungen einzureichen. Auch hätte die Versicherte sich mit dem Beizug einer unentgeltlichen Rechtsberatung behelfen können (act. G 1.1.2).
Erwägungen
Entscheid